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4.3. Berechnung des Bogens bei Schriften, bestehend aus mehreren Blättern; weiterer Bogen

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 99
Bei Schriften, die aus mehreren miteinander verbundenen Blättern bestehen, ist die Bogengebühr so oft zu entrichten, als aus den Blättern Bogen mit den Normmaßen gebildet werden können (VwGH 6.3.1989, 88/15/0113).

Rz 100
Unter "weiterem Bogen" iSd § 6 GebG sind alle Bogen anzusehen, die mit dem ersten Bogen einen inhaltlich zusammengehörigen fortlaufenden Text enthalten. Außerdem gelten als weiterer Bogen Schriften, die einer gebührenpflichtigen Schrift (körperlich) angeschlossen sind, auch wenn sie keinen mit dieser Schrift zusammenhängenden Text enthalten, weiters Schriften, die durch die Erklärung der Parteien zum Inhalt der Urkunde und damit zum integrierenden Bestandteil der Urkunde gemacht werden.

Rz 101
Die Gebührenpflicht von aus mehreren Bogen bestehenden Schriften ist verschieden geregelt:

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