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4.1.1.4. Besteuerung von Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen bei Nichtmeldefonds

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

4.1.1.4.1. Allgemeines

Rz 422
Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 203 ff.

4.1.1.4.2. Besteuerung von Erträgen aus Nichtmeldefonds bei inländischem Depot

4.1.1.4.2.1. Ausschüttungen

Rz 423
Tatsächliche Ausschüttungen aus Nichtmelde-Immobilienfonds stellen anders als tatsächliche Ausschüttungen von Meldefonds einen steuerpflichtigen Kapitalertrag dar. Eine Ausschüttung reduziert nämlich den Rücknahmepreis zum Ende des Kalenderjahres, auf den die Pauschalbesteuerung abstellt, und damit im Ergebnis auch die Höhe des pauschal ermittelten ausschüttungsgleichen Ertrags. Die Besteuerung erfolgt zum besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988.

Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer sind die Ausschüttungen gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert. Ist der Immobilienfonds nicht öffentlich angeboten, sind die Erträge nicht endbesteuert. Zur Frage des Kapitalertragsteuerabzuges siehe Rz 402 f.

4.1.1.4.2.2. Ausschüttungsgleiche Erträge

Rz 424
Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 211 f.

Ist der Immobilienfonds nicht öffentlich angeboten, sind die Erträge nicht endbesteuert. Zur Frage des Kapitalertragsteuerabzuges siehe Rz 402 f.

4.1.1.4.3. Besteuerung von Erträgen aus Nichtmeldefonds bei ausländischem Depot

4.1.1.4.3.1. Ausschüttungen

Rz 425
Tatsächliche Ausschüttungen aus Nichtmelde-Immobilienfonds stellen anders als tatsächliche Ausschüttungen von Meldefonds einen steuerpflichtigen Kapitalertrag dar (siehe auch Rz 406). Der Anleger hat die ausgeschütteten Erträge im Jahr des Zuflusses in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Ist der Immobilienfonds nicht öffentlich angeboten, sind die Erträge nicht endbesteuert. Zur Frage des Kapitalertragsteuerabzuges siehe Rz 402 f.

Die Einkünfte aus der Ausschüttung sind in der Beilage zur Einkommensteuererklärung "E1kv" unter der Kennzahl 898 einzutragen.

4.1.1.4.3.2. Ausschüttungsgleiche Erträge

Rz 426
Der gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Ertrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung. Der Anleger hat die ausschüttungsgleichen Erträge im Jahr des Zuflusses in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Die Besteuerung erfolgt zum besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988.

Die Einkünfte aus den ausschüttungsgleichen Erträgen sind in der Beilage zur Einkommensteuererklärung "E1kv" unter der Kennzahl 937 einzutragen.

4.1.1.4.4. Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge bei Nichtmeldefonds durch Anleger (Selbstnachweis)

Rz 427
Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 214 ff.

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