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10.4. Beilagen (§ 14 TP 5 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

10.4.1. Tatbestand

Rz 254
Beilagen sind Schriften und Druckwerke aller Art, die einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 GebG bzw. einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG beigelegt oder nachgereicht werden.

Rz 255
Für die Gebührenpflicht einer Beilage ist es unerheblich, ob die Beilage

erfolgt.

Rz 256
Schriften, die einer gebührenfreien Eingabe beigegeben oder anlässlich eines mündlichen Ansuchens beigebracht werden, unterliegen nicht der Gebührenpflicht.

Die einer Eingabe beigelegten Durchschriften der Eingabe unterliegen nicht der Beilagengebühr, sondern der Eingabengebühr.

Rz 257
Unter den Begriff "Schriften und Druckwerke aller Art" fallen auch Kopien einer Schrift, zB Kopie eines Bescheides (VwGH 17.9.1979, 1563/79).

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