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Normverbrauchsabgabe; Klärung von Zweifelsfragen

BMFBMF-010220/0208-IV/5/201711.12.20172017Normverbrauchsabgabe; Klärung von Zweifelsfragen

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Zolltarifbescheide, Differenzbesteuerung, Vorführkraftfahrzeuge, Exportvergütung, Verhältnisrechnung

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 191 f
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 192
BMF 29.05.2013, BMF-010220/0133-IV/9/2013

1. Wirkung eines Zolltarifbescheides für die NoVA

Wird ein Fahrzeug von einem österreichischen Fahrzeughändler aus einem Drittland importiert, ist der Zollbescheid für die Einreihung des Fahrzeuges in die Kombinierte Nomenklatur entscheidend. Die Europäische Union ist ein einheitliches Zollgebiet, sodass der Zollbescheid eines beliebigen Zollamtes innerhalb der Union für das gesamte Unionsgebiet Geltung hat.

Dies bedeutet, dass jeder Zollbescheid eines Zollamtes in der Union für die Einreihung zur Feststellung der Steuerbarkeit bei der NoVA entscheidend ist. Wird das Fahrzeug laut Zollbescheid als PKW eingereiht, dann ist das Fahrzeug als PKW zu behandeln, was dazu führt, dass das Fahrzeug der NoVA unterliegt. Der Nachweis, dass das Fahrzeug eventuell (als LKW) nicht der NoVA unterliegt, kann nur dadurch erbracht werden, dass der entsprechende Zolltarifbescheid vorgelegt wird. Kann ein derartiger Bescheid nicht vorgelegt werden, so ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug als PKW verzollt worden ist und daher der NoVA unterliegt.

2. Bestimmung der NoVA im Falle der Differenzbesteuerung bei Fahrzeugen aus dem übrigen Gebiet der Union

Im Falle der Differenzbesteuerung bei "importierten" Gebrauchtfahrzeugen, bei denen die jeweilige Umsatzsteuer im Einkaufspreis enthalten ist, wird die NoVA auf den (errechneten) Nettobetrag aufgeschlagen und von der (errechneten) Marge (Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) die Umsatzsteuer berechnet.

Beispiel:

Verkaufspreis

30.000 €

 

Einstandspreis

20.000 €

Einbringung aus Deutschland (USt-Satz 19%)

NoVA-Berechnung (NoVA-Satz 10%)

 

Aus dem Verkaufspreis werden die (fiktive) USt und die NoVA herausgerechnet:

10.000 (Marge) mal 20 dividiert durch 120

1.666,67 €

20.000 (Einstandspreis) mal 19 dividiert durch 119 =

3.193,30 €

USt-Belastung (dt. + öst.)

4.859,97 €

30.000 minus 4.859,97 = 25.140,03 €

 

25.140,03 mal 10% NoVA = 2.514 €

 

Umsatzsteuerberechnung:

  
 

10.000 €

Marge

minus

2.514 €

NoVA

 

7.486 €

Bruttomarge

enthaltene USt

1.247,67 €

 
 

6.238,33 €

Nettomarge

NoVA

2.514 €

 

USt

1.247,67 €

 

Gesamtbelastung

3.761,67 €

 

3. NoVA-Befreiung für Vorführkraftfahrzeuge (§ 3 Z 3 NoVAG 1991)

In den NoVA-Richtlinien 2008 ist in den Randzahlen 191 f festgelegt, dass Vorführkraftfahrzeuge Fahrzeuge sind, die Vorführzwecken dienen und "zum alsbaldigen Verkauf" bestimmt sind. Die in Rz 192 festgelegten Zeiträume werden wie folgt geändert:

a) Für gängige Modelle: Veräußerung innerhalb von 12 Monaten;

b) Andere Fahrzeuge, wenn trotz Verkaufsbemühungen nicht innerhalb von 12 Monaten verkäuflich: ausnahmsweise darf bis zu einer Dauer von 24 Monaten von einer Bestimmung "zum alsbaldigen Verkauf" ausgegangen werden;

c) Fahrzeuge der Luxusklasse: auch längerer Zeitraum zulässig (solange Verkaufsbemühungen erkennbar).

4. Nachweispflicht im Zusammenhang mit der NoVA-Vergütung beim Export

Im Falle des Exportes von Fahrzeugen kann die im Wert des Fahrzeuges enthaltene NoVA vergütet werden (§ 12a NoVAG 1991). Dazu ist es erforderlich, dass die tatsächlich entrichtete NoVA bekannt ist. In vielen Fällen ist dies nicht der Fall. Kann ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden, so ist es, abweichend von den Ausführungen in Punkt 3. des Erlasses BMF-010220/0133-IV/9/2013 zulässig, dass an Stelle der im konkreten Fall entrichteten NoVA die für dieses Modell typischerweise entrichtete NoVA zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen wird.

5. Rückvergütung gemäß § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Die Verwendung des Begriffes "unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft", hat nicht den Inhalt, dass das Rechtsgeschäft, das zur Rückvergütung führt, zeitlich unmittelbar der ersten Lieferung des Fahrzeuges folgen muss. Jedoch ist es erforderlich, dass zwischen dem ersten Liefergeschäft und dem Rechtsgeschäft, das zur Rückvergütung der NoVA führt, keine anderweitige Verwendung des Fahrzeuges erfolgt, wie zB als Firmenfahrzeug für Bedienstete oder ähnliche Verwendungen.

6. Höhe des Abzugspostens gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991

Bei der Festsetzung der NoVA ist gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991 ein Abzugsposten zu berücksichtigen, der ab dem Jahr 2016 die Höhe von 300 Euro hat. Der Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991 ist nicht Teil der Verhältnisrechnung, die bei der Zulassung eines eigenimportierten Fahrzeugs oder eines von einem Fahrzeughändler "importierten" Fahrzeugs, das im Inland weitergeliefert wird, anzuwenden ist. Es ist somit dieser Abzugsposten gemäß der zum Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes gesetzlichen Regelung (ab 1.1.2016: 300 Euro) heranzuziehen.

Der Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 für Fahrzeuge mit einem höheren CO2-Ausstoß als 250 g/km unterliegt hingegen der Verhältnisrechnung entsprechend der Wertentwicklung des Fahrzeugs.

Bundesministerium für Finanzen, 11. Dezember 2017

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Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Zolltarifbescheide, Differenzbesteuerung, Vorführkraftfahrzeuge, Exportvergütung, Verhältnisrechnung

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 191 f
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 192
BMF 29.05.2013, BMF-010220/0133-IV/9/2013

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