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10.11. Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 TP 13 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

10.11.1. Tatbestand

Rz 350
Dieser Tarifpost unterliegt die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen. Neben Notaren sind insbesondere Legalisatoren (in Tirol und Vorarlberg) zur Beglaubigung von Unterschriften befugt.

Rz 351
Nicht unter diese Bestimmung fallen Unterschriftenbeglaubigungen von in- und ausländischen Gerichten. Diese sind gebührenpflichtig nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 358 ff, insbesondere Rz 369).

Rz 352
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen auf Schriften, die an eine eindeutig bezeichnete Behörde oder ein Gericht adressiert und auch nur zur Vorlage bei dieser Behörde oder diesem Gericht bestimmt sind, fallen nicht unter diese Bestimmung und unterliegen damit keiner Gebühr (zB Firmenbucheingabe, Gesuch um Anmerkung der Rangordnung oder Antragsformular an eine Behörde). Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Behörden oder Gerichte. Vgl. zur gebührenfreien Mitteilung Rz 361.

Rz 353
Die auf einer Vertragsurkunde angebrachten Beglaubigungsvermerke können selbst dann, wenn die Urkunde mit einer Adressierung an eine Behörde oder ein Gericht versehen wäre, schon rein begrifflich nicht als Mitteilung angesehen werden, weil förmliche Vertragsurkunden von den Vertragsparteien zum Beweis (gegeneinander und gegen Dritte) ausgestellt werden und nicht als "Mitteilung" an die Behörde oder das Gericht.

10.11.2. Höhe der Gebühr

Rz 354
Die Gebühr beträgt 14,30 Euro pro Bogen, wobei nicht die Bogen der Urkunde insgesamt zählen, sondern nur die Bogen des Beglaubigungsvermerkes, unabhängig davon, auf wie vielen Bogen die beglaubigten Unterschriften erfolgten.

Rz 355
Werden auf einem Bogen mehrere Unterschriften beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Beglaubigung mit gesonderter Beglaubigungsklausel zu entrichten. Die Beglaubigung mehrerer Unterschriften mit nur einer Beglaubigungsklausel begründet nur einmal die Gebührenpflicht.

10.11.3. Entstehen der Gebührenschuld

Rz 356
Die Gebührenschuld (siehe Rz 124 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson (§ 11 Abs. 1 Z 6 GebG) bzw. bei ausländischen Beurkundungen mit dem amtlichen Gebrauch (siehe Rz 109 ff).

10.11.4. Gebührenschuldner

Rz 357
Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Beglaubigung erfolgt (siehe Rz 162 ff).

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