7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
Für ab 1. Jänner 2017 geleistete- Spenden
- verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung
- Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung
ist die "Information des BMF zur Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben" (BMF-010203/0394-IV/6/2017) anzuwenden (siehe Abschnitt 42.6).
