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Einkünfte aus ungarischen Trusts

BMFBMF-010221/0190-VI/8/201718.7.20172017

EAS 3382

Entspricht ein nach dem ungarischem Trustgesetz errichteter Trust (Bizalmi Vagyonkezelés) sinngemäß den im Erkenntnis des VwGH vom 20.9.1988, 87/14/0167, dargelegten Kriterien eines dort beurteilten Ermessenstrust ("discretionary trust") und fehlt somit dem inländischen Begünstigten tatsächlich jede Dispositionsbefugnis in Bezug auf das Trustvermögen als Einkunftsquelle, so unterliegen nur mehr die Ausschüttungen des Trustvermögens der inländischen Besteuerung (EAS 2378). Ob der inländische Begünstigte tatsächlich keine Einflussnahme auf die Einkünfteerzielung im ungarischen Trust ausüben kann, die eine Einkünftezurechnung unmittelbar an ihn rechtfertigen könnte, ist aber eine Sachverhaltsfrage und kann daher nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden.

Im Fall eines "discretionary trusts" tritt der Trust - einem Zweckvermögen im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 1 lit. b KStG 1988 vergleichbar - zwischen den österreichischen Begünstigten einerseits und die verschiedenen Einkunftsquellen andererseits. Die aus den Einkunftsquellen fließenden Einkünfte bilden sonach Einkünfte des Trusts; der Trust wird demnach steuerlich als intransparent behandelt. Dies aber hat zur Folge, dass die von den Einkünften des Trusts erhobenen ausländischen Quellensteuern keine Besteuerung der in Österreich erfassten Trust-Ausschüttungen darstellen, sondern als Besteuerung der dem Trust zuzurechnenden Einkünfte anzusehen sind. Da in Österreich nicht der Einkünftezufluss an den ungarischen Trust, sondern jener aus dem Trust an den Begünstigten besteuert wird, kann folglich aus Art. 22 Abs. 2 DBA Ungarn kein Anrecht abgeleitet werden, diese ungarische Quellensteuervorbelastung in Österreich anzurechnen.

Nur dann, wenn die Trust-Ausschüttung selbst in Ungarn in abkommenskonformer Weise einer Abzugsbesteuerung unterzogen würde, wäre eine Anrechnungsverpflichtung in Österreich gegeben. Allerdings wird auf österreichischer Seite weiterhin die Auffassung vertreten, dass Trust-Ausschüttungen auch dann, wenn sie nach dem Recht des ausländischen Staates wie Dividendenausschüttungen behandelt werden, nicht unter Art. 10, sondern unter Art. 20 DBA Ungarn ("Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte") fallen. Dies deshalb, weil dem Begünstigten keine "Gesellschaftsanteile" zustehen und daher diese Voraussetzung des in Art. 10 Abs. 3 OECD-MA umschriebenen Dividendenbegriffs, dem das DBA Ungarn in dieser Hinsicht folgt, nicht erfüllt ist (vgl. EAS 2799).

Sollte von den inländischen Begünstigten eine solche Steueranrechnung begehrt werden, dann könnte dies allenfalls nur im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens (Art. 24 DBA Ungarn) herbeigeführt werden.

Bundesministerium für Finanzen, 18. Juli 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 3 Z 1 lit. b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 22 Abs. 2 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 10 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 20 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 24 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Trust, Bizalmi Vagyonkezelés, Ermessenstrust, discretionary trust, Einkünftezurechnung, intransparent, Anrechnungsverpflichtung, Gesellschaftsrechte

Verweise:

EAS 2378
EAS 2799
VwGH 20.09.1988, 87/14/0167
Art. 10 Abs. 3 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte