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10.5.10. Höhe der Gebühr

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 305
Die Eingabengebühr beträgt im Allgemeinen 14,30 Euro. § 14 TP 6 Abs. 2 und 3 GebG sehen in taxativ aufgezählten Fällen erhöhte Eingabegebühren vor. Die Eingabengebühr ist von der Anzahl der verwendeten Bogen unabhängig.

Zur Gebührenermäßigung bei Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der Bürgerkarte siehe Rz 130.

10.5.10.1. Einfache Eingabengebühr

Rz 306
Die einfache Eingabengebühr beträgt 14,30 Euro (pro Antragsteller - siehe Rz 102 ff - und pro Antrag - siehe Rz 304 ff).

10.5.10.2. Erhöhte Eingabengebühr

Rz 307
Die erhöhten Eingabengebühren (pro Antragsteller - siehe Rz 102 ff - und pro Antrag - siehe Rz 304 ff) sind in § 14 TP 6 Abs. 2 und Abs. 3 GebG taxativ aufgezählt:

Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 2 GebG (Z)

1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

47,30 Euro

siehe Rz 198 ff und Rz 202

2. Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt

47,30 Euro

siehe Rz 220

4. Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen

47,30 Euro

 

5. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz

47,30 Euro

 

Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 3 GebG (lit.)

a) Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels

bei Kindern unter 6 Jahren

120 Euro

75 Euro

siehe Rz 330 f

b) Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

bei Minderjährigen

125,60 Euro


68,50 Euro

 

Rz 308
Zur Vergebührung von Rechtsmitteln siehe Rz 300.

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