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11.3. Von der Gebührenpflicht ausgenommene Rechtsgeschäfte (§ 15 Abs. 3 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 454
Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz, das Kapitalverkehrsteuergesetz oder das Versicherungssteuergesetz fallen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung setzt grundsätzlich die Identität des Rechtsvorganges voraus.

Rz 455
Für die Anwendbarkeit dieser Befreiungsbestimmung genügt es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt den in Rz 454 genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass eine nach diesen Gesetzen anfallende Steuer tatsächlich vorgeschrieben wird. Auch solche Rechtsgeschäfte sind gebührenfrei, die nach den genannten Gesetzen zwar steuerbar, im Einzelfall aber auf Grund einer Befreiungsbestimmung steuerfrei sind.

Rz 456
Für Rechtgeschäfte, die teils unter das Grunderwerbsteuergesetz, teils unter das Gebührengesetz 1957 fallen, ist nur der Teil, der nicht Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist, der Gebühr zu unterziehen. Bei einem gemeinsamen Erwerbsvorgang von beweglichen und unbeweglichen Vermögen ist das Rechtgeschäft für die Berechnung der Gebühr und der Grunderwerbsteuer in zwei Erwerbsvorgänge, nämlich in einen des beweglichen und einen des unbeweglichen Vermögens zu zerlegen. Zur Ermittlung der Gebühr ist von der Bemessungsgrundlage (Entgelt) jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben ist bzw. im Falle der Steuerfreiheit zu erheben wäre (siehe auch Rz 646).

Beispiel:

Ein Einzelunternehmen mit Betriebsgrundstück wird gegen Übernahme aller Aktiven und Passiven gegen Leibrente in Höhe von 600 Euro, zahlbar monatlich im Vorhinein mit 1.1. 2017 vom Vater an den Sohn übergeben, mit diesem Tag beginnt die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente. Vertragsabschluss am 7.10.2016. Der Übergeber ist am 3.10.1956 geboren.

Gemeiner Wert bew BV

53.000 Euro

Teilwert bew BV

53.000 Euro

Gemeiner Wert Grdst

40.000 Euro

Einheitswert Grdst

12.000 Euro

Verbindlichkeiten

5.000 Euro

  

Gesamtgegenleistung für Grundstück und bew BV

Kapitalwert der Leibrente (§ 16 Abs. 2 BewG 1955)

98.420,57

Verbindlichkeiten

5.000,00

Die GrESt ist nach den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu ermitteln.

Gebühr

Kap Rente

:

x

=

Gem Wert insgesamt

:

Gem Wert bew BV

98.420,57

:

x

=

93.000

:

53.000

  

x

=

56.089

  

x ist jener Teil der kapitalisierten Leibrente, der auf das bew BV entfällt.

Geb 2% von 56.089 - = 1.121,80.

Rz 457
Das Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz wurde für Erwerbe, für die die Steuerschuld nach dem 31.7.2008 entstanden wäre, aufgehoben.

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