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Information zu der am 8. August 2017 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Biologische Erzeugnisse (VB-0240)

BMFBMF-010311/0033-III/11/20171.8.20172017

1. TARIC

Die Kommission hat im Zuge der Integration der Einfuhrkontrollen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der biologischen Landwirtschaft bzw. des ökologischen Landbaus in den TARIC den neuen Dokumentenartencode

vorgesehen. Dadurch ergeben sich im Bereich dieser Beschränkungen (siehe VB-0240) insofern Änderungen, als bei den im TARIC angeführten Waren, die für eine Einfuhr als ökologische bzw. biologische Erzeugnisse in Betracht kommen (siehe VB-0240 Abschnitt 1.2.), nunmehr zwingend durch den neuen Dokumentenartencode Y929 zu erklären ist, wenn Waren nicht aus biologischer bzw. ökologischer Produktion stammen.

Hinsichtlich der Anmeldung von Waren, die aus biologischer bzw. ökologischer Produktion stammen und von einer Kontrollbescheinigung (Dokumentenartencode C644) begleitet sein müssen, treten dadurch keine Änderungen ein (siehe VB-0240 Abschnitt 2.2.).

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Biologische Erzeugnisse (VB-0240 Abschnitt 1.2. und VB-0240 Abschnitt 2.5.) berücksichtigt.

2. Kontrollbescheinigung / Teilkontrollbescheinigung für die Einfuhr von Bio-Erzeugnissen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 wurden die Formulare der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung für die Einfuhr von Bio-Erzeugnissen geändert. Die bisher verwendeten Vordrucke dürfen aber weiter verwendet werden.

Auch diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Biologische Erzeugnisse (VB-0240 Abschnitt 2.2., VB-0240 Abschnitt 2.3., VB-0240 Anlage 2, VB-0240 Anlage 2a und VB-0240 Anlage 3) berücksichtigt.

3. Liste der anerkannten Drittstaaten und Spezifikationen

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/872 der Kommission wurde die Liste der anerkannten Drittstaaten und Spezifikationen sowie das Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden (Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008) mit Wirkung vom 12. Juni 2017 geändert.

Die Anlage 4 der Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft (VB-0240 Anlage 4) wurde dementsprechend geändert.

Bundesministerium für Finanzen, 1. August 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 834/2007 , ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1
VO 889/2008 , ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1
VO 1235/2008 , ABl. Nr. L 334 vom 12.12.2008 S. 25
EU-QuaDG, EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 130/2015

Schlagworte:

Bio, ökologisch

Verweise:

VB-0240

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