vorheriges Dokument
nächstes Dokument

27.7.2. Wetten und Hoffnungskäufe

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

27.7.2.1. Allgemeines

Rz 798
Eine Wette ist eine Verabredung, bei der über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis für denjenigen vereinbart wird, dessen Behauptung sich als richtige herausstellt (§ 1270 ABGB).

Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen kauft oder wer die Hoffnung derselben zu einem bestimmten Preis kauft, errichtet einen Glücksvertrag nach § 1276 ABGB (Hoffnungskauf). Hiebei ist vom Vertragspartner stets eine bestimmte, abgegrenzte Leistung zu erbringen, um in den Genuss der Nutzung der Gegenstand des Vertrages darstellenden beweglichen Sache zu kommen (VwGH 23.6.1971, 0099/71). Die Vereinbarungen haben aleatorischen Charakter.

Der Erbschaftskauf unterliegt als Unterart des Hoffnungskaufes (§ 1278 Abs. 1 ABGB) dann der gegenständlichen Gebühr, wenn der Vertrag ohne Errichtung eines (gerichtlichen oder privaten) Inventars abgeschlossen wird (VwGH 3.7.1969, 0242/68). Somit ist der Erbschaftskauf nach dem letzten Satz des § 1278 Abs. 1 ABGB aufgrund der Ungewissheit über Vorhandensein oder Beschaffenheit bestimmter Sachen oder die Lastenfreiheit des Nachlasses ein gewagtes Geschäft und somit ein Glücksvertrag.

27.7.2.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

Rz 799
Der Gebührensatz für die verschiedenen Rechtsgeschäfte gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 und Z 2 GebG beträgt einheitlich 2% von der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist:

Stichworte