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8.2.5. Zeugnisse

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

8.2.5.1. Inländische Zeugnisse

Rz 150
Bei Zeugnissen nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 358 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinausgabe. Dies gilt auch für die Sondertatbestände eines Zeugnisses, nämlich den Abschriften nach § 14 TP 1 GebG (siehe Rz 182 ff) und den Auszügen nach § 14 TP 4 GebG (siehe Rz 242 ff).

8.2.5.2. Ausländische Zeugnisse

Rz 151
Bei Zeugnissen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Gerichten ausgestellt worden sind, entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 109 ff), auch wenn sie nur in beglaubigter oder unbeglaubigter Abschrift verwendet werden. Bei im Ausland beglaubigten Abschriften entsteht die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG mit dem amtlichen Gebrauch im Inland.

8.2.6. Unterschriftsbeglaubigungen

Rz 152
Die Gebührenschuld bei Unterschriftsbeglaubigungen (siehe Rz 350 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson. Wurde die Unterschriftsbeglaubigung durch eine vergleichbare ausländische Urkundsperson vorgenommen, entsteht die Gebührenschuld, sobald im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe Rz 109 ff) gemacht wird.

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