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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMFBMF-460000/0007-III/6/201826.4.20182018Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf den Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

5. Befreiung von der Meldepflicht

Die Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG sieht eine Verringerung der Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger in jenen Fällen vor, wenn Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern wie zB dem Firmenbuch übernommen werden können.

Liegt eine Befreiung der Meldepflicht vor, so wird dies vom System automatisch erkannt und im Meldeformular angegeben. Den Rechtsträgern steht es frei, trotz Befreiung von der Meldepflicht, jederzeit selbst eine Meldung vorzunehmen. In diesen Fällen muss der Rechtsträger im Meldeformular aktiv auf die Befreiung der Meldepflicht verzichten, bevor eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer abgegeben werden kann.

Zu beachten ist, dass die Meldebefreiung wegfällt, wenn eine andere Person Kontrolle auf den Rechtsträger ausübt. Ein Wegfall der Meldebefreiung ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn sich einer der wirtschaftlichen Eigentümer des meldebefreiten Rechtsträgers nicht unter den automatisationsunterstützt übernommenen wirtschaftlichen Eigentümern befindet. Der Wegfall der Meldebefreiung kann nicht automatisationsunterstützt erkannt werden, da dieser durch Umstände eintritt, die nicht im Firmenbuch, Vereinsregister oder Ergänzungsregister eingetragen sind.

Die Meldebefreiung fällt hingegen nicht weg, wenn zu viele Personen als wirtschaftliche Eigentümer aus dem Firmenbuch übernommen werden, sofern sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG darunter befinden.

Insbesondere bei Personengesellschaften kann es sein, dass in das Register mehr Personen als wirtschaftliche Eigentümer übernommen werden, als auf Basis der Kapitalanteile im Gesellschaftsvertrag ermittelt werden können. Sofern sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer unter den automatisch übernommen befinden, wird diese Ungenauigkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung akzeptiert.

Eine Befreiung von der Meldepflicht bedeutet jedoch keine Befreiung von den Sorgfaltspflichten gemäß § 3 WiEReG. Im Rahmen der jährlichen Sorgfaltspflichten hat der Rechtsträger zu prüfen, ob nicht Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der Meldebefreiung geführt haben (zB Ausübung von Kontrolle).

Wurde aufgrund der Meldebefreiung keine Meldung abgegeben obwohl eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt, liegt eine Pflichtverletzung gemäß § 15 WiEReG vor.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

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