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7.4. Investmentfonds im zwischenstaatlichen Steuerrecht

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

7.4.1. Investmentfonds

7.4.1.1. Inländische Fonds

7.4.1.1.1. Abkommensberechtigung und Ansässigkeit

Rz 537
Veranlagen österreichische Investmentfonds iSd § 186 InvFG 2011 die Gelder der Anteilinhaber im Ausland oder befinden sich die Anteile an österreichischen Investmentfonds im Besitz ausländischer Anteilinhaber, kann es zur Doppelbesteuerung der dem Investmentfonds - und in weiterer Folge den Anteilinhabern - zufließenden Erträge kommen. Die Vermeidung einer allfälligen Doppelbesteuerung richtet sich dabei nach den zwischen den Staaten geschlossenen DBA bzw. nach den entsprechenden innerstaatlichen Maßnahmen (§ 48 BAO, Auslands-KESt VO 2012, DBA-Entlastungsverordnung). Die Mehrheit der von Österreich abgeschlossenen DBA entspricht hinsichtlich Aufbau und Systematik dem Musterabkommen der OECD (OECD-MA). Daher betreffen die Ausführungen in diesem Kapitel hauptsächlich das OECD-MA.

Rz 538
Die sich aus einem DBA ergebenden Entlastungsansprüche kommen nur Personen zu, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art. 1 iVm Art. 4 OECD-MA). Ein inländischer Investmentfonds ist zwar eine Person iSd Art. 3 Abs. 1 lit. a OECD-MA, allerdings fehlt es ihm an der Ansässigkeit. Denn für die Begründung der Ansässigkeit iSd Art. 4 Abs. 1 OECD-MA müsste der Fonds nach dem Recht des Ansässigkeitsstaats mit seinen Erträgen steuerpflichtig sein. Investmentfonds iSd § 186 InvFG 2011 sind nach inländischem Recht kein Steuersubjekt (vgl. Rz 13 ff), weil die Fondserträgnisse den Anteilinhabern steuerlich zugerechnet werden.

Rz 539
Die im innerstaatlichen Recht vorgenommene Zurechnung der Fondserträgnisse an die Anteilinhaber zeigt eine korrespondierende Wirkung auf der Ebene des internationalen Abkommensrechts. Der Umstand, dass - anders als bei "originären" Miteigentumsgemeinschaften - im Rahmen der steuerlichen Zurechnung eine geringfügige Veränderung des Einkünfteflusses vorgenommen wird (Periodenverschiebung, "Maßgeblichkeit" der Fondsbuchhaltung) und dass bei Veräußerung des Anteilscheines - wie bei Veräußerung von Aktien - der im Anteilschein (und nicht der im zugrundeliegenden veranlagten Vermögen) enthaltene Wertzuwachs ermittelt und besteuert wird, ändert nichts daran, dass inländische Investmentfonds auch im Sinn des Abkommensrechtes als transparent anzusehen sind. Daher sind sie nicht als in Österreich ansässig zu beurteilen und können folglich auch keine Abkommensvorteile in Anspruch nehmen. Den österreichischen Investmentfonds kann daher keine Ansässigkeitsbescheinigung erteilt werden.

Rz 540
Abkommensberechtigt sind nur die Anteilinhaber (vgl. zB EAS 1062). Sind diese in Österreich ansässig, steht ihnen die Entlastungsberechtigung auf Grund der österreichischen DBA insoweit zu, als in der Fondsausschüttung (im ausschüttungsgleichen Ertrag) entlastungsfähige ausländische Erträge enthalten sind (siehe Rz 146 ff). Sind sie im Drittausland (weder Österreich noch Quellenstaat der Investmentfondserträge) ansässig, können sie sich nur auf die zwischen dem Quellenstaat der Fondserträge und ihrem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenen DBA berufen.

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