vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3.2.2.1.2. Komponenten und steuerliche Behandlung

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

3.2.2.1.2.1. Allgemeines

Rz 287
Die Ermittlung der steuerlich relevanten Daten (wie zB Zusammensetzung und Ausschüttungsreihenfolge) erfolgt auf Fondsebene; es ergeben sich daher keine Unterschiede zur Behandlung im Privatvermögen (siehe Rz 151).

3.2.2.1.2.2. Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung

3.2.2.1.2.2.1. Meldefonds und Nichtmeldefonds bei inländischem Depot

Rz 288
Zum Kapitalertragsteuerabzug siehe Rz 160 f.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen inländischer und ausländischer Fonds durch die inländische auszahlende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 (inländisches Kreditinstitut) führt auch bei einer natürlichen Person, die den Fondsanteil in ihrem Betriebsvermögen hält, zur Endbesteuerung gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988. Dies gilt allerdings nur, soweit die ausgeschütteten Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital darstellen. Liegen hingegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen bzw. aus Derivaten vor, führt der KESt-Abzug nicht zur Steuerabgeltung.

3.2.2.1.2.2.2. Meldefonds und Nichtmeldefonds bei ausländischem Depot

Rz 289
Befindet sich ein Investmentfondsanteil eines inländischen oder ausländischen Meldefonds auf einem Depot eines ausländischen Kreditinstitutes, ist der Anleger verpflichtet, dessen Erträge in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen und im Veranlagungsweg der Besteuerung zu unterwerfen. Bei der Besteuerung sind die Erträge, soweit sie aus Einkünften iSd § 27 EStG 1988 bestehen, jeweils zum besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu erfassen.

Zum Umfang der Steuerpflicht der Ausschüttung siehe Rz 292 ff.

Rz 290
Den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Besteuerung beim Anteilinhaber bildet der in der Ausschüttungsmeldung vom steuerlichen Vertreter an die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) gemeldete und dort veröffentlichte Ausschüttungsbetrag, der sich jeweils auf einen Fondsanteil bezieht. Aus diesem Ausschüttungsbetrag werden auf Basis der gemeldeten Daten die steuerpflichtigen Bestandteile ermittelt. Zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte ist dieser Betrag mit der Anzahl der im Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung der Ausschüttung auf dem Wertpapierdepot des Anlegers befindlichen Fondsanteile zu multiplizieren. Dieses so ermittelte Ergebnis bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung, die mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu erfassen ist.

Rz 291
Sofern der steuerliche Vertreter des Investmentfonds nicht fristgerecht eine Ausschüttungsmeldung an die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) übermittelt (spätestens einen Handelstag vor Ausschüttung), ist der im Rahmen der Ausschüttung zugeflossene Betrag in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen. Das gilt auch für den Fall, dass der gemeldete Ausschüttungsbetrag von der tatsächlichen Ausschüttung abweicht. Die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 im Rahmen der betrieblichen Einkünfte gesondert neben dem übrigen Einkommen in einer eigenen Schedule.

3.2.2.1.2.3. Einkünfte im Einzelnen

3.2.2.1.2.3.1. Dividenden

3.2.2.1.2.3.1.1. Inländische Dividenden

Rz 292
Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich nicht von im Privatvermögen natürlicher Personen gehaltenen Investmentfondsanteilen, siehe Rz 173.

3.2.2.1.2.3.1.2. Ausländische Dividenden

Rz 293
Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich nicht von im Privatvermögen natürlicher Personen gehaltenen Investmentfondsanteilen, siehe Rz 173.

3.2.2.1.2.3.2. Zinsen

Rz 294
Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich nicht von im Privatvermögen natürlicher Personen gehaltenen Investmentfondsanteilen, siehe Rz 173. Zu den unterschiedlichen Verlustausgleichsmöglichkeiten bei Zinsen aus Bankeinlagen siehe EStR 2000 Rz 6232.

3.2.2.1.2.3.3. "Substanzgewinne" (Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988)

Rz 295
Im Unterschied zum Privatvermögen sind die Einkünfte bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen durch den KESt-Abzug der auszahlenden Stelle nicht endbesteuert. Wie im Privatvermögen von natürlichen Personen sind aber die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 abzüglich der damit iZ stehenden Aufwendungen zu 100% steuerpflichtig.

Rz 296
Wenn es nach Verrechnung der Aufwendungen mit den Einkünften im Sinne des § 27 EStG 1988 zu einem Verlust kommt, ergibt sich in den Folgejahren nach § 186 Abs. 1 InvFG 2011 ein Verrechnungsvorrang für Verlustvorträge mit den erzielten Substanzgewinnen. Eine "Ausschüttung" eines Verlustes ist ausgeschlossen. Im Rahmen der betrieblichen Einkünfte kann der Wertverlust gegebenenfalls im Wege einer Teilwertabschreibung geltend gemacht werden.

3.2.2.1.2.3.4. AIF-Einkünfte

Rz 297
Anders als bei Investmentfondsanteilen, die von natürlichen Personen im Privatvermögen gehalten werden, stellen die Einkünfte bei im Betriebsvermögen gehaltenen Investmentfondsanteilen aufgrund der Subsidiarität der Einkünfte betriebliche Einkünfte dar. Diese sind beim Anteilinhaber steuerpflichtig. Ein KESt-Abzug ist nicht vorgesehen; wird ein KESt-Abzug vorgenommen, entfaltet er keine Abgeltungswirkung. Beachte allerdings die 10%-Grenze gemäß § 186 Abs. 5 Z 2 lit. c InvFG 2011 (siehe Rz 175 f).

3.2.2.1.2.3.5. Beträge, die keine Einkünfte iSd EStG 1988 darstellen

Rz 298
Ein Fonds kann auch ohne Erzielung eines Ertrages Ausschüttungen tätigen. Handelt es sich bei derartigen Substanzauszahlungen nach der Meldung des Investmentfonds nicht um ausgeschüttete Erträge aus Einkünften iSd EStG 1988, liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor; der Buchwert ist entsprechend zu verringern.

3.2.2.1.2.3.6. Bereits in Vorjahren besteuerte Einkünfte

Rz 299
Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich von im Privatvermögen natürlicher Personen gehaltenen Investmentfondsanteilen: Bei Anteilen im Privatvermögen werden Ausschüttungen aus in Vorjahren steuerfrei thesaurierten Substanzgewinnen (seit 2013) zu 40% erfasst, weil sie bereits zu 60% im Rahmen der ausschüttungsgleichen Erträge besteuert wurden.

Im betrieblichen Bereich sind seit 2013 Substanzgewinne bereits im ausschüttungsgleichen Ertrag mit 100% zu erfassen, eine "neuerliche" Besteuerung bei der Ausschüttung ist daher insoweit nicht mehr vorzunehmen. Werden hingegen Ausschüttungen aus steuerfrei thesaurierten Substanzgewinnen aus Geschäftsjahren bis 2013 vorgenommen, werden diese im Rahmen der Ausschüttung zu 100% erfasst.

Da bei der Ausschüttung auf Grund der Privatvermögensfiktion regelmäßig KESt für 40% der Substanzgewinne abgezogen wird, können sich ein Korrekturbedarf sowie eine Anrechnung der KESt für betriebliche Einkünfte im Rahmen der Erklärung ergeben.

Stichworte