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10.5.12. Gebührenfreie Eingaben

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 311
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind gebührenfrei:

  1. 1. Eingaben an Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist. Von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG (siehe dazu Rz 312).

Anträge, Revisionen und Beschwerden an den VwGH und den VfGH unterliegen den Eingabegebühren nach § 17a VfGG bzw. § 24a VwGG. Eine Gebühr nach dem GebG ist hierfür nicht mehr vorgesehen.

Eingaben an Gerichte durch dritte Personen um Akteneinsicht unterliegen ebenfalls keiner Gebühr.

Keiner Gebühr unterliegen Eingaben bzw. Protokolle an Gerichte um Erteilung von Abschriften aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten.

  1. 1. Eingaben an Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist. Von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG (siehe dazu Rz 312).
  2. 2. Eingaben im Fürsorgewesen: Ansuchen um eine Maßnahme im Rahmen der öffentlichen Fürsorge sind gebührenfrei
  3. 3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen iSd Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien iSd Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien iSd Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
  4. 4. Eingaben an Verwaltungsbehörden in Abgabensachen: Diese Befreiung umfasst Eingaben an Verwaltungsbehörden des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde in Abgabensachen sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht. Abgabensachen sind alle Angelegenheiten, die sich auf Abgaben iSd Finanzverfassung beziehen. Die Gebührenbefreiung erstreckt sich auch auf die Einhebung und Vollstreckung von Abgaben sowie auf alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel in den angeführten Angelegenheiten. Unter öffentliche Abgaben fallen auch die Kurtaxe, Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben. Auch Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind gebührenfrei.
  5. 5. Die Befreiung gilt auch für Eingaben an Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben.
  6. 6. Eingaben in Konsularangelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland.
  7. 7. Eingaben in Bewirtschaftungsangelegenheiten: Diese Befreiungsbestimmung bezieht sich auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit staatlichen Lenkungsmaßnahmen von Waren und Dienstleistungen.
  8. 8. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren: Der Begriff bezieht sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Auch eine Anzeige ist eine gebührenfreie Eingabe.
  9. 9. Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr. Befreit sind auch der Antrag um Übertragung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers, der Antrag auf Verlegung des Standortes durch den bisherigen Bewilligungsinhaber und der Verzicht auf die Bewilligung.
  10. 10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten
  11. 11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung
  12. 12. Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens
  13. 13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren
  14. 14. Verlustanzeigen
  15. 15. Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist
  16. 16. Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten
  17. 17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird (siehe Rz 144 und Rz 295 f)
  18. 18. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung
    Nicht darunter fällt die Eingabe an die "Wohnbauförderungsstelle" mit der eine Ausfertigung des Tilgungs- oder Finanzierungsplanes angefordert wird, wenn dieser beispielsweise für Zwecke der Berechnung der Abzinsung nach § 14 BewG 1955 anlässlich Veräußerung/Erwerb zur Angabe in der Grunderwerbsteuererklärung benötigt wird. Diese ist jedoch gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG als Eingabe in Abgabensachen gebührenbefreit.
  19. 19. Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen
  20. 20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben; befreit ist nicht der Antrag desjenigen, der um Genehmigung ansucht, sondern der des Antragsgegners.
  21. 21. Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschussobmänner sowie die Parlamentsdirektion)
  22. 22. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967 idgF, eingerichtete Zulassungsstellen (siehe Rz 402)
  23. 23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften
  24. 24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 TP 8 Abs. 1, Abs. 4a und Abs. 4b GebG (Einreise- und Aufenthaltstitel; siehe Rz 330 ff), § 14 TP 9 GebG (Reisedokumente; siehe Rz 335 ff) und § 14 TP 16 GebG (Führerscheine, siehe Rz 398 ff) angeführten Schriften und Amtshandlungen
  25. 25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung
  26. 26. Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26.5.1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung
  27. 27. Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz
  28. 28. Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 Freiwilligengesetz
  29. 29. Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht

Rz 312
Folgende Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder und an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen einer Pauschalgebühr nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014):

Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die angeführten Eingaben vorgesehen ist.

Bei einer Eingabe in Papierform entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung. Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht (dies ist derzeit nur bei Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht möglich), entsteht die Gebührenschuld, wenn die Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.

Bescheidhinweise:

In dem jeweiligen Bescheid, gegen den eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes erhoben werden kann, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Eingabe ist - abgesehen von einer allfälligen Gebührenbefreiung - mit den weiter oben angeführten Beträgen zu vergebühren. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist.

Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr", das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben.

Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.

Beschwerde ohne vorherigen Bescheid:

Liegt der Beschwerde kein Bescheid zugrunde (zB Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde), ist auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck jene Behörde anzugeben, gegen die sich die Beschwerde richtet.

Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr" und der Betrag anzugeben.

Einbringung der Eingabe in Papierform:

Ein der Eingabe angeschlossener Zahlungsbeleg oder Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzugeben. In diesem Fall hat die Behörde oder das Gericht auf dem Nachweis einen Sichtvermerk und auf der im Verwaltungsakt verbleibenden Eingabe einen Vermerk über den erfolgten Nachweis der Gebührenentrichtung anzubringen.

Im Fall einer nicht entsprechenden Vergebührung muss die Behörde oder das Gericht, bei der oder dem die Eingabe eingebracht wurde, gemäß § 34 Abs. 1 GebG einen "Amtlichen Befund" (http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/StuR1.pdf ) aufnehmen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermitteln. Das Finanzamt setzt in der Folge die Gebühr und eine zwingende Gebührenerhöhung in Höhe von 50% mit Bescheid fest.

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Behörde oder das Gericht den Beschwerdeführer (Antragsteller) - ausgenommen berufsmäßige Parteienvertreter - im Sinne der Bürgerfreundlichkeit zunächst auf die Gebührenpflicht seiner Eingabe hinweist und ihm für die Vorlage des Nachweises über die erfolgte Entrichtung eine angemessene Frist (etwa 1 Monat) einräumt und erst im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Nachweises den "Amtlichen Befund" aufnimmt. Diese Vorgangsweise wird insbesondere dann angebracht sein, wenn der Eingabe kein Bescheid zugrundliegt (etwa bei Säumnisbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) und der Beschwerdeführer (Antragsteller) somit nicht über die Gebührenpflicht der Eingabe informiert werden konnte.

Einbringung der Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr:

Die Gebühr ist durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) anzugeben, unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll.

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