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9. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren (§ 13 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

9.1. Allgemeines

Rz 162
§ 13 Abs. 1 GebG regelt, welche Person hinsichtlich der festen Gebühren des § 14 GebG (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse ua.) zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist. Diese Person ist Abgabepflichtiger iSd § 77 Abs. 1 BAO.

Rz 163
Bei Eingaben (§ 14 TP 6 GebG) und deren Beilagen (§ 14 TP 5 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Rz 164
Bei einer Eingabe nach § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder nach § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (zB Beschwerden an den VwGH bzw. VfGH) oder Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsgerichte der Länder (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG, siehe Rz 312) ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Rz 165
Bei einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll (Niederschrift) sowie bei einem sonstigen gebührenpflichtigen Protokoll (§ 14 TP 7 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird.

Rz 166
Bei amtlichen Ausfertigungen (§ 14 TP 2 GebG) und amtlichen Zeugnissen (§ 14 TP 14 GebG) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die amtliche Ausfertigung oder das amtliche Zeugnis ausgestellt wird.

Rz 167
Ebenso wie beim Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG (siehe Rz 136 ff) sind auch in § 13 Abs. 1 GebG die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich der Person des Gebührenschuldners sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse (§ 13 Abs. 1 Z 2 GebG, siehe Rz 375). Gleiches gilt auch für die Tarifpost 13 (Unterschriftsbeglaubigungen).

Rz 168
Bei Amtshandlungen (zB § 14 TP 16 Abs. 2 GebG siehe Rz 401, § 14 TP 8 Abs. 4b GebG siehe Rz 331) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt.

Rz 169
Bei folgenden nicht ausdrücklich im § 13 GebG angeführten Schriften ergibt sich die Person des Gebührenschuldners aus der jeweiligen Tarifpost:

Bei all diesen Schriften ist derjenige Gebührenschuldner, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird.

Rz 170
Bei Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG und bei Unterschriftsbeglaubigungen gemäß § 14 TP 13 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Urkundsperson zu entrichten, die das Protokoll errichtet oder die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen hat (siehe auch Rz 62).

Rz 171
Übersicht Gebührenschuldner

Schrift

§ 14 TP

Gebührenschuldner

§ 13 Abs. 1 Z

Eingaben

6

Derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird

1

Beilagen

5

 

 

Protokolle (eingabeersetzend)

7 (1) 1

 

2

(sonstige)

7 (1) 2

 

 

(besondere)

7 (1) 4-6

 

 

Amtliche Ausfertigungen

2

Derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden

 

Zeugnisse (allgemein)

14

 

 

Abschriften

1

 

 

Auszüge

4

 

 

Unterschriftsbeglaubigungen

13

 

 

Amtshandlungen

 

Derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt

3

Spezialbestimmungen

Reisedokumente

9 (4)

Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel, das Reisedokument, der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung), der Führerschein ausgestellt wird

Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) uä.

15 (2)

 

Führerscheine

16 (5)

 

Einreise- und Aufenthaltstitel

8 (3) und (6)

Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird bzw. die Amtshandlung vorgenommen wird

Waffendokumente

11 (1)

Derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird

 

11 (2)

 

Stichworte