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27.4 Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

27.4.1. Gegenstand der Gebühr und Abgrenzung gegenüber keiner Gebühr unterliegenden Vertragstypen

Rz 727
Nach dieser Tarifpost unterliegen Bürgschaftserklärungen (siehe Rz 728), sowie Erklärungen, wodurch jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (siehe Rz 731 ff), einer Gebühr.

27.4.1.1. Bürgschaft

Rz 728
Bürge ist, wer sich zur Befriedigung des Gläubigers für den Fall verpflichtet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfüllt. Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger.

Rz 729
Eine Bürgschaft setzt eine gültige Hauptschuld voraus (Akzessorietät).

Rz 730
Dieser Tatbestand umfasst alle Arten der Bürgschaft iSd bürgerlichen Rechtes.

Darunter fallen:

  • die Erklärung über eine Bürgschaft als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB. Bei dieser haftet der Bürge als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld und kann auch primär anstatt des Hauptschuldners in Anspruch genommen werden;
  • die Schadlos- oder Ausfallsbürgschaft nach § 1346 ABGB, bei welcher der Gläubiger den Bürgen erst dann belangen kann, wenn er seine Forderung beim Hauptschuldner nicht hereingebracht hat;
  • die Entschädigungsbürgschaft nach § 1348 ABGB, die dann vorliegt, wenn sich jemand einem Bürgen gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Bürge (Hauptbürge) aus der von ihm übernommenen Bürgschaft erleiden sollte;
  • die Nachbürgschaft, bei der sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für den ersten Bürgen (Vorbürgen) verbürgt.

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