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2.3.3. Europäischer Fonds für Soziales Unternehmertum

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

2.3.3.1. Begriffsbestimmung

Rz 135
Die Rechtsgrundlage für Europäische Fonds für Soziales Unternehmertum (European Social Entrepreneurship Funds - EuSEF) ist die EU-Verordnung 346/2013 . EuSEF sind Alternative Investmentfonds (AIF), die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihr Kapital zu mindestens 70% in Unternehmen investieren, die zum Investitionszeitpunkt

Diese Unternehmen werden "qualifizierte Portfoliounternehmen" genannt.

Rz 136
Die "qualifizierten Portfoliounternehmen" müssen außerdem

Rz 137
Aufgrund ihres Niederlassungsortes nicht als "qualifiziertes Portfoliounternehmen" geeignet sind Unternehmen, die in einem Drittstaat niedergelassen sind,

Rz 138
Der EuSEF investiert ausschließlich mittels folgender Instrumente in "qualifizierte Portfoliounternehmen":

70% des Kapitals eines EuSEF müssen in die angeführten Instrumente (auch "qualifizierten Anlagen") investiert werden; andere Investments dürfen höchstens 30% des Kapitals des EuSEF betragen. Das Kapital des EuSEF darf durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise nicht über den Betrag des zugesagten Kapitals hinaus erhöht werden (kein "Leveraging"). Der Betrag, den der EuSEF mittels Fremdkapital (Darlehen, Schuldtitel oder Garantien) finanziert, muss durch noch nicht eingeforderte Kapitalzusagen gedeckt sein.

2.3.3.2. Aufsichtsrechtliche Vorgaben

Rz 139
Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für EuSEF sind deckungsgleich mit jenen der EuVECA. Siehe dazu Rz 131 ff.

2.3.3.3. Besteuerung

Rz 140
Die von der österreichischen FMA bzw. von ausländischen Aufsichtsbehörden zugelassenen EuSEF sind AIF im Sinne des AIFMG, die gemäß § 186 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011 oder § 188 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011 besteuert werden. Siehe dazu Rz 74 ff.

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