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3.3.23 Mitarbeiterrabatte (§ 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988)

BMFBMF-010222/0111-IV/7/201718.12.2017

Rz 103
Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile (§ 15 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988) aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (§ 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988).

Mitarbeiterrabatte sind in folgender Höhe steuerfrei:

Ist ein Wert betreffend die geldwerten Vorteile von Waren und Dienstleistungen in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt, kommt die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 nicht zur Anwendung.

Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu welchem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Endpreis ist daher jener Preis, von welchem übliche Kundenrabatte bereits abgezogen wurden (siehe Rz 138); dabei ist stets auf den Endpreis im Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der konkreten Ware oder Dienstleistung abzustellen (vgl. Beispiel 3).

Preiszugeständnisse, die der Arbeitgeber im Einzelfall aufgrund gezielter Preisverhandlungen einräumt, sowie Sonderkonditionen für bevorzugte Kunden bleiben außer Betracht.

Die Begünstigung gilt auch, wenn der Rabatt nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Konzernunternehmen gewährt wird. Für überlassene Arbeitskräfte siehe Rz 925a.

Der Freibetrag von 1.000 Euro kann von jedem Arbeitgeber in voller Höhe berücksichtigt werden, unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses (zB unterjähriger Ein- und Austritt oder Karenzierung).

Beispiel 1:

Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer im allgemeinen Geschäftsverkehr (üblicher Preis minus üblich gewährter Rabatte) zu einem Preis von 200 Euro. An seine Arbeitnehmer verkauft der Unternehmer die gleiche Ware

  1. a) § 3 Abs. 1 Z 21 lit. b EStG 1988 zur Anwendung, da die 20%-Grenze nicht überschritten wird (200 Euro minus 20% = 160 Euro). Ein Sachbezug ist nicht anzusetzen.
  2. b) § 3 Abs. 1 Z 21 lit. c EStG 1988 zur Anwendung. Es liegt ein geldwerter Vorteil von 60 Euro vor. Dieser Betrag von 60 Euro ist jedoch nur dann zu versteuern, wenn es zu einer Überschreitung des jährlichen Freibetrages in Höhe von 1.000 Euro kommt (§ 3 Abs. 1 Z 21 lit. c EStG 1988).

Beispiel 2:

Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer um einen Preis von 15.000 Euro. Seinen Arbeitnehmern überlässt er die gleiche Ware um einen Preis von 11.250 Euro.

Der Mitarbeiterrabatt beträgt mehr als 20% (25% von 15.000 Euro = 3.750 Euro). Somit liegt ein geldwerter Vorteil von 3.750 Euro vor. Da auch der jährliche Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro überschritten wird, sind 2.750 Euro (3.750 Euro abzüglich 1.000 Euro Freibetrag) als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern.

Beispiel 3:

Ein Textilhandelsunternehmen verkauft eine Hose an fremde Abnehmer zu einem Preis von 100 Euro. Am 1. Juli wird die Ware aufgrund des Sommerschlussverkaufs um 30% auf 70 Euro reduziert. Ein Arbeitnehmer des Textilhandelsunternehmens erwirbt die Hose

  1. a) § 3 Abs. 1 Z 21 lit. b EStG 1988 zur Anwendung, da die 20%-Grenze nicht überschritten wird (200 Euro minus 20% = 160 Euro). Ein Sachbezug ist nicht anzusetzen.
  2. b) § 3 Abs. 1 Z 21 lit. c EStG 1988 zur Anwendung. Es liegt ein geldwerter Vorteil von 60 Euro vor. Dieser Betrag von 60 Euro ist jedoch nur dann zu versteuern, wenn es zu einer Überschreitung des jährlichen Freibetrages in Höhe von 1.000 Euro kommt (§ 3 Abs. 1 Z 21 lit. c EStG 1988).
  3. a)
  4. b)
  5. c)
  6. d)

Rz 104
Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerfreiheit ist, dass

Mitarbeiterrabatte sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann steuerfrei, wenn der kostenlose oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch den Mitarbeiter (Arbeitnehmer) selbst erfolgt und dieser den Aufwand wirtschaftlich selbst trägtauch dann, wenn die Ware einer Person zugeordnet werden kann (zB Saisonkarte).

Werden aufgrund des Dienstverhältnisses Rabatte bis zu 20% auch Angehörigen des Mitarbeiters gewährt, stellt dies einen beim Arbeitnehmer zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, auf welchen die Begünstigung für Mitarbeiterrabatte grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Erwirbt der Angehörige selbst die Ware (bis 20% Rabatt), kommt die Steuerbefreiung daher nicht zur Anwendung.

Übersteigt allerdings der Rabatt bei Direkteinkäufen durch Angehörige im Einzelfall 20%, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Es erfolgt somit - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - eine Anrechnung auf die 1.000 Euro-Grenze des Arbeitnehmers.

Damit die Steuerbegünstigung für Mitarbeiterrabatte anwendbar ist, müssen aber jedenfalls die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (wie zB kein Weiterverkauf).

Arbeitgeber gewährt Mitarbeiterrabatte:

Rabatt bis 20%

Rabatt über 20%

Mitarbeiter erwirbt (für sich oder für andere) und trägt den Aufwand

steuerfrei

Freibetrag 1.000 Euro/Jahr;

darüber steuerpflichtig

Direkteinkauf von Angehörigen von Mitarbeitern

beim Arbeitnehmer steuerpflichtig

wird auf 1.000 Euro Jahresfreibetrag des Mitarbeiters angerechnet;

darüber beim Mitarbeiter steuerpflichtig

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