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25. Anzeigepflicht (§ 31 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

25.1. Gebührenanzeige

25.1.1. Gegenstand der Gebührenanzeige

Rz 604
Gegenstand der Anzeigepflicht ist grundsätzlich das gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, sofern für das Rechtsgeschäft eine Hundertsatzgebühr bescheidmäßig festzusetzen ist.

Rz 605
Keine Pflicht zur Anzeige der einzelnen Urkunden über das Rechtsgeschäft besteht bei

  • Rechtsgeschäften, die sachlich gebührenbefreit sind, es sei denn, in der Befreiungsbestimmung selbst ist die Anzeigeverpflichtung ausdrücklich angeordnet (zB im Gesetz über die Aufnahme von Anleihen durch Gebietskörperschaften, BGBl. Nr. 24/1949);
  • Rechtsgeschäften, bei denen allen in Betracht kommenden Gebührenschuldnern eine persönliche Gebührenbefreiung zukommt; siehe Rz 22 ff
  • Rechtsgeschäften, für die eine Selbstberechnung der Gebühr zwingend vorgesehen ist (zB bei Bestandverträgen nach § 33 TP 5 Abs. 5 GebG, siehe Rz 714 ff und bei Wechseln, siehe Rz 912 ff);
  • Rechtsgeschäften, für die von der gesetzmäßig eingeräumten Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird (§ 3 Abs. 4 und 4a GebG); siehe Rz 72 ff
  • Glücksverträgen iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG (siehe Rz 807 ff), weil Abs. 3 dieser Tarifpost die unmittelbare Entrichtung der Gebühr ohne Anzeige vorsieht.

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