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4.1.1.2. Grundzüge der Besteuerung von Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

4.1.1.2.1. Meldefonds

4.1.1.2.1.1. Allgemeines

Rz 401
Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 158 f.

4.1.1.2.1.2. Meldefonds auf einem inländischen Depot

Rz 402
Voraussetzung für einen Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 ist das Vorliegen von inländischen Einkünften iSd § 27 EStG 1988. Dies gilt gemäß § 93 Abs. 3 EStG 1988 auch in jenen Fällen, in denen die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören. Dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen ausschüttungsgleiche Erträge eines Investmentfonds insoweit, als sie aus inländischen Einkünften iSd § 93 Abs. 2 EStG 1988 bestehen und die Anteilscheine und Anteile an dem Immobilienfonds gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988 öffentlich begeben wurden (siehe Rz 388). Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer sind sämtliche Einkünfte aus einem Immobilienfonds bei natürlichen Personen, die den Immobilienfonds in ihrem Privatvermögen halten, gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert.

Rz 403
Unterliegen die Einkünfte aus dem Immobilienfonds nicht dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988, weil diese bei ihrer Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden, findet grundsätzlich kein KESt-Abzug statt; die Besteuerung findet in diesem Fall im Rahmen der Veranlagung zum progressiven Einkommensteuertarif statt (siehe EStR 2000 Rz 7702 und Rz 7738). Bei ausländischen Immobilienfondsanteilen hat die depotführende Stelle jedoch gemäß § 93 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG 1988 für Zwecke des KESt-Abzuges im Zweifel davon auszugehen, dass ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Ein allfälliger KESt-Abzug entfaltet in diesem Fall keine Abgeltungswirkung, wenn der Anteilschein nicht öffentlich begeben wurde.

4.1.1.2.1.3. Meldefonds auf einem ausländischen Depot

Rz 404
Werden Anteile an einem Immobilienfonds auf einem ausländischen Depot gehalten, sind die ausschüttungsgleichen Erträge vom Steuerpflichtigen in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und hat deren Versteuerung im Veranlagungsweg zu erfolgen.

Zur Anwendbarkeit des Sondersteuersatzes siehe Rz 420.

4.1.1.2.2. Nichtmeldefonds

4.1.1.2.2.1. Allgemeines

Rz 405
Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 163 ff.

4.1.1.2.2.2. Nichtmeldefonds auf einem inländischen Depot

Rz 406
Befinden sich Nichtmeldefonds auf einem Depot eines inländischen Kreditinstitutes, stellen sowohl Ausschüttungen als auch pauschal unter Anwendung des § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge inländische Kapitaleinkünfte iSd § 27 EStG 1988 dar, die gemäß § 93 Abs. 1 dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Ist der Immobilienfonds nicht öffentlich angeboten, sind die Erträge nicht endbesteuert. Zur Frage des Kapitalertragsteuerabzuges siehe Rz 402 f.

4.1.1.2.2.3. Nichtmeldefonds auf einem ausländischen Depot

Rz 407
Befinden sich Nichtmeldefonds auf einem Depot eines ausländischen Kreditinstitutes, sind sowohl Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge vom Anleger in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und im Veranlagungsweg der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen.

Zur Anwendbarkeit des Sondersteuersatzes siehe Rz 425 f.

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