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3.2. Hundertsatzgebühren

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

3.2.1. Begriff

Rz 69
Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte.

3.2.2. Bemessung und Entrichtung

Rz 70
Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für:

Rz 71
Die Möglichkeit zur Selbstberechnung besteht für:

Stichworte