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4.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen

BMFBMF-010219/0221-IV/4/201816.11.2018

Rz 676
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, wobei übernommene Schulden ebenfalls zum Entgelt zählen. Es handelt sich zwar bei der Geschäftsveräußerung um eine einheitliche Lieferung, bei der Berechnung der USt ist aber eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen, als ob der Unternehmer eine Mehrzahl von Einzelleistungen erbracht hätte.

Das Gesamtentgelt ist auf die einzelnen Leistungen (Besitzposten) aufzuteilen. Soweit nicht unmittelbar erkennbar istwie hoch der auf den einzelnen Besitzposten entfallende Entgeltsteil ist, muss das Entgelt sachgerecht zugeordnet werden. Sachlich gerechtfertigter Aufteilungsmaßstab ist der Teilwert (§ 12 BewG 1955)

Erfolgt die Übertragung eines Geschäftes im Ganzen ohne eine Gegenleistung, so liegt mangels eines Leistungsaustausches keine steuerbare Leistung vor. Der Tatbestand des Eigenverbrauches kann in einem solchen Fall jedoch Platz greifen.

Randzahlen 677 und 678: derzeit frei.

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