3.3.1. Allgemeines
Als juristische Personen des privaten Rechts unterliegen Privatstiftungen grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht des KStG 1988. Erfüllt die Privatstiftung die Offenlegungsverpflichtungen des § 13 Abs. 6 KStG 1988, erfolgt die Besteuerung gemäß den Sondervorschriften des § 13 KStG 1988. Die Einkommensermittlung erfolgt dabei nach § 7 Abs. 2 KStG 1988, dh. dass insbesondere im außerbetrieblichen Bereich (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach Maßgabe der §§ 15 und 16 EStG 1988 zu ermitteln ist. Die Sondervorschriften des § 13 KStG 1988 sehen weiters vor, dass bei bestimmten Erträgen und Einkünften in der außerbetrieblichen Sphäre einerseits eine Zwischenbesteuerung bestimmter Einkünfte mit 25% vorzunehmen ist, andererseits eine Steuerbefreiung für bestimmte Beteiligungserträge zur Anwendung kommt.Die folgenden Ausführungen gelten ausschließlich für jene Privatstiftungen, welche die Offenlegungsverpflichtungen gemäß § 13 Abs. 6 KStG 1988 erfüllt haben. Für Privatstiftungen, die nicht den Offenlegungsverpflichtungen gemäß § 13 Abs. 6 KStG 1988 nachgekommen sind, gelten die Ausführungen unter Rz 332 ff (Anteile im Betriebsvermögen juristischer Personen).
3.3.2. Zwischenbesteuerung
Nach § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 unterliegen die dort angeführten Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988 der Zwischenbesteuerung. Darunter fallen ua. auch Kapitalerträge aus in- und ausländischen Investmentfonds und Gewinne aus der Veräußerung der Fondsanteile. Das Werbungskostenabzugsverbot für die der Zwischensteuer unterliegenden Einkünfte ist zu beachten.3.3.3. Ausschüttung
3.3.3.2. Komponenten und steuerliche Erfassung
Siehe die Ausführungen unter Rz 167 ff.3.3.3.2.1. Einkünfte iSd § 27 EStG 1988
3.3.3.2.1.1. Dividenden
3.3.3.2.1.1.1. Inländische Dividenden
Inländische Dividenden sind gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 KStG 1988 steuerfrei. Eine bei Ausschüttung an den Fonds von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft einbehaltene KESt kann im Rahmen der Veranlagung angerechnet werden (Kennzahl 845 im Formular K2).3.3.3.2.1.1.2. Ausländische Dividenden
Beteiligungserträge aus ausländischen Körperschaften sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerbefreit. Darunter fallen Beteiligungserträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus Portfoliobeteiligungen aus EU/EWR-Staaten bzw. aus Staaten mit umfassender Amtshilfe. Allfällige Quellensteuern sind nicht anrechenbar. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4, 5 und 6 KStG 1988 sind aber uneingeschränkt zu beachten, dh. es kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Methodenwechsel kommen, bei welchem die ausländischen Beteiligungserträge nicht befreit sind und es daher in weiterer Folge zu einer Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer und Quellensteuern kommt.Soweit die ausländischen Beteiligungserträge steuerpflichtig sind (unter 10%, keine umfassende Amtshilfe) kann nur die ausländische Quellensteuer angerechnet werden.