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10.2.1.7. Bewilligung der Namensänderung

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 231
Nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung des Familien- oder Vornamens zu bewilligen. Die amtliche Ausfertigung über diese Bewilligung unterliegt der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG nur bei Namensänderung "aus sonstigen Gründen" iSd § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG.

Rz 232
Namensänderungen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 NÄG (Familiennamen) sowie iSd § 2 Abs. 2 erster Halbsatz NÄG (Vornamen) sind gemäß § 6 NÄG befreit; die Befreiung bezieht sich nur auf die Bewilligung zur Änderung des Namens, nicht hingegen auf den Antrag auf Namensänderung (siehe Rz 305).

Beispiele:

Der bisherige Familienname wirkt lächerlich oder anstößig.

Der minderjährige Antragsteller soll den Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für ihn zukommt.

Rz 233
Werden mit einer Bewilligung sowohl der Vorname als auch der Familienname geändert, so ist die Gebühr zweimal zu entrichten. Wird die Änderung des Namens in einer amtlichen Ausfertigung für eine Mehrheit von Personen bewilligt, so ist die Gebühr nur für die Personen zu entrichten, denen die Namensänderung durch die amtliche Ausfertigung (Bescheid) bewilligt wird und nicht auch für solche Personen, auf die sich die Wirkung des Bescheides über die Namensänderung kraft Gesetzes erstreckt.

Rz 234
Erklärungen der Eheschließenden über die Führung des Familiennamens unterliegen keiner Gebühr nach § 14 TP 2 GebG.

Höhe der Gebühr

Rz 235

Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG (Z)

10. Bewilligung zur Änderung des Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG

382,60 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro

10. Bewilligung zur Änderung des Vornamens gemäß § 2 Abs. 2 NÄG

382,60 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro

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