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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMFBMF-460000/0007-III/6/201826.4.20182018Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf den Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

2.6.2. Call Optionen

Das Vorliegen einer Kaufoption begründet kein wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 2 WiEReG, da die Option ihren Inhaber nur berechtigt, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Aktienanteil zu einem in Vorhinein bekannten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Der Inhaber der Option selbst erfüllt nicht die Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum gemäß § 2 WiEReG und kann dementsprechend bis zur Ausübung der Option auch kein Eigentümer sein, sofern dieser nicht aufgrund zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen über weitergehende Rechte verfügt.

Konkret ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Satzungsbestimmung Kontrolle ausgeübt werden kann, ob das Rechtsverhältnis ein "vergleichbares Rechtsverhältnis" gemäß § 2 Z 1 lit. a Schlussteil WiEReG ist oder ob der Inhaber der Call Option faktische Kontrolle ausübt.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

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