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5.3. Gemeinschaftlicher Rechtsgrund

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 107
Rechtsgrund ist nach § 316 ABGB der zur Erwerbung eines Rechtes gültige Rechtstitel iSd bürgerlichen Rechtes. Der Rechtsgrund muss für die mehreren Personen ein gemeinschaftlicher sein. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund liegt nur dann vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet werden (VwGH 5.3.1990, 89/15/0015). Bloße Gleichheit des Rechtsgrundes ist nicht ausreichend.

Rz 108
Der gemeinschaftliche Rechtsgrund muss für die mehreren Personen in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr bestehen. Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 11 GebG; siehe Rz 136) aus der zu beurteilenden Schrift hervorgehen (Urkundenprinzip; vgl. § 17 Abs. 1 GebG; siehe Rz 494).

Beispiele:

Tauschpartner sind beim gemeinsamen Ansuchen an die Grundverkehrskommission um Genehmigung nicht als eine einzige Person anzusehen, weil bei einem Tausch mindestens zwei Grunderwerbe vorliegen. (VwGH 16.5.1974, 1814/73, gemeinschaftlicher Rechtsgrund verneint).

Bei einem Ansuchen mehrerer Miteigentümer an die Grundverkehrskommission um Genehmigung der Eigentumsübertragung auf Grund eines Teilungsvertrages besteht ein gemeinsamer Wille zur Aufhebung der Gemeinschaft des Miteigentums. (VwGH 16.4.1970, 0012/70, gemeinschaftlicher Rechtsgrund bejaht).

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