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UStR 2000, laufende Wartung 2016

BMFBMF-010219/0440-VI/4/201614.12.20162016UStR 2000, laufende Wartung 2016

Im Rahmen der laufenden Wartung werden Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, sowie Aussagen der DVO (EU) Nr. 1042/2013 hinsichtlich Leistungen iZm Grundstücken eingearbeitet und aktuelle Judikatur der Höchstgerichte (VwGH/EuGH) aufgenommen und Aussagen/Abschnitte der UStR 2000 zur überholten Rechtslage gestrichen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Umsatzsteuerrichtlinien 2000, laufende Wartung 2016, Wartungserlass 2016

Verweise:

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000

A. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt ergänzt und geändert:

1. Abschnitt 3.13. wird adaptiert:

3.13.1. Rechtslage 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2010

3.13.1. Rechtslage ab 1.1.2011

3.13.2. Rechtslage ab 1. Jänner 2011

2. Abschnitt 10.2.3. wird adaptiert:

10.2.3. Vermietung von Grundstücken; Wohnungs eigentumsgemeinschaften eigentümergemeinschaften

10.2.3.6. Wohnungs eigentumsgemeinschaften eigentümergemeinschaften

3. Abschnitt 22.4.3.2. wird adaptiert

22.4.3.2. Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der über zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit

4. Abschnitt 24.1.1.2a. wird neu eingefügt

24.1.1.2a. Sammlungsstücke nach Z 12 der Anlage 2 (bis 31.12.2015: Z 45 lit. b der Anlage) zum UStG 1994

B. Inhaltliche Änderungen:

§ 1 Steuerbare Umsätze

1.1.1.6. Weitere Fälle zum Leistungsaustausch

Rz 8 wird um einen Verweis auf ein aktuelleres Erkenntnis des VwGH zur Nichtsteuerbarkeit von Zeugenaussagen sowie um Aussagen aus dem Erkenntnis des EuGH vom 23.12.2015, C-250/14 und C-289/14 , ergänzt.

Rz 8 lautet:

[...]

[...]

1.1.2.2.1.6. Jobticket

In Rz 74 wird das zweite Beispiel an die neue Rechtslage ab 1.1.2016 (Steuersatz) angepasst.

Rz 74 lautet:

[...]

Beispiel:

Eine Arbeitgeberin erwirbt eine Monatskarte der Wiener Linien um 45 Euro (40,91 Euro zzgl. 10% Umsatzsteuer in Höhe von iHv 4,09 Euro) und stellt diese einem Arbeitnehmer um 30 Euro zzgl. Umsatzsteuer zur Verfügung.

Da die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer das Recht auf Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung entgeltlich überträgt, erbringt sie eine sonstige Leistung iSd § 3a iVm § 10 Abs. 2 Z 6 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 ) zum ermäßigten Steuersatz. Da das Entgelt für die Monatskarte (30 Euro) unter dem Normalwert (40,91 Euro) liegt, der Arbeitnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die "verbilligte" Abgabe der Monatskarte im Beschäftigungsverhältnis begründet ist (vgl. § 4 Abs. 9 UStG 1994), ist der Normalwert als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Die Arbeitgeberin hat Umsatzsteuer in Höhe von iHv 4,09 Euro abzuführen.

Randzahlen 75 bis 100: derzeit frei

1.3.2. Drittlandsgebiet

Die Aufzählung der zum Drittlandsgebiet gehörenden Gebiete in Rz 148 wird um die Åland-Inseln, Mayotte, Saint-Barthélemy und Saint-Martin ergänzt und alphabetisch geordnet ( Art. 6 Abs. 1 MwSt-RL 2006/112/EG ).

Rz 148 lautet:

Das Drittlandsgebiet umfasst alle Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Auch die internationalen Gewässer zählen zum Drittlandsgebiet.

Zum Drittlandsgebiet gehören:

Åland-Inseln, Andorra, Berg Athos, das Gebiet von Büsingen, Campione d´Italia, Ceuta, Färöer Inseln, Französisch-Guayana, Guadeloupe, Guayana Gibraltar, Grönland, Helgoland, Kanalinseln (Jersey und Guernsey), Kanarische Inseln, Livigno, der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees, Martinique, Mayotte, Melilla, Réu nion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Gibraltar, Grönland, Helgoland, Kanalinseln (Jersey und Guernsey), Kanarische Inseln, Livigno, Luganer See, Melilla, San Marino, Vatikan.

Randzahlen 149 bis 180: derzeit frei

§ 2 Unternehmer, Unternehmen

2.2. Selbstständigkeit, Organschaft

2.2.2. Organschaft

2.2.2.1. Allgemeine Voraussetzungen

In Rz 233 wird das Urteil des EuGH 16.7.2015, verb. Rs C-108/14 und C-109/14 , Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, eingearbeitet.

Rz 233 lautet:

Organschaft nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind; Organschaft kann auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete weniger, dafür aber auf den anderen Gebieten stärker ausgeprägt ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (VwGH 09.09.1980, 2595/80). Organschaft liegt nicht vor, wenn auch nur eines der Eingliederungskriterien fehlt (VwGH 15.04.1983, 82/17/0026).

Organträger kann jeder Unternehmer sein (juristische oder nicht juristische Person).

Organ (Organgesellschaft) kann jede juristische Person sein, bei der die Eingliederung möglich ist. Ab 1.1.2017 ist auch eine Personengesellschaft, bei der neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter sind, die finanziell in den Organträger eingegliedert sind (kapitalistische Personengesellschaften), Organgesellschaft, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Organschaft vorliegen (vgl. BFH 2.12.2015, V R 25/13 unter Hinweis auf EuGH 16.7.2015, verb. Rs C-108/14 und Rs C-109/14 , Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt ). Körperschaften öffentlichen Rechts können als solche nicht Organ sein, auch wenn sie insgesamt Unternehmereigenschaft haben (einen Betrieb gewerblicher Art bilden), weil die Eingliederung nicht gegeben sein kann. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts sind keine juristischen Personen und kommen daher nicht als Organe in Betracht.

2.3. Körperschaften des öffentlichen Rechts

2.3.3. Hoheitsbetriebe - Betriebe gewerblicher Art; Trennung

In Rz 268 wird das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2015, 2011/15/0163 , eingearbeitet.

Rz 268 lautet:

Die Vereinigung von Hoheitsbetrieben mit Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich nicht mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen. Vielmehr sind bei Bestehen einer sachlichen Trennungsmöglichkeit die hoheitlichen Tätigkeiten aus dem Unternehmensbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts auszuscheiden. Sind solche sachlichen Trennungskriterien gegeben (zB Vorliegen einer klaren zeitlichen Trennung), stehen einer Trennung des Hoheitsbetriebes vom unternehmerischen Bereich der Körperschaften des öffentlichen Rechts auch gemeinsame Faktoren (zB gemischt-genutztes Grundstück) nicht entgegen (vgl. VwGH 29.1.2014, 2010/13/0006, zur unternehmerischen Nachmittagsbetreuung der Volksschulkinder in den "Räumlichkeiten der Gemeindevolksschule"). Eine Trennung der Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch dann vorzunehmen, wenn die Tätigkeiten zugleich der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und der Erfüllung nichtunternehmerischer (satzungsmäßiger) Zwecke der Körperschaft des öffentlichen Rechts (Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder) dienen (VwGH 30.6.2015, 2011/15/0163 , zur Veranstaltung von Bällen, Modeschauen und Misswahlen usw. einer KöR).

§ 3 Lieferung

3.1.1. Liefergegenstand

In Rz 342 muss durch den Entfall der Rz 474g ein Verweis angepasst werden.

Rz 342 lautet:

Eine Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer jemand anderen befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.

Gegenstände sind

3.1.3. Einheitlichkeit der Leistung

3.1.3.3. ABC der einheitlichen Leistungen und unselbständigen Nebenleistungen

In Rz 349 werden die Aussagen des VwGH 27.5.2015, 2012/13/0029 , zu Zusatzartikel als Zugabe bei Abschluss eines Zeitungsabonnements eingearbeitet.

Rz 349 lautet:

[...]

Zusatzartikel bei Zeitungsabonnements: Bei der Abgabe von - in keinem Bezug zum Geschäftsgegenstand des Unternehmens stehenden - Gegenständen zu einem nicht kostendeckenden Preis bei gleichzeitigem Abschluss eines Abonnementvertrages, der zu denselben Bedingungen auch von Kunden abgeschlossen wird, die keinen Gegenstand erwerben, liegen zwei Leistungen gegen Entgelt vor. Als Entgelt für die Zugabe ist der nicht kostendeckende Preis entsprechend der Preisvereinbarung mit dem Kunden anzusetzen (vgl. VwGH 27.5.2015, 2012/13/0029 ).

3.7. Verschaffung der Verfügungsmacht

3.7.1. Allgemeines

In Rz 422 wird ein Verweis angepasst. Diese Anpassung steht im Zusammenhang damit, dass in Rz 474a die Aussagen zur alten Rechtslage (Rechtslage 1.1.2005 bis 31.12.2010) entfernt werden.

Rz 422 lautet:

Wird die Verfügungsmacht durch Übergabe eines handelsrechtlichen Traditionspapieres (Ladeschein, Lagerschein, Konnossement) verschafft, so ist der Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand der Lieferung zur Zeit der Übergabe des Traditionspapieres befindet. Der Ort, an dem das Traditionspapier übergeben wird, ist ohne Bedeutung.

Beispiel:

Über einen in Linz eingelagerten Gegenstand verfügt der Unternehmer in der Weise, dass dem Kunden in München der Lagerschein übergeben wird. Lieferort ist Linz.

Wasser wird dort geliefert, wo sich der Zähler befindet.

Dies gilt bis 31.12.2010 auch für die Lieferung von Wärme.

Zum Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte ab 1.1.2011 siehe Rz 474g bis Rz 474h 474a bis Rz 474f.

Ein Kundenstock wird dort geliefert, wo der überwiegende Teil der Kunden im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht ansässig ist.

Zum Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität siehe Rz 474a bis Rz 474e.

3.13 Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte ( § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994 )

In Rz 474a werden die Aussagen der alten Rechtslage (Rechtslage 1.1.2005 bis 31.12.2010) entfernt und durch Aussagen zur Rechtslage ab 1.1.2011 ersetzt. Die bisherige Überschrift vor der Rz 474a wird gestrichen und durch eine neue Überschrift ersetzt. Die neue Überschrift lautet:

3.13.1. Rechtslage 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2010

3.13.1. Rechtslage ab 1.1.2011

Rz 474a lautet:

Die Regelung findet Anwendung bei der Lieferung von

Die Regelung findet in Bezug auf Gas für alle Druckstufen und in Bezug auf Elektrizität für alle Spannungsstufen Anwendung. Bezüglich der Lieferung von Gas ist die Anwendung der Sonderregelung nicht auf Lieferungen über das Erdgasnetz beschränkt. , sondern umfasst auch die Lieferung von Gas über Rohrleitungen, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind, wie zB über Rohrleitungen des Gas-Fernleitungsnetzes.

Bei der Lieferung dieser Gegenstände von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität ist zu unterscheiden, ob diese Lieferung

Die Rz 474f wird um Ausführungen zur Lieferung von Wärme oder Kälte ergänzt.

Rz 474f lautet:

Die Ausführungen in den Rz 474b bis Rz 474e gelten entsprechend bzw. sind sinngemäß auch für die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze anzuwenden.

Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 19 Abs. 1c UStG 1994) siehe § 19 Rz 2604c.

Die Rz 474g und 474h werden samt Überschrift gestrichen.

3.13.2. Rechtslage ab 1. Jänner 2011

474g

Die Regelung findet Anwendung bei der Lieferung von

Die Regelung findet in Bezug auf Gas für alle Druckstufen und in Bezug auf Elektrizität für alle Spannungsstufen Anwendung. Bezüglich der Lieferung von Gas ist die Anwendung der Sonderregelung nicht auf Lieferungen über das Erdgasnetz beschränkt, sondern umfasst auch die Lieferung von Gas über Rohrleitungen, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind, wie zB über Rohrleitungen des Gas-Fernleitungsnetzes.

Bei der Lieferung dieser Gegenstände ist zu unterscheiden, ob diese Lieferung

474h

Die Ausführungen in den Rz 474b bis Rz 474f gelten entsprechend bzw. sind sinngemäß auch für die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze anzuwenden.

Randzahlen 474g und 474h: entfallen

§ 3a Sonstige Leistung

3a.6. Generalklausel für unternehmerische Leistungsempfänger

In Rz 639f werden die Aussagen des Art. 31a DVO (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7.10.2013 hinsichtlich Leistungen iZm einem Grundstück eingearbeitet.

Rz 639f lautet:

Unter § 3a Abs. 6 UStG 1994 fallen ua. auch:

[...]

In Rz 639g werden die Aussagen des Art. 31a DVO (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7.10.2013 hinsichtlich Leistungen iZm einem Grundstück eingearbeitet.

Rz 639g lautet:

Eine Vermittlungsleistung an einen Unternehmer wird (ausgenommen die Vermittlung beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder bei der Begründung oder Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken) gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort ausgeführt. Das gilt auch für die Vermittlung der in § 3a Abs. 14 UStG 1994 genannten Katalogleistungen.

Beispiel:

Der Handelsvertreter M, München, vermittelt für den österreichischen Unternehmer W, Wien, den Verkauf von Waren an andere Händler in Österreich.

Leistungsort des M ist dort, wo der Leistungsempfänger W sein Unternehmen betreibt (Österreich). Die Leistung des M unterliegt daher der österreichischen Umsatzsteuer. Die Steuerschuld geht unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 auf W über. In diesem Fall haftet der leistende M für diese Steuer und hat den Umsatz in die ZM aufzunehmen.

3a.7. Generalklausel für nicht unternehmerische Leistungsempfänger

In Rz 639p werden die Aussagen des Art. 31a DVO (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7.10.2013 hinsichtlich Leistungen iZm einem Grundstück eingearbeitet.

Rz 639p lautet:

Demonstrative Aufzählung der Anwendungsfälle des § 3a Abs. 7 UStG 1994 an Nichtunternehmer:

3a.8. Vermittlungsleistung an Nichtunternehmer

In Rz 639s werden die Aussagen des Art. 31a DVO (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7.10.2013 hinsichtlich Leistungen iZm einem Grundstück eingearbeitet.

Rz 639s lautet:

Zur Vermittlungsleistung an einen Unternehmer siehe Rz 639f.

Eine Vermittlungsleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt; der Vermittler wird im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig (VwGH 17.09.1990, 89/15/0070).

Eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer wird (ausgenommen die Vermittlung beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken sowie bei der Begründung oder Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken) gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Das gilt auch für die Vermittlung der in § 3a Abs. 14 UStG 1994 genannten Katalogleistungen.

[...]

3a.9. Grundstücksort

3a.9.1. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

In den Rz 639v bis Rz 640c werden die Aussagen der DVO (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7.10.2013 hinsichtlich Leistungen iZm einem Grundstück eingearbeitet. In Rz 639v werden insbesondere die Definition des Grundstücks gemäß Art. 13b VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013 , in Rz 639w die Aussagen des Art. 31a Abs. 1 und in Rz 640a die Aussagen des Art. 31b leg. cit. eingearbeitet.

Rz 639v lautet:

Für den Ort einer sonstigen Leistung - einschließlich Werkleistung - im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Lage des Grundstücks entscheidend. Dieser Leistungsort findet auch Anwendung, wenn die Werkleistung (zB Montage bzw. Demontage von mit dem Grundstück fest verbundenen Rohrleitungen) durch einen oder mehrere Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) erbracht wird. In diesem Fall wird sowohl die Leistung des beauftragten Unternehmers als auch die der Subunternehmer an dem Ort, an dem das Grundstück liegt, erbracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 UStG 1994 erbracht wird. Unter Grundstück ist zu verstehen ( Art. 13b VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013 ):

a) ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann,

b) jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann,

c) jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge,

d) Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Ein Gebäude ist eine (von Menschen errichtete) Konstruktion mit Dach und Wänden, zB ein Haus oder eine Fabrik.

Der Begriff "Bauwerk" beinhaltet auch andere (von Menschen errichtete) Konstruktionen, die üblicherweise nicht als Gebäude gelten, wie zB Straßen, Eisenbahnstrecken, Brücken, Flughäfen, Häfen, Deiche, Gaspipelines, Wasser- und Abwassersysteme sowie Industrieanlagen wie Kraftwerke, Windturbinen, Raffinerien.

Gebäude und Bauwerke fallen nur unter den Begriff "Grundstück", wenn sie am oder im Boden - über oder unter dem Meeresspiegel - befestigt sind und es nicht möglich ist, sie leicht abzubauen oder zu bewegen. Gleiches gilt auch für Superädifikate.

Für die Beurteilung, ob ein Gebäude oder Bauwerk unter den Begriff "Grundstück" fällt, ist entscheidend, ob es leicht abgebaut oder bewegt werden kann. Es ist nicht nötig, dass es untrennbar mit dem Boden verbunden ist, sondern es ist zu prüfen, ob sich die Vorrichtungen zur Immobilisierung leicht, dh. ohne Aufwand und erhebliche Kosten, entfernen lassen. Indizien für diese Beurteilung können die Höhe des technischen, zeitlichen und finanziellen Aufwands sein.

Für die Beurteilung, ob Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen bewegt werden können, ohne das Gebäude zu verändern, bedarf es einer Veränderung in erheblichem Umfang. Indizien für diese Beurteilung können die Höhe des technischen, zeitlichen und finanziellen Aufwands für die Reparatur des Gebäudes, des Bauwerks oder der Sache selbst sein.

Eigentlich bewegliche Sachen (zB Fertigteilhäuser, Kioske, Verkaufsstände, Boote, Wohnwagen) können, wenn sie auf Dauer genutzt werden sollen, so am Boden befestigt werden, dass sie unbeweglich werden. Selbst wenn es grundsätzlich möglich ist, sie aufgrund ihres "mobilen" Charakters später wieder zu bewegen, sind sie als Grundstück anzusehen, solange sie immobilisiert sind und sich nicht leicht entfernen lassen.

Rz 639w lautet:

Zu einem Grundstück gehören auch diejenigen Sachen, die durch Vornahme einer Verbindung unselbständige Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, auch wenn sie ertragsteuerlich selbstständige Wirtschaftsgüter sind. Im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch sonstige Leistungen an Superädifikaten oder Bauwerken, die Zugehör eines Baurechtes sind. Das gilt nicht für das Zubehör.

Beispiel:

Ein Industrieunternehmer hat anderen Unternehmern übertragen: die Pflege der Grünflächen des Betriebsgrundstücks, die Gebäudereinigung, die Wartung der Heizungsanlage und die Pflege und Wartung der Aufzugsanlagen. Es handelt sich in allen Fällen um sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen.

Die sonstige Leistung muss nach Sinn und Zweck der Vorschrift in engem direktem Zusammenhang mit einem bestimmten dem Grundstück stehen. Ein enger hinreichend direkter Zusammenhang ist gegeben, wenn ( Art. 31a Abs. 1 VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013 ) sich die sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks selbst bezieht.

Die sonstige Leistung ist von dem Grundstück abgeleitet, wenn das Grundstück genutzt wird, um diese sonstige Leistung zu erbringen, vorausgesetzt das Grundstück ist der zentrale und wesentliche Bestandteil der erbrachten sonstigen Leistung. Die sonstige Leistung kann nicht ohne das zugrundeliegende Grundstück erbracht werden. Das Ergebnis der sonstigen Leistung muss sich aus diesem Grundstück ergeben.

Sonstige Leistungen gelten als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend, wenn sie für das Grundstück erbracht werden oder auf das Grundstück gerichtet sind und wenn damit rechtliche oder physische Veränderungen an dem Grundstück bezweckt werden. Sie müssen auf die Veränderung des rechtlichen Status und/oder der physischen Merkmale des betreffenden Grundstücks ausgerichtet sein.

Zur rechtlichen Veränderung eines Grundstücks zählt jede Änderung der rechtlichen Situation dieses Grundstücks. Die physische Veränderung eines Grundstücks ist nicht auf erhebliche Änderungen beschränkt. Auch geringfügige Veränderungen, die eine physische Veränderung des Grundstücks bewirken (ohne dass sich an der Grundstückssubstanz etwas ändert) sind umfasst (zB Instandhaltung oder Reinigung von Straßen, Tunnels, Brücken, Gebäuden usw.). Dies trifft auch auf sonstige Leistungen zu, durch die physische Veränderungen verhindert werden sollen.

Rz 639x lautet:

Zu den sonstigen Leistungen (zur Abgrenzung von der Lieferung siehe Rz 391 ff) im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören insbesondere:

Rz 639y lautet:

Die Vermietung von beweglichen Sachen, die als Grundstück anzusehen sind (vgl. Rz 639v), stellt eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 dar.

Vermieten Unternehmer Wohnwagen, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und ausschließlich zum stationären Gebrauch als Wohnungen überlassen werden, so ist die Vermietung als sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Wohnwagen nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind und deshalb auch als Beförderungsmittel verwendet werden könnten. Maßgebend ist nicht die abstrakte Eignung eines Gegenstandes als Beförderungsmittel. Entscheidend ist, dass die Wohnwagen nach dem Inhalt der abgeschlossenen Mietverträge nicht als Beförderungsmittel, sondern zum stationären Gebrauch als Wohnungen überlassen werden. Das gilt ferner in den Fällen, in denen die Vermietung der Wohnwagen nicht die Überlassung des jeweiligen Standplatzes umfasst und die Mieter deshalb über die Standplätze besondere Verträge mit den Inhabern der Campingplätze abschließen müssen.

Rz 639z lautet:

Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen sowie der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen. Wegen der selbständigen Beratungsleistungen der Notare siehe Rz 641w.

Der Leistungsort von Vermittlungsleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 , wenn es sich um die Vermittlung einer der folgenden Leistungen handelt ( Art. 31a Abs. 2 lit. p VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013 ):

Diese Vermittlungsleistungen sind nicht auf Leistungen von Sachverständigen und Grundstücksmaklern beschränkt. Entscheidend ist die Art der vom Vermittler tatsächlich erbrachten Dienstleistung und nicht sein Beruf.

Nicht in hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen hingegen die Vermittlung der Beherbergung in einem Hotel oder der Beherbergung in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zB in Ferienlagern oder auf einem Campingplatz (vgl. Art. 31a Abs. 3 lit. d VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013 ).

Die Vermittlung von anderen (nicht unter den ersten Absatz fallenden) Leistungen an Unternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 fällt unter § 3a Abs. 6 UStG 1994 und an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 unter § 3a Abs. 8 UStG 1994 , auch wenn sich der Leistungsort der vermittelten Leistung nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 richtet.

Beispiel:

Der deutsche Unternehmer D vermittelt für den österreichischen Architekten A die Planung eines Geschäftsgebäudes in Deutschland.

Die Planungsleistung des A ist am Grundstücksort steuerbar (Deutschland). Die Vermittlungsleistung des D ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Österreich) steuerbar. Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf A über.

Rz 640a lautet:

Zu den sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (§ 3a Abs. 9 lit. d UStG 1994) gehören zB die Leistungen der Architekten, Bauaufsichtsbüros, Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie der Unternehmer, die Abbruch- und Erdarbeiten ausführen. Der Grundstücksort als Leistungsort gilt auch für Architekten, die als Subunternehmer den Auftrag von einem anderen Unternehmer (zB Generalunternehmer) oder einem anderen Architekten erhalten haben. Dazu gehören ferner Leistungen, die dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen dienen. In Betracht kommen Leistungen aller Art, die sonstige Leistungen sind. Die Vorschrift erfasst auch die Begutachtung und Bewertung von Grundstücken.

Wird einem Leistungsempfänger Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück zur Verfügung gestellt, so ist diese Leistung nur dann eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn der Leistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Stellt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger neben der Ausrüstung auch ausreichendes Bedienpersonal zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung, gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Leistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Diese Vermutung kann durch jegliche sachdienliche, auf Fakten oder Gesetz gestützte Mittel widerlegt werden ( Art. 31b VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013 ).

Beispiel:

A stellt B ein aufgebautes Gerüst (zB zur Errichtung, Reparatur oder Reinigung eines Gebäudes) zur Verfügung. Diese Leistung gilt nicht als sonstige Leistung iZm einem Grundstück. Ist A jedoch für die Durchführung der Arbeiten (zB den Bau, die Reparatur oder die Reinigung des Gebäudes) verantwortlich, insbesondere deshalb, weil er auch ausreichendes Bedienpersonal für die Durchführung der Arbeiten zur Verfügung gestellt hat, handelt es sich um eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 .

Bereitstellung von Personal für Bauarbeiten:

Diese sonstige Leistung gilt nur dann als im Zusammenhang mit dem Grundstück stehend, wenn derjenige, der das Personal bereitstellt, für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.

Zum Begriff der Bauleistung im Zusammenhang mit dem Übergang der Steuerschuld siehe Rz 2602c ff.

Rz 640b lautet:

Im engen In hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück steht stehen auch die Einräumung Gewährung und Übertragung von Nutzungsrechten an einem Grundstück oder Grundstücksteil, einschließlich der Erlaubnis, einen Teil des Grundstücks zu nutzen, wie zB die Gewährung von Fischereirechten der Berechtigung zur (Ausübung der Fischerei in Form einer entgeltlichen Übertragung von Fischereikarten ( [EuGH 07.09.2006, Rs C-166/05 " Heger " ]), und Jagdrechten oder die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen, oder die Nutzung von Infrastruktur, für die Maut gefordert wird, wie Brücken oder Tunnel ( Art. 31a Abs. 2 lit. j VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013 ). Auch die der Wildabschuss, sowie die Einräumung dinglicher Rechte, zB Grundd Dienstbarkeiten, Fruchtgenussrecht Baurecht, sowie sonstige Leistungen, die dabei ausgeführt werden, zB Beurkundungsleistungen eines Notars, fallen darunter. Das Festmachen, Ankern, Docken und die Bereitstellung von Liegeplätzen in Häfen oder auf Flughäfen sowie die Bereitstellung von Nutzungsrechten an bestimmten Hafen- oder Flughafenbereichen steht auch in hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück, nicht jedoch Nebenleistungen, die von den gleichen Leistungserbringern separat angeboten werden (zB Reinigungs- und Wäschereidienste, die den Leistungsempfängern an den Liegeplätzen zusätzlich angeboten werden; Telekommunikations-, Restaurations- und Cateringdienstleistungen in VIP-Lounges auf Flughäfen; Instandhaltung von Booten an gemieteten Liegeplätzen). und die im Zusammenhang mit der Beurkundung erbrachte Beratung, soweit diese einen unselbständigen Teil der Beurkundungsleistung darstellt (so zB Errichtung der entsprechenden Vertragsentwürfe oder die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch).

Hinsichtlich der selbstständigen Beratungsleistungen der Notare vgl. Rz 641w.

In hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen ab 1.1.2017 auch juristische Dienstleistungen (zB von Rechtsanwälten, Notaren), die auf die Veränderung des rechtlichen Status eines bestimmten Grundstückes gerichtet sind. Sie fallen unter § 3a Abs. 9 UStG 1994 , wenn sie mit der Übertragung eines Grundstücks oder mit der Begründung oder Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken zu tun haben. Sie stellen selbst dann eine Leistung iZm einem Grundstück dar, wenn die zugrunde liegende Transaktion, durch die der rechtliche Status des Grundstücks verändert würde, letztendlich nicht stattfindet.

Dazu zählen beispielsweise das Verfassen eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages eines Grundstücks, die Beurkundungsleistungen eines Notars sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Eintragung ins Grundbuch.

Bei selbstständigen Beratungsleistungen der Notare vgl. aber Rz 641w.

Nicht erfasst sind juristische Dienstleistungen (zB von Rechtsanwälten, Notaren), sofern sie nicht direkt mit der Begründung oder Übertragung von Eigentum oder Rechten an einem bestimmten Grundstück zusammenhängen. Zum Beispiel:

Rechtslage bis 31.12.2016

Zu den juristischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören zB sonstige Leistungen der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und die im Zusammenhang mit der Beurkundung erbrachte Beratung, soweit diese einen unselbständigen Teil der Beurkundungsleistung darstellt (zB Errichtung der entsprechenden Vertragsentwürfe oder die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch).

Nicht in engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen folgende juristische Leistungen, sofern sie selbständige Leistungen sind:

Rz 640c lautet:

Nicht im engen in hinreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen ua. folgende Leistungen, sofern sie selbständige Leistungen sind:

Beispiel:

Der deutsche Unternehmer D vermittelt für den österreichischen Architekten A die Planung eines Geschäftsgebäudes in Deutschland.
Die Planungsleistung des A ist am Grundstücksort steuerbar (Deutschland). Da dies kein Anwendungsfall des zwingenden Überganges der Steuerschuld nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG ist, hat A diese Leistung nicht in die ZM aufzunehmen. Die Vermittlungsleistung des D ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Österreich) steuerbar. Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf A über. Da dies ein Fall des zwingenden Überganges der Steuerschuld nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG ist, hat D hat die Vermittlungsleistung in seine ZM aufzunehmen. Zu den sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger nach Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG idF RL 2008/8/EG die Steuer schuldet, siehe Rz 4154.

§ 4 Bemessungsgrundlage

4.3. Durchlaufende Posten

4.3.2. Einzelfälle

In Rz 657 wird klargestellt, dass es sich beim Sicherheitsentgelt nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 nicht um einen durchlaufenden Posten handelt.

Rz 657 lautet:

[...]

Rezeptgebühren: Die von den Versicherten auf Grund der Bestimmungen des ASVG für den Bezug von Heilmitteln für Rechnung der Sozialversicherungsträger zu entrichtenden Rezeptgebühren werden von den Apotheken im Namen und für Rechnung der Sozialversicherungsträger vereinnahmt und gehören daher bei den Apotheken als durchlaufende Posten nicht zum Entgelt (VwGH 19.1.1984, 83/15/0034, VwGH 17.1.1989, 88/14/0010).

Sicherheitsentgelt: Nach § 11 Abs. 1 Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011) steht dem Zivilflugplatzhalter für die Durchführung von Aufgaben nach dem LSG 2011 pro abfliegendem Passagier vom Luftfahrtunternehmen ein die Kosten seiner Tätigkeit deckendes angemessenes Sicherheitsentgelt zu. Schuldner des Sicherheitsentgelts nach § 11 Abs. 1 LSG 2011 ist der Luftfahrtunternehmer. Somit liegt kein durchlaufender Posten vor. Soweit die Luftfahrtunternehmen ihren Passagieren das Sicherheitsentgelt offen oder einkalkuliert weiter berechnen, ist es Teil des Entgelts für die Beförderungsleistung.

Randzahlen 658 bis 660: derzeit frei.

§ 5 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

5.1. Zollwert als Bemessungsgrundlage

In der Rz 688 werden die Verweise an die Regelungen des mit 1. Mai 2016 in Anwendung stehenden neuen Unionszollkodex (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 - UZK ), der den bisherigen Zollkodex ersetzt, angepasst.

Rz 688 lautet:

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Einfuhr (siehe Rz 101 ff) ist der Zollwert, soweit nicht ein Veredelungsentgelt heranzuziehen ist (siehe Rz 689). Die Ermittlung des Zollwertes ist unter Beachtung der Art. 69 bis 74 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unionszollkodex (UZK), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (bis 30.4.2016: Art. 28 bis 36 ZK ) und Art. 127 bis 144 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex (UZK-IA) (bis 30.4.2016: Art. 141 bis 181a ZK-DVO ) vorzunehmen, wobei nach folgender Reihenfolge vorzugehen ist:

In der Regel und unter weiteren, im ZK näher geregelten Voraussetzungen, ergibt sich als Transaktionswert der Preis, der tatsächlich bei der Ausfuhr (aus einem Drittland) in das Zollgebiet der Gemeinschaft gezahlt wird bzw. gezahlt werden soll, wobei hier noch Hinzurechnungen und Abzüge möglich sind;

§ 6 Steuerbefreiungen

6.1.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderung und Nebenleistungen

6.1.3.1. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

In Rz 711 wird die alte Rechtslage (Lösung bis 31.12.2009) gestrichen. Dadurch sind die Beispiele 1 bis 3 nicht mehr als Beispiele zur Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 geeignet und werden daher zu Gänze gestrichen. Beispiel 4, 5 und 6 werden angepasst. Auch das Format der Beispiele sowie Zitierungen werden an die Redaktionsrichtlinien angepasst.

Im Zusammenhang damit sind auch in den Rz 706, 707, 709 und 710 die Verweise auf diese Beispiele zu streichen bzw. richtig zu stellen.

Rz 706 lautet:

Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 kommt insbesondere für folgende sonstige Leistungen in Betracht:

Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass die Leistungen an einen ausländischen Auftraggeber bewirkt werden.

In folgenden weiteren Fällen sind Nebenleistungen iZm steuerfreien Einfuhren ebenfalls steuerfrei:

wenn die Kosten für die Nebenleistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind.

Rz 707 lautet:

Da die Steuerbefreiung für jede Leistung, die sich auf Gegenstände der Einfuhr bezieht, in Betracht kommen kann, braucht nicht geprüft zu werden, ob es sich um eine Beförderung, einen Umschlag oder eine Lagerung von Gegenständen der Einfuhr oder um handelsübliche Nebenleistungen dazu handelt.

Zur Vermeidung eines unversteuerten Letztverbrauchs ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die auf diese Nebenleistungen entfallenden Kosten in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.

Diese Voraussetzung ist in den Fällen erfüllt, in denen die Kosten einer Leistung nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 bzw. Abs. 4 Z 3 UStG 1994 Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr geworden sind (vgl. die Beispiele 1, 2, 4 bis 6). Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nicht erfüllt, wenn keine EUSt anfällt, weil die Einfuhr steuerfrei ist. Im Fall einer steuerfreien Einfuhr gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 kann die Steuerfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 in Anspruch genommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Kosten für die Nebenleistungen in der Bemessungsgrundlage für die Erwerbsteuer enthalten sind (zB durch den Nachweis der Lieferbedingung "frei Haus").

Rz 709 lautet:

Als Belege für den im vorherigen Absatz bezeichneten Nachweis kommen in Betracht:

Rz 710 lautet:

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen von einem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet werden die Kosten für die Beförderung der eingeführten Gegenstände bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet in die Bemessungsgrundlage für die EUSt einbezogen (§ 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994). Beförderungskosten zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet sind ebenfalls einzubeziehen, sofern dieser weitere Bestimmungsort im Zeitpunkt des Entstehens der EUSt bereits feststeht (§ 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994). Dies gilt auch für die auf inländische oder innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen und andere sonstige Leistungen entfallenden Kosten in Zusammenhang mit einer Einfuhr (vgl. auch die Beispiele 2 und 3).

Rz 711 lautet:

Beispiele zur Steuerbefreiung für sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und steuerbar sind:

Beispiel 1:

Der Lieferer L mit Sitz im Drittland liefert Gegenstände an den Abnehmer A in Mailand, und zwar "frei Bestimmungsort Mailand". Im Auftrag und für Rechnung des L werden die folgenden Leistungen bewirkt:

Der Reeder R befördert die Gegenstände vom Abgangsort im Drittland bis Wien. Die Weiterbeförderung bis Mailand führt der Spediteur S mit seinem LKW aus. Den Umschlag vom Schiff auf den LKW bewirkt der Unternehmer U. A beantragt bei der Ankunft der Gegenstände in Mailand deren Abfertigung zum freien Verkehr. Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ist der Zollwert. Das ist regelmäßig der Preis (Art. 28 ff ZK). In den Preis hat L aufgrund der Lieferkondition "frei Bestimmungsort Mailand" auch die Kosten für die Leistungen von R, S und U einkalkuliert.

Lösung (bis 31.12.2009):

Bei dem auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden Teil der grenzüberschreitenden Güterbeförderung des R vom Drittland nach Wien, der Anschlussbeförderung des S von Wien bis Mailand und der Umschlagsleistung des U handelt es sich um Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen. R, S und U weisen jeweils anhand des von L empfangenden Doppels der Lieferrechnung die Lieferkondition "frei Bestimmungsort Mailand" nach. Ferner ergibt sich aus der Lieferrechnung, dass L Gegenstände geliefert hat, bei deren Einfuhr der Preis Bemessungsgrundlage ist. Dadurch ist nachgewiesen, dass die Kosten für die Leistungen des R, des S und des U in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. R, S und U können deshalb für ihre Leistungen, sofern sie auch den buchmäßigen Nachweis führen, die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 in Anspruch nehmen. Der Nachweis kann auch durch die oben genannten "anderen Belege" erbracht werden.

Lösung (ab 1.1.2010):

Die Leistungen von R und S an L sind unabhängig von der konkreten Beförderungsstrecke gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort im Drittland steuerbar. Die Leistung des U für L ist ebenfalls gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Drittland) steuerbar.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie im Beispiel 1, jedoch mit Abnehmer A in Graz und der Liefervereinbarung "frei Grenze". A hat die Umschlagskosten und die Beförderungskosten von Wien bis Graz gesondert angemeldet. Ferner hat A dem Zollamt die für den Nachweis der Höhe der Umschlags- und Beförderungskosten erforderlichen Unterlagen vorgelegt. In diesem Falle ist Bemessungsgrundlage für die Einfuhr nach § 5 Abs. 1 und 4 Z 3 UStG 1994 der Zollwert der Gegenstände frei Grenze zuzüglich darin noch nicht enthaltener Umschlags- und Beförderungskosten bis Graz (= weiterer Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet).

Lösung (bis 31.12.2009):

Wie im Beispiel 1 ist der auf das Inland entfallende Teil der grenzüberschreitenden Güterbeförderung des R vom Drittland nach Wien nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 steuerfrei. Die Anschlussbeförderung des S von Wien bis Graz und die Umschlagsleistung des U sind ebenfalls Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen. Die Kosten für die Leistungen sind in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einzubeziehen, da der weitere Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet im Zeitpunkt des Entstehens der EUSt bereits feststeht (§ 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994). Die Leistungen sind deshalb ebenfalls nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 steuerfrei.

Lösung (ab 1.1.2010):

Die Leistungen von R und S an L sind unabhängig von der konkreten Beförderungsstrecke gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort im Drittland steuerbar. Die Leistung des U für L ist ebenfalls gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Drittland) steuerbar.

Beispiel 3:

Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den niederländischen Frachtführer F, Güter von New York nach Wien zu befördern. F beauftragt mit der Beförderung per Schiff bis Rotterdam den niederländischen Reeder R. In Rotterdam wird die Ware umgeladen und von F per LKW bis Wien weiterbefördert. F beantragt für U bei der Einfuhr in die Niederlande, die Ware erst im Bestimmungsland Österreich zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr für U abfertigen zu lassen (so genanntes T 1-Verfahren).

Lösung (bis 31.12.2009):

Diese Abfertigung erfolgt bei einem österreichischen Zollamt. Die Beförderungsleistung des F von New York nach Wien ist eine grenzüberschreitende Güterbeförderung. Die Einfuhr der Ware in die Niederlande wird dort nicht besteuert, da die Ware unter zollamtlicher Überwachung im T 1-Verfahren nach Österreich verbracht wird. Die Kosten für die Beförderung bis Wien (= ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet) werden in die Bemessungsgrundlage der österreichischen EUSt einbezogen (§ 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994). Der inländische Teil der Beförderungsleistung ist in Österreich steuerbar (§ 3a Abs. 7 UStG 1994), jedoch nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 steuerfrei. Die Beförderungsleistung des R an den Frachtführer F ist in Österreich nicht steuerbar (§ 3a Abs. 7 UStG 1994).

Lösung (ab 1.1.2010):

Die Beförderungsleistung des F an U ist nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Deutschland) steuerbar. Die Beförderungsleistung des R an den Frachtführer F ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Niederlande) steuerbar.

Beispiel 1: 4:

Der Lieferer L aus dem Drittland liefert Gegenstände an den Abnehmer A in Graz zu der Lieferbedingung "ab Werk". Der im Drittland in Österreich ansässige Spediteur S übernimmt im Auftrag des A die Beförderung der Gegenstände vom Abgangsort im Drittland bis Graz zu einem festen Preis (Übernahmesatz). S führt die Beförderung jedoch nicht selbst durch, sondern beauftragt auf seine Kosten (franco) den Binnenschiffer B mit der Beförderung vom Abgangsort im Drittland bis Wien und der Übergabe der Gegenstände an den Empfangsspediteur E. Dieser führt ebenfalls im Auftrag des S auf dessen Kosten den Umschlag aus dem Schiff auf dem LKW und die Übergabe an den Frachtführer F durch. F führt die Weiterbeförderung im Auftrag des S von Wien nach Graz durch. Der Abnehmer A beantragt in Graz die Abfertigung zum freien Verkehr und rechnet den Übernahmesatz unmittelbar mit S ab. Mit dem zwischen S und A vereinbarten Übernahmesatz sind auch die Kosten für die Leistungen des B, des E und des F abgegolten.

Lösung (bis 31.12.2009):

Bei der Leistung des S handelt es sich um eine Spedition zu festen Preisen. Der Endpunkt dieser Beförderung ist der erste Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994. Nach dieser Vorschrift sind deshalb die Kosten für die Beförderung des S bis Graz in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einzubeziehen. S bewirkt damit eine grenzüberschreitende Güterbeförderung vom Drittland bis Graz, deren auf das Inland entfallender Teil steuerfrei ist (§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994). Die Beförderung des B vom Abgangsort im Drittland bis Wien ist ebenfalls als grenzüberschreitende Güterbeförderung mit dem auf das Inland entfallenden Teil nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 steuerfrei. Die Umschlagsleistung des E und die Beförderung des F von Wien bis Graz sind Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen. Die Kosten der Leistungen sind in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten. Der Nachweis hierüber kann jedoch nicht mit Hilfe eines Borderos geführt werden, da im Speditionsgewerbe bei Fällen der vorliegenden Art kein Bordero ausgestellt wird. Der für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 erforderliche Nachweis muss deshalb sowohl von E als auch von F mittels Belegen geführt werden.

Lösung (ab 1.1.2010):

Bei der Leistung des S handelt es sich um eine Spedition zu festen Preisen. Der Endpunkt dieser Beförderung ist der erste Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994. Nach dieser Vorschrift sind deshalb die Kosten für die Beförderung des S bis Graz in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einzubeziehen. Die Leistung des S an A ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Österreich) steuerbar und gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 steuerfrei.

Die Beförderungsleistungen von B und F für S sind gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Drittland) steuerbar. Die Umschlagsleistung des E für S ist ebenfalls gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Drittland) steuerbar.

Die Beförderung des B vom Abgangsort im Drittland bis Wien ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Österreich) steuerbar und ebenfalls als grenzüberschreitende Güterbeförderung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 steuerfrei. Die Umschlagsleistung des E und die Beförderung des F von Wien bis Graz sind Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen. Der für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 erforderliche Nachweis muss sowohl von E als auch von F mittels Belegen geführt werden.

Beispiel 2 5:

Der im Inland ansässige Handelsvertreter H ist damit betraut, Lieferungen von Nichtgemeinschaftswaren für den im Ausland Inland ansässigen Unternehmer U zu vermitteln. Um eine zügige Auslieferung der vermittelten Gegenstände zu gewährleisten, hat U die Gegenstände bereits vor der Vermittlung in das Inland einführen und auf ein Zolllager des H bringen lassen. Nachdem H die Lieferung der Gegenstände vermittelt hat, entnimmt er sie aus dem Zolllager in den freien Verkehr und sendet sie dem Abnehmer zu.

Lösung (bis 31.12.2009):

Mit der Entnahme der Gegenstände aus dem Zolllager entsteht die EUSt. Die Vermittlungsprovision des H und die an H gezahlten Lagerkosten sind in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994) einzubeziehen. H weist dies durch einen zollamtlichen Beleg nach. Die Vermittlungsleistung des H fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994. H kann jedoch für die Vermittlung die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 in Anspruch nehmen, sofern er den erforderlichen buchmäßigen Nachweis führt. Dasselbe gilt für die Lagerung.

Lösung (ab 1.1.2010):

Mit der Entnahme der Gegenstände aus dem Zolllager entsteht die EUSt. Die Vermittlungsprovision des H und die an H gezahlten Lagerkosten sind in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994) einzubeziehen. H weist dies durch einen zollamtlichen Beleg nach. Die Vermittlungsleistung des H ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Ausland Österreich) steuerbar. Gleiches gilt für die Lagerung. Die Vermittlungsleistung des H fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 , kann jedoch unter die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 fallen, sofern H den erforderlichen buchmäßigen Nachweis führt. Dasselbe gilt für die Lagerung.

Beispiel 3 6:

Sachverhalt wie im Beispiel 2 5, jedoch werden die Gegenstände nicht auf Zolllager verbracht, sondern sofort zum freien Verkehr abgefertigt und von H außerhalb eines Zolllagers gelagert.

Lösung (bis 31.12.2009):

Im Zeitpunkt der Abfertigung stehen die Vermittlungsprovision und die Lagerkosten des H noch nicht fest. Die Beträge werden deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einbezogen. Die Leistungen des H sind weder nach § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 noch nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 steuerfrei. Falls die erst nach der Abfertigung zum freien Verkehr entstehenden Kosten (Vermittlungsprovision und Lagerkosten) bereits bei der Abfertigung bekannt sind, sind diese Kosten in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einzubeziehen (§ 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994). Die Rechtslage ist dann dieselbe wie in Beispiel 5.

Lösung (ab 1.1.2010):

Im Zeitpunkt der Abfertigung stehen die Vermittlungsprovision und die Lagerkosten des H noch nicht fest. Die Beträge werden deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einbezogen. Die Leistungen des H sind gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Ausland Österreich) steuerbar. Die Leistungen des H sind weder nach § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 noch nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 steuerfrei. Falls die erst nach der Abfertigung zum freien Verkehr entstehenden Kosten (Vermittlungsprovision und Lagerkosten) bereits bei der Abfertigung bekannt sind, sind diese Kosten in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einzubeziehen (§ 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994). Die Rechtslage rechtliche Würdigung ist dann dieselbe wie in Beispiel 2 5.

6.1.3.2. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

6.1.3.2.1. Umfang der Steuerbefreiung

In den Beispielen der Rz 720 wird die alte Rechtslage (Lösung bis 31.12.2009) gestrichen.

Rz 720 lautet:

Eine grenzüberschreitende Beförderung zwischen dem Inland und einem Drittland liegt auch vor, wenn die Güterbeförderung vom Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland durchgeführt wird. Befördert in diesem Fall ein Unternehmer die Güter auf einer Teilstrecke vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet, so ist diese Leistung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994 steuerfrei (vgl. Beispiel 2). Der Unternehmer hat die Ausfuhr der Güter nachzuweisen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 3 letzter Satz in Verbindung mit § 18 Abs. 8 UStG 1994). Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Beförderung als innergemeinschaftliche Güterbeförderung anzusehen, da sich der Bestimmungsort dieser Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet (vgl. Beispiel 1).

Beispiel 1:

Der Schweizer Unternehmer U beauftragt den österreichischen Frachtführer F, Güter von Innsbruck nach Bern (Schweiz) zu befördern. F beauftragt den österreichischen Unterfrachtführer F1 mit der Beförderung von Innsbruck nach Bozen (Italien) und den italienischen Unterfrachtführer F2 mit der Beförderung von Bozen nach Bern. Dabei kann F1 die Ausfuhr in die Schweiz nicht durch Belege nachweisen. F verwendet gegenüber F1 seine österreichische UID.

Lösung (bis 31.12.2009):

Die Beförderungsleistung des F an seinen Leistungsempfänger U umfasst die Gesamtbeförderung von Innsbruck nach Bern. Da keine innergemeinschaftliche Beförderung nach Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 vorliegt, ist nach § 3a Abs. 7 UStG 1994 nur der Teil der Leistung steuerbar, der auf den inländischen Streckenanteil entfällt. Dieser Teil der Leistung ist nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994 allerdings steuerfrei, da sich diese Güterbeförderung unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr bezieht.

Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F1 an den Frachtführer F ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, da sich der Bestimmungsort dieser Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat (Italien) befindet. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach dem inländischen Abgangsort (Art. 3a Abs. 2 erster Satz UStG 1994). Die Regelung nach Art. 3a Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994 greift nicht, da F nicht die UID eines anderen Mitgliedstaates verwendet. Die Leistung des F1 ist nicht steuerfrei, da F1 keinen Nachweis erbringen kann, dass die Ausfuhr in einen Drittstaat erfolgte.

Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer F1. Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F2 an den Frachtführer F ist in Österreich nicht steuerbar (§ 3a Abs. 7 UStG 1994).

Lösung (ab 1.1.2010):

Die Beförderungsleistung des F an seinen Leistungsempfänger U umfasst die Gesamtbeförderung von Innsbruck nach Bern. Diese ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Schweiz) steuerbar.

Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F1 an den Frachtführer F ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, da sich der Bestimmungsort dieser Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat (Italien) befindet. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich ebenfalls gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem Empfängerort (Österreich). Die Leistung des F1 ist nicht steuerfrei nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994, da F1 keinen Nachweis erbringen kann, dass die Ausfuhr in einen Drittstaat erfolgte. Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer F1.

Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F2 an den Frachtführer F ist ebenfalls gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Österreich) steuerbar und nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994 steuerfrei, wenn er die Ausfuhr durch Belege nachweist.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch weist F1 die Ausfuhr der Güter in die Schweiz nach.

Lösung (bis 31.12.2009):

Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F1 an den Frachtführer F von Innsbruck nach Bozen ist Teil einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung in die Schweiz. Da der Unterfrachtführer F1 durch Belege die Ausfuhr der Güter in die Schweiz nachweist, ist seine Leistung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994 in Österreich von der USt befreit. Die Beförderungsleistungen des Frachtführers F und des Unterfrachtführers F2 sind wie in Beispiel 1 dargestellt zu behandeln.

Lösung (ab 1.1.2010):

Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F1 an den Frachtführer F von Innsbruck nach Bozen ist zwar Teil einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung in die Schweiz, grundsätzlich aber als inländische Güterbeförderung am Empfängerort in Österreich steuerbar. Da der Unterfrachtführer F1 durch Belege die Ausfuhr der Güter in die Schweiz nachweist, ist seine Leistung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994 in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt für die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F2. Die Beförderungsleistung des Frachtführers F ist wie in Beispiel 1 dargestellt zu behandeln.

6.1.3.3. Sonstige Leistungen bei vorübergehender Einfuhr

6.1.3.3.1. Anwendungsbereich

In Rz 725 wird das Beispiel entfernt, da es nach dem Streichen der alten Rechtslage nicht mehr als Beispiel für die Steuerbefreiung § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994 geeignet ist.

Rz 725 lautet:

Die Voraussetzungen der Befreiung müssen buchmäßig nachgewiesen werden (näheres siehe Rz 706 bis Rz 711).

Beispiel:

Der Züricher Unternehmer U befördert Waren mit seinem LKW zur Dornbirner Messe. Die Waren wurden als Messegut zur vorübergehenden Verwendung eingeführt und bei einem Spediteur zwischengelagert. Der LKW muss im Inland repariert werden.

Lösung (bis 31.12.2009):

Die Einlagerung des Messegutes ist eine sonstige Leistung, die gemäß § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 steuerbar ist. Wenn die Leistung für einen ausländischen Auftraggeber erbracht wird, kann die Leistung steuerfrei belassen werden. Die Reparatur des LKW, der als Beförderungsmittel auch zur vorübergehenden Verwendung ins Inland eingeführt wurde, ist wegen des ausdrücklichen Ausschlusses der Befreiungsbestimmung für Beförderungsmittel im Inland steuerpflichtig.

Lösung (ab 1.1.2010):

Die Einlagerung des Messegutes ist eine sonstige Leistung, die gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Schweiz) steuerbar ist. Die Reparatur des LKW ist ebenfalls gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Schweiz) steuerbar.

6.1.6. Andere echte Steuerbefreiungen

6.1.6.1. Lieferung bei der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung

In der Rz 734 wird der Verweis auf den ZK an die Regelungen des mit 1. Mai 2016 in Anwendung stehenden neuen Unionszollkodex ( ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 ), der den bisherigen Zollkodex ersetzt, angepasst.

Rz 734 lautet:

Abgrenzung zu § 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994: Nach Art. 250 bis 253 UZK (bis 30.4.2016: Art. 137 bis 144 ZK ) können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, unter Befreiung von den Eingangsabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Soferne es sich um eine gänzliche Befreiung von den Eingangsabgaben handelt, erstreckt sich diese auch auf die EUSt wie zB bei Berufsausrüstung, Ausstellungsgut, Beförderungsmitteln.

6.1.6.4. Leistungen an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder in Österreich

Rz 747a wird um einen Hinweis auf den ab 1.1.2017 geltenden Grundstücksbegriff ergänzt.

Rz 747a lautet:

[...]

6.1.6.4.4. Vermietung von Grundstücken

Der Begriff "Grundstücke" entspricht dem des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, der Begriff "Grundstücke für Wohnzwecke" dem des § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994). Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 hat Vorrang gegenüber der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994.

Zum Grundstücksbegriff ab 1.1.2017 siehe Rz 639v.

[...]

6.1.8.3. Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln

In Rz 759 wird das EuGH-Urteil vom 22.10.2015, Rs C-264/14 , Hedqvist, eingearbeitet, wonach Umsätze aus Dienstleistungen, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" und umgekehrt bestehen, von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze iSd Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwSt-RL 2006/112/EG (in Österreich: § 6 Abs. 1 Z 8 lit. b UStG 1994 ) darstellen.

Rz 759 lautet:

Die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. b UStG 1994 ist eingeschränkt auf Umsätze (einschließlich der Vermittlung), die sich auf Zahlungsmittel beziehen, denen auch eine entsprechende Funktion zukommt. Die Befreiung gilt dann nicht mehr, wenn die gesetzlichen Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden.

Auch der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" und umgekehrt ist steuerfrei (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14 , Hedqvist ).

[...]

6.1.8.6.2. Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr

In Rz 764 wird das EuGH-Urteil vom 26.5.2016, Rs C-607/14 , Bookit Ltd., betreffend die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- bzw. Überweisungsverkehr eingearbeitet.

Rz 764 lautet:

Die Überweisung ist ein Vorgang, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes besteht und dadurch charakterisiert ist, dass sie zu einer Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen dem Auftraggeber und dem Empfänger auf der einen Seite und zwischen diesen und ihren jeweiligen Banken auf der anderen Seite sowie gegebenenfalls zwischen den Banken führt. Da ein Überweisungsvorgang aus verschiedenen gesonderten Dienstleistungen bestehen kann, können auch Umsätze Dritter steuerfreie Umsätze im Überweisungsverkehr darstellen, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Überweisung erfüllt und damit die Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt (vgl. in diesem Sinne EuGH 5.6.1997, Rs C-2/95 , SDC , Rn 66 bis 68, sowie EuGH 26.5.2016, Rs C-607/14 , Bookit Ltd ., Rn 40).

Nicht befreit sind Umsätze aus rein materiellen oder technischen Leistungen, aus Beratungsleistungen oder aus Dienstleistungen, die in der Beschaffung und Weitergabe von Informationen bestehen, durch Unternehmer, die nicht unmittelbar die Übertragung der Gelder bewirken, auch wenn diese die Voraussetzung für eine spätere Zahlungsanordnung bzw. einen späteren Überweisungsvorgang schaffen. Zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen ist insbesondere der Umfang der Verantwortung bzw. Haftung des Dienstleistungserbringers (Beschränkung auf rein technische bzw. administrative Aspekte oder Erstreckung auf die spezifischen und wesentlichen Funktionen des Übertragungsprozesses der Gelder) entscheidend (vgl. EuGH 26.5.2016, Rs C-607/14 , Bookit Ltd. , zu bestimmten Informationsdienstleistungen im Bereich der Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen bei Bezahlung einer Kinokarte mittels Kreditkarte sowie EuGH 28.7.2011, Rs C-350/10 , Nordea Pankki Suomi , zu Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute).

Die gleichen Grundsätze gelten auch für Umsätze im Zahlungsverkehr.

Als steuerfreie Umsätze sind unter den genannten Voraussetzungen anzusehen: Buchungsgebühren, Scheckgebühren, Gebühren für Kontoauszüge, Überweisungsgebühren, Bankomat- und Kreditkartengebühren, der Firmeneindruck auf Zahlungs- und Überweisungsvordrucken, Gebühren für Daueraufträge und Lastschriftanzeigen.

Unter den Zahlungs- und Überweisungsverkehr fällt ua. die Lieferung von Formularen, die Vornahme von Buchungen, die Entgegennahme von Barbeträgen und ihre Weiterleitung, die Weiterleitung von Geldbeträgen im Verrechnungsweg, die Verwaltung von Daueraufträgen und Abbuchungsaufträgen.

Zu Zahlungsdienstleistungen als unselbstständige Nebenleistungen siehe Rz 348.

6.1.8.10. Verwaltung von Sondervermögen

Einarbeitung des EuGH-Urteils vom 9.12.2015, Rs C-595/13 , Fiscale Eenheid X NV cs, zum Erfordernis der besonderen staatlichen Aufsicht sowie zur Nichtanwendung der Steuerbefreiung für die tatsächliche Bewirtschaftung von in einem Immobilien-Investmentfonds gehaltenen Immobilien.

Rz 772a lautet:

Sondervermögen iSd § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 sind Fonds, die dem ausschließlichen Zweck dienen, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen, das sind insbesondere Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) darstellen. Davon umfasst sind OGAW iSd § 2 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, Immobilienfonds iSd § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, Alternative Investmentfonds (AIF) iSd Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG), BGBl. I Nr. 135/2013, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011 erfüllen, sowie von anderen Mitgliedstaaten als solche definierte Sondervermögen. Zum begünstigten Sondervermögen gehört darüber hinaus jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das ungeachtet der Rechtsform nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, sofern derartige Fonds dieselben Merkmale aufweisen wie Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der OGAW-Richtlinie, 2009/65/EG , und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (vgl. EuGH 7.3.2013, Rs C-424/11, Wheels u.a., Rn 24 mVa, EuGH 4.5.2006, Rs C-169/04, Abbey National plc/Inscape Investment Fund, Rn 53 bis 56, sowie EuGH 28.6.2007, Rs C-363/05, J.P. Morgan, Rn 48 bis 51). Als Sondervermögen gelten nur solche Fonds, die von Gesellschaften verwaltet werden, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, die die Zulassung (Konzessionierung) und die Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft durch die zuständige Aufsichtsbehörde insbesondere zum Schutz der Anleger umfasst (vgl. EuGH 9.12.2015, Rs C-595/13 , Fiscale Eenheid X NV cs ).

Ein Investmentfonds, in dem das Kapitalvermögen eines Altersversorgungssystems zusammengeführt wird, fällt nicht unter den Begriff "Sondervermögen", wenn die Mitglieder nicht die mit der Verwaltung dieses Fonds zusammenhängenden Risiken tragen und die Beiträge, die der Arbeitgeber an das Altersversorgungsystem zahlt, für ihn ein Mittel darstellen, seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten nachzukommen (vgl. EuGH 7.3.2013, Rs C-424/11, Wheels ua.). Wird hingegen ein solches Sondervermögen von den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern bzw. in deren Namen und für deren Rechnung vom Arbeitgeber finanziert, werden die Einzahlungen nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt und wird das Anlagerisiko von den Arbeitnehmern getragen, kann die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 zur Anwendung gelangen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beiträge auf kollektiven Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Sozialpartner beruhen oder die wirtschaftlichen Modalitäten der Rückgewähr der Ersparnisse verschiedener Art sind (vgl. EuGH 13.3.2014, Rs C-464/12, ATP PensionService A/S).

Gemäß EuGH 4.5.2006, Rs C-169/04, Abbey National plc/Inscape Investment Fund, fallen die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Sondervermögen durch einen Dritten dann unter die Steuerbefreiung, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind.

Spezifisch sind neben den Aufgaben der Anlageverwaltung die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) unter der Überschrift "Administrative Tätigkeiten" aufgeführt sind (zB Rechnungslegungsdienstleistungen, Bewertung von Fondsvermögen, Festsetzung der Ausgabepreise von Fondsanteilen, Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften, Beantwortung von Kundenanfragen). Nicht spezifisch für die Verwaltung von Immobilienfonds und daher nicht von der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 umfasst ist die tatsächliche Bewirtschaftung der in einem Immobilien-Investmentfonds gehaltenen Immobilien zum Zweck der Erhaltung und Vermehrung des angelegten Vermögens (vgl. EuGH 9.12.2015, Rs C-595/13 , Fiscale Eenheid X NV cs , Rn 78). Dies betrifft zB die Hausverwaltung.

Ziel der Befreiung der Umsätze im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften ist es, die steuerliche Neutralität in Bezug auf die Wahl zwischen unmittelbarer Geldanlage in Wertpapieren und derjenigen zu gewährleisten, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt. Spezifisch und wesentlich sind daher im Grundsatz die Verwaltungstätigkeiten, die nur mit einer mittelbaren, nicht aber auch mit einer unmittelbaren Geldanlage verbunden sind (zB bei der Fondsverwaltung das einzuhaltende Erfordernis der Rechnungslegung, der Führung des Anteilsinhaberregisters und der Ausgabe und Rückgabe von Anteilen).

Bei der Verwaltung von Sondervermögen kommt es gemäß EuGH 4.5.2006, Rs C-169/04, Abbey National plc/Inscape Investment Fund , weder auf die Person des Leistenden, noch auf die Person des Leistungsempfängers an. Es können daher auch die Leistungen Dritter befreit sein, wenn die Übertragung der Aufgaben nicht gemäß § 28 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, oder gemäß § 3 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, erfolgt und die dort angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt werden (vgl. auch EuGH 07.03.2013, Rs C-275/11, GfBK , zu Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen, die durch Dritte an eine Kapitalanlagegesellschaft erbracht werden).

Zur Bestimmung des Leistungsortes bei Katalogleistungen siehe Rz 641q.

Umsätze aus Portfoliomanagementleistungen eines in Österreich ansässigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens für Sondervermögen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 mit Sitz im Drittland sind in Österreich nicht steuerbar und berechtigen gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 auch nicht zum Vorsteuerabzug.

6.1.9.3.2. Verschaffung von Versicherungsschutz

In Rz 853 wird das EuGH-Urteil vom 16.7.2015, Rs C-584/13 , Mapfre asistencia und Mapfre warranty, zur Verschaffung von Versicherungsschutz eingearbeitet.

Rz 853 lautet:

Die Verschaffung eines Versicherungsschutzes liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Unternehmer den Versicherungsvertrag im eigenen Namen, aber für den Versicherungsberechtigten abschließt, oder die Rechte aus dem Vertrag, den er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf den Versicherungsberechtigten überträgt (vgl. EuGH 16.7.2015, Rs C-584/13 , Mapfre asistencia und Mapfre warranty , Rn 38; zum Abschluss von Verträgen in fremdem Namen siehe Rz 881 f.). Der Begriff Versicherungsschutz umfasst alle Versicherungsarten. Durch den Versicherungsvertrag muss der begünstigte Dritte - oder bei Lebensversicherungen auf den Todesfall der Bezugsberechtigte - das Recht erhalten, im Versicherungsfall die Versicherungsleistung zu fordern. Unerheblich ist es, ob dieses Recht unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder mittelbar über den Unternehmer geltend gemacht werden kann. Bei der Frage, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt, ist von den Grundsätzen des Versicherungssteuergesetzes auszugehen. Ein Vertrag, der einem Dritten lediglich die Befugnis einräumt, einen Versicherungsvertrag zu günstigeren Konditionen abzuschließen, verschafft keinen unmittelbaren Anspruch des Dritten gegen das Versicherungsunternehmen und demnach keinen Versicherungsschutz, der unter diese Befreiungsbestimmung fällt.

6.1.13. Bausparkassen- und Versicherungsvertreter

In Rz 881 wird ein Verweis auf EuGH 17.3.2016, Rs C-40/15 , Aspiro SA, zu Dienstleistungen der Schadensregulierung im Namen und für Rechnung eines Versicherers eingefügt.

Rz 881 lautet:

Die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 erstreckt sich auf alle Leistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeiten erbracht werden. Unselbständige Nebenleistungen zu den Vermittlungsleistungen wie Inkasso, Kundenbetreuung und Beratung sind steuerbefreit. Die Begutachtung bzw. Bewertung von Schäden sowie Tätigkeiten zur Schadensregulierung sind keine berufstypischen Tätigkeiten von Versicherungsvertretern oder -maklern (vgl. EuGH 20.11.2003, Rs C-8/01, " Assurander-Societetet " ; EuGH 17.3.2016, Rs C-40/15 , Aspiro SA ). [...]

[...]

Die Tätigkeit der Versicherungsmakler, der Vermittler von Pensionskassenverträgen sowie die Umsätze der Untervertreter fallen ebenfalls unter die Befreiung (vgl. EuGH 03.04.2008, Rs C-124/07, " J.C.M. Beheer BV ", zu den steuerfreien Leistungen eines für eine Versicherungsmaklergesellschaft tätigen Untervertreters). Die Befreiung ist weder an eine bestimmte Rechtsform gebunden, noch stellt sie darauf ab, dass die begünstigten Tätigkeiten im Rahmen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit überwiegen. Unter die Befreiung fällt zB auch ein Kreditinstitut, das Bauspar- oder Versicherungsverträge vermittelt.

6.1.16. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

6.1.16.1. Allgemeines

Rz 889 wird um das Erkenntnis des VwGH vom 22.7.2015, 2011/13/0104 , ergänzt und Aussagen zu alten Rechtslagen werden gestrichen.

Rz 889 lautet:

Steuerfrei ist auch die Vermietung und Verpachtung von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden (siehe auch Rz 776 bis Rz 779). Es handelt sich dabei um Rechte, die nicht Bestandteil von Grundstücken sind, wie zB das Baurecht, Realapotheken und Mineralgewinnungsrechte. Das Jagd- und Fischereirecht und Leitungsdienstbarkeiten gehören nicht zu den grundstücksgleichen Rechten (zur Verpachtung von Fischereirechten vgl. VwGH 30.10.2014, 2011/15/0123 und EuGH 6.12.2007, Rs C-451/06, Walderdorff ; zum Jagdrecht vgl. VwGH 22.7.2015, 2011/13/0104).

Die Nutzung von Grundstücken für Zwecke außerhalb des Unternehmens ist vom 1.1.2004 bis 30.4.2004 steuerpflichtig und unterliegt dem Normalsteuersatz. Ab 1.5.2004 liegt kein steuerbarer Eigenverbrauch vor.

6.1.18.2. Kranken- und Pflegeanstalten

6.1.18.2.1. Begriff

Anpassung der Rz 926 und 927 an die aktuelle Fassung des §§ 1 und 2 KAKuG .

Rz 926 lautet:

Als Kranken- und Pflegeanstalten im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem sämtliche Einrichtungen anzusehen, die unter das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF, fallen. Gemäß § 1 KAKuG sind unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) Einrichtungen zu verstehen, die zur Feststellung einer Krankheit durch Untersuchung und zur Besserung und Heilung einer Krankheit durch Behandlung bestimmt sind, gleichgültig, ob sie nur der Untersuchung und Behandlung oder auch der Unterbringung und Pflege von Menschen dienen, sowie Einrichtungen, die zur Wartung von Menschen bestimmt sind, wenn eine solche wegen des körperlichen oder geistigen Zustandes erforderlich ist. und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, zur Entbindung, für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe, zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation oder zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

Rz 927 lautet:

Im Einzelnen gehören dazu:

6.1.18.2.3. Umfang der Befreiung - Nebenleistungen

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Rz 931 lautet:

Eine Krankenanstalt und eine an dieser errichteten Krankenpflegeschule mit Schwesternheim bilden einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art. Die Tätigkeit der einer Krankenanstalt angeschlossenen Krankenpflegeschule (mit Schwesternheim) kann nicht unter § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 subsumiert werden. Für diese Tätigkeit kommt bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere der Gemeinnützigkeit) eine Besteuerung nach § 10 Abs. 2 Z 4 7 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 ) ("Gemeinnützigkeit") in Betracht.

Die Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG ("klinischer Mehraufwand") fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994. Diese Kostenersätze unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 ) dem ermäßigten Steuersatz.

6.1.19.2.1.2. Erstellung von Gutachten

In die Aufzählung der steuerpflichtigen Gutachten in Rz 946 werden ergänzend Gutachten zum Zwecke des Erwerbs oder der Beibehaltung waffenrechtlicher Bewilligungen aufgenommen.

Rz 946 lautet:

[...]

[...]

6.1.21. Lieferung von menschlichem Blut und Organen

6.1.21.1. Begriffsbestimmung

Rz 973a wird um das EuGH-Urteil vom 2.7.2015, C-334/14 , Nathalie De Fruytier, ergänzt.

Rz 973a lautet:

Die als Hauptleistung (zB an Krankenhäuser oder Laboratorien) durchgeführte Beförderung von menschlichen Organen und von dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen fällt nicht unter die Steuerbefreiung (vgl. EuGH 03.06.2010, Rs C-237/09, Nathalie De Fruytier und EuGH 2.7.2015, Rs C-334/14 , Nathalie De Fruytier ).

6.4. Befreiungen bei der Einfuhr

6.4.3. Steuerbefreiungen in Anlehnung an Zollbefreiungen

In den Rz 1027 und 1028 werden die Verweise an die Regelungen des mit 1. Mai 2016 in Anwendung stehenden neuen Unionszollkodex (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 - UZK ), der den bisherigen Zollkodex ersetzt, angepasst.

Rz 1027 lautet:

Von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist unter Beachtung der in § 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994 hierzu vorgesehenen Einschränkungen auch die Einfuhr von Gegenständen, die nach Art. 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unionszollkodex (UZK), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (bis 30.4.2016: Art. 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 S. 1 ( [Zollkodex] ) in der jeweils geltenden Fassung) im Verfahren der vorübergehenden Verwendung von den Einfuhrabgaben befreit eingeführt werden können.

Von der Befreiung ausgenommen sind die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben.

Die Steuerfreiheit gilt für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Union auszuführen sind.

Rz 1028 lautet:

Steuerfrei ist unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 4 Z 8 UStG 1994 genannten weiteren Bedingungen die Einfuhr von Gegenständen, die nach Art. 203 bis 207 UZK (bis 30.4.2016: Art. 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 S. 1 ( [Zollkodex]) als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können.

Randzahlen 1029 bis 1035: derzeit frei.

§ 7 Ausfuhrlieferung

7.5. Ausfuhrnachweis im Versendungsfall

In Rz 1083,1084, 1094 und 1099 werden die Verweise und Bezeichnung an den Unionszollkodex ( UZK ) angepasst.

Rz 1083 lautet:

[...]

Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch führen durch

[...]

Rz 1084 lautet:

Die Zollanmeldung in der Ausfuhr sowie die Bestätigung des Ausgangs der Ware einschließlich der Ausfuhranzeige Ausgangsbescheinigung im Sinne des Art. 334 UZK-IA (Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 idgF (ZK-DVO) regelt das Zollrecht (siehe auch ZK-2630 , Arbeitsrichtlinie Verbringung aus dem Zollgebiet Abschnitt 7). Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr ZK-1610, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung allgemein" ZK-0610).

Mit der Ausfuhranzeige Bescheinigung des Ausgangs der Ware im Sinne von Artikel 334 UZK-IA 796e ZK-DVO wird der Austritt der Waren im elektronischen Ausfuhrverfahren in e-zoll (ECS) bestätigt, die Ausgangsbescheinigung Austrittsbestätigung wird vom e-zoll-System im Feld 44 des Exemplars Nr. 3 eingedruckt. Zusätzlich zur Ausgangsbescheinigung werden auch die Ergebnisse beim Ausgang auf einem Zusatzblatt zum Exemplar Nr. 3 angedruckt und Die Ergebnisse bei der Ausgangszollstelle und allfällige dort festgestellte Unregelmäßigkeiten werden auf diesem einem Zusatzblatt vermerkt.

Andere Anmeldeformen bestehen nur noch in Ausnahmefällen (zB Notfallverfahren, Warensendungen unter 1.000 Euro).

7.6. Ausfuhrnachweis im Touristenexport bzw. bei sonstiger Beförderung

7.6.1. Ausfuhrnachweis im Touristenexport

In Rz 1094 und 1099 werden die Verweise und Bezeichnung an die im AbgÄG 2016 vorgenommenen Änderungen angepasst.

Rz 1094 lautet:

Was als Ausgangszollstelle gilt, bestimmt Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA) Art. 793 Abs. 2 ZK-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Die Ausgangszollstelle ist grundsätzlich die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebietes verbracht werden. Demgemäß gilt in der Regel die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft als Ausgangszollstelle. Diese kann daher auch in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich liegen.

Die Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen UM-1400 ist nicht mehr in Geltung. Daher wird dieser Verweis aus der Rz 1096 entfernt.

Rz 1096 lautet:

Wenn ein Abnehmer die zollamtliche Bestätigung der Ausgangszollstelle nicht erlangen konnte, so ist für die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr die Zollverwaltung des Mitgliedstaates, der ursprünglich die Ausgangsbestätigung erteilt hätte, zuständig. Wenn eine österreichische Ausgangsstelle zuständig ist, dann richten sich die Voraussetzungen für eine nachträgliche Ausgangsbescheinigung nach den zollrechtlichen Vorschriften Abschnitt 8 der Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen, UM-1400 Abschnitt 8.

In Rz 1098 wird die VO des BM für Finanzen BGBl. II Nr. 53/2016, Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung , eingearbeitet.

Rz 1098 lautet:

Als Ausfuhrbescheinigung ist das Formular Lager Nr. U 34 oder ein inhaltlich entsprechendes anderes Formblatt zu verwenden. Auch eine Rechnung, die den Inhaltserfordernissen des § 11 UStG 1994 (abgesehen von dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag) entspricht, und die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehen wurde, kann als Ausfuhrnachweis verwendet werden, sofern die Ausgangszollstelle bestätigt, dass die Angaben in Bezug auf den Abnehmer in der Rechnung mit jenen im Grenzübertrittsdokument übereinstimmen.

Wird vom Bewilligungsinhaber die Vorgangsweise entsprechend der Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung , BGBl. II Nr. 53/2016, eingehalten, so stellt die elektronische Bestätigung des Ausgangs der Waren durch den Bewilligungsinhaber eine zollamtliche Ausgangsbestätigung iSd § 7 Abs. 6 Z 1 UStG 1994 dar.

7.6.2 Ausfuhrnachweis bei sonstiger Beförderung

Rz 1099 lautet:

Im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland (durch den Lieferer oder durch den Abnehmer), welche nicht im Rahmen des Touristenexportes erfolgt (zB weil der Gegenstand vom Lieferer befördert wird oder für unternehmerische Zwecke erworben oder nicht im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wurde), ist der Ausfuhrnachweis zu führen

§ 10 Steuersätze

10.2. Ermäßigter Steuersatz von 10%

10.2.1. Gegenstände der Anlage 1

10.2.1.1. Gegenstände der Anlage 1 Z 1 - Z 34

Rz 1173a wird an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2254/2015 vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) angepasst.

Rz 1173a lautet:

Fotobücher sind in die Position 4901 9900 der KN Kombinierten Nomenklatur einzureihen und daher von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 iVm Z 33 der Anlage 1 erfasst. Nach der VO (EU) Nr. 2254/2015 fallen Fotobücher in die Position 4911 91 00 der KN. Es kommt daher ab 1.4.2016 der Steuersatz von 20% zur Anwendung, weil die Position 4911 91 00 der KN weder in Anlage 1 noch Anlage 2 genannt ist.

Die Überschriften 10.2.3 und 10.2.3.6 werden angepasst und die Rz 1214 um das Erkenntnis VwGH 10.2.2016, 2013/15/0120 , ergänzt.

10.2.3. Vermietung von Grundstücken; Wohnungs eigentumsgemeinschaften eigentümergemeinschaften

10.2.3.6. Wohnungs eigentumsgemeinschaften eigentümergemeinschaften

Rz 1214 lautet:

Die Steuerermäßigung erstreckt sich nur auf Leistungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der im gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Dazu gehören insbesondere die Betriebs- und Verwaltungskosten und die Erhaltungskosten. Errichtungs- bzw. Herstellungskosten zählen nicht zu den Leistungen von Wohnungseigentu üms ergemeinschaften.

Werden im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen auch Annuitäten für Darlehen, die für die Errichtung der Eigentumswohnungen aufgenommen wurden, an die Wohnungseigentümer weiterverrechnet, so sind diese nicht steuerbar. Zur Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand sind nicht die ertragsteuerlichen Grundsätze heranzuziehen, sondern die mietrechtlichen Bestimmungen (VwGH 12.04.1994, 93/14/0215).

Sind die Leistungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb (zB Sanierungsaufwendungen) der WEG fremdfinanziert, werden die Finanzierungskosten (Zinsen) ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der WEG-Leistung eingerechnet (vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0120 ).

Die Regelung des nach dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht maßgeblichen Erhaltungsbegriffes findet sich im § 3 MRG. Danach stellt zB der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparierfähigen Liftanlage durch eine gleichartige neue Anlage noch Erhaltung dar. Die Funktionstüchtigkeit der Anlage ist im Zeitpunkt der Erneuerung nicht erforderlich, wohl aber im Zeitpunkt des Entstehens der Wohnungseigentu ümer sgemeinschaft. Erfasst sind daher nur solche Aufwendungen, die einen originären Erhaltungsbedarf der Wohnungseigentu ümer sgemeinschaft decken, nicht aber einen solchen, der aus der Zeit vor dem Entstehen der Unternehmereigenschaft der Wohnungseigentu ümer sgemeinschaft übernommen wurde. Entscheidend ist aber auch hier nicht der Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung des Wohnungseigentums, sondern der Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft der Wohnungseigentü umer sgemeinschaft unter der Voraussetzung, dass in der Folge tatsächlich Wohnungseigentum errichtet wird. Wird eine Liftanlage erstmals errichtet, kommt für die an die Wohnungseigentümer weiterverrechneten Kosten der Normalsteuersatz zur Anwendung.

10.3.3. Beherbergung

10.3.3.1. Allgemeines

In Rz 1368 erfolgt eine Klarstellung zur kurzfristigen Überlassung von Ferienwohnungen.

Rz 1368 lautet:

Begünstigt ist die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung). Es fallen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch - wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind - die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz.

Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes. Dazu zählen zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung (vgl. VwGH 23.9.2010, 2007/15/0245). Die zusätzliche Erbringung von Dienstleistungen muss es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen (vgl. VwGH 29.4.1992, 88/17/0184).

10.3.3.2. Aufteilung eines pauschalen Entgelts

Rz 1369 wird um eine Möglichkeit zur Aufteilung nach durchschnittlichen Einzelverkaufspreisen ergänzt. Weiters werden hinsichtlich des Vorliegens von Einzelverkaufspreisen Aussagen zur Vergleichbarkeit von Leistungen aufgenommen und es erfolgt eine Klarstellung iZm der Beherbergung von Kindern.

Rz 1369 lautet:

Die Aufteilung eines pauschalen Entgelts, das Beherbergung und Verköstigung beinhaltet (zB Halbpension), erfolgt bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen für die Leistungsteile im Verhältnis der Einzelverkaufspreise.

Beispiel:

Preis Beherbergung 70 Euro (brutto); Preis Halbpension 90 Euro (brutto);

Aufteilung Halbpension: Beherbergung 61,95 Euro (= 70 Euro / 1,13) sind mit 13% zu besteuern, Restauration 18,18 Euro (=20 Euro / 1,1) sind mit 10% zu besteuern. Somit fallen 9,87 Euro Umsatzsteuer an. Getränke (ausgenommen Getränke im Rahmen der Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks iZm der Beherbergung) sind separat zu behandeln und unterliegen dem Normalsteuersatz.

Für die Aufteilung eines pauschalen Entgelts bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen kann vom Unternehmer alternativ auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Einzelverkaufspreise (des Hotels bzw. bei Reisebüros oder Reiseveranstaltern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgegriffen werden.

Beispiel:

Im Jahr 2015 wurden pauschale Entgelte für Frühstücks- und Halbpension (Beherbergung und Verköstigung) verrechnet. Gleichzeitig wurde die Beherbergung auch ohne Verköstigung angeboten, der Einzelverkaufspreis für die Beherbergung ohne Verköstigung variierte zwischen 60 Euro (brutto) und 90 Euro (brutto). Bei 541 Beherbergungsleistungen ohne Verköstigung betrug der Gesamtumsatz 42.739 Euro (brutto). Durchschnittlich ergibt sich ein Einzelverkaufspreis für die Beherbergung in Höhe von 79 Euro (brutto). Dieser durchschnittliche Einzelverkaufspreis kann im Jahr 2016 für die Aufteilung der pauschalen Entgelte herangezogen werden.

Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, weil bspw. ausschließlich Halbpension angeboten wird oder weil es sich um keine vergleichbaren Einzelverkaufspreise handelt (zB Mahlzeiten werden externen Gästen nicht in gleichem Umfang oder Inhalt - zB à la carte - angeboten und sind somit der Verköstigung von Hotelgästen im Rahmen eines pauschalen Entgelts nicht vergleichbar; zB Frühstück wird externen Gästen à la carte angeboten, Hotelgästen jedoch in Buffetform; die Konsumation von Frühstücksgetränken ist für externe Gäste im Frühstück nicht inkludiert und wird gesondert verrechnet), ist nach den Kosten aufzuteilen.

Diese Aufteilung der Kosten bei Nichtvorliegen von Einzelverkaufspreisen kann vom Unternehmer aufgrund von Erfahrungswerten im Bereich der Beherbergung differenziert nach Preiskategorien (brutto) wie folgt festgesetzt werden:

[...]

Getränke (ausgenommen Getränke im Rahmen der Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Zusammenhang mit der Beherbergung) sind separat zu behandeln und unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz.

Da hinsichtlich des Alters der beherbergten Person nicht zu differenzieren ist, ist auch ein pauschales Entgelt für die Beherbergung und Verköstigung von Kindern aufzuteilen. Somit ist hinsichtlich der Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien bzw. der Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien mittels durchschnittlichen Umsätzen keine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters der beherbergten Person erforderlich. Werden jedoch bspw. Kleinkinder unentgeltlich beherbergt (zB Zurverfügungstellung von Zusatzbetten), weil die Kosten bereits in der Kalkulation der Beherbergung (zB der Eltern) enthalten sind, liegt auch kein gesondertes Entgelt vor, das aufzuteilen ist.

Zu Getränken im Rahmen von All-Inclusive-Angeboten siehe Rz 1373.

In der neu eingefügten Rz 1369a wird die Aufteilung im Sinne der Rz 1369 bei der Verköstigung in Form der sogenannten ¾-Pension klargestellt.

Rz 1369a neu lautet:

Wird die Verköstigung in Form der sogenannten ¾-Pension (Frühstück, "Jause" und Abendessen) erbracht, ist für Zwecke der Aufteilung im Sinne der Rz 1369 von einer Verköstigung in Form der Vollpension auszugehen, wenn die Verköstigungsleistung ("Jause") in einem Umfang angeboten wird, die eine "volle" Mahlzeit ersetzt und somit grundsätzlich keine eigene selbständige Verköstigung erforderlich macht.

10.3.3.3. All-Inclusive

In Rz 1373 wird ein Rechenfehler korrigiert.

Rz 1373 lautet:

[...]

[...]

10.3.11. Lieferungen (und der den Lieferungen gleichgestellte Eigenverbrauch) von Wein und anderen gegorenen Getränken

In der neu eingefügten Rz 1449 wird klargestellt, dass der ermäßigte Steuersatz von 13% nur auf im eigenen Betrieb selbst hergestellten Wein angewendet werden kann.

Rz 1449 neu lautet:

Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 10 Abs. 3 Z 11 UStG 1994 sind die Erzeugung des Getränkes aus eigenen Weintrauben oder eigenem Obst und die Lieferung innerhalb des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes im Inland.

Schädlich ist auch der Verkauf im Wege eines Gewerbebetriebes desselben Unternehmers (zB Gastwirtschaft).

10.3.12. Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen

In Rz 1454 erfolgt eine Klarstellung zum Begriff der Eintrittsberechtigung sowie zu sogenannten "VIP-Tickets".

Rz 1454 lautet:

Zum Begriff des Sports siehe VereinsR 2001 Rz 72.

Zur Definition der Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, vgl. Rz 641f.

Ermäßigt sind die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen. Nicht unter die Begünstigung fällt daher die Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, wie Nenngelder, Startgelder udgl. zu sportlichen Wettkämpfen (zB Radrennen, Marathon usw.).

Die Zurverfügungstellung von "VIP-Karten" für sportliche Veranstaltungen, die neben der Eintrittsberechtigung zur sportlichen Veranstaltung (Sitzplatz auf der VIP-Tribüne) weitere Leistungen wie zB Zutritt zum VIP-Bereich, Inanspruchnahme von Cateringleistungen und Zurverfügungstellung von Abstellplätzen für Kfz beinhaltet, stellt eine einheitliche komplexe Dienstleistung dar (vgl. EuGH 22.1.2015, Rs C-55/14 , Régie communale autonome du stade Luc Varenne ), die mangels Begünstigung dem Normalsteuersatz in Höhe von 20% unterliegt.

Von einer "VIP-Karte" wird im Vergleich zu einer "normalen" Eintrittskarte auszugehen sein, wenn der Preis der "VIP-Karte" mehr als doppelt so hoch als jener der teuersten "normalen" Eintrittskarte zu einer sportlichen Veranstaltung ist.

Randzahlen 1455 bis 1475: derzeit frei.

§ 11 Ausstellung von Rechnungen

11.1.5.2. Rechnungsmängel

In die Rz 1506 wird das Erkenntnis VwGH 23.12.2015, 2012/13/0007 , eingearbeitet.

Rz 1506 lautet:

Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (VwGH 24.4.1996, 94/13/0133). Bei Fehlen von Angaben über den Namen und die Adresse des leistenden Unternehmers steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die USt unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027). Die Verwendung eines Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung. Eine Rechnungslegung nach Löschung im Firmenbuch ist nicht schädlich, da die Löschung nicht die Rechtssubjektseigenschaft der juristischen Person beendet (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179). Erforderlich ist, dass der auf den Rechnungen aufscheinende Leistungserbringer die Leistung tatsächlich erbracht hat und mit der in der Rechnung angegebenen Anschrift für umsatzsteuerrechtliche Zwecke greifbar ist (vgl. in diesem Sinne VwGH 23.12.2015, 2012/13/0007 ).

11.1.5.4.1. Art und Umfang der Leistung

Rz 1508 wird an das Urteil des EuGH vom 15.9.2016, C-516/14 , Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos SA, angepasst.

Rz 1508 lautet:

Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeuge usw., stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 sprechen zu können. Es bedarf in derartigen Fällen einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Ergänzung der Rechnung durch den Lieferer. Die Bezeichnung Geschenkkorb wird hingegen als handelsüblich angesehen (siehe Rz 1623 und Rz 1624). Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben sind nicht ausreichend. Unselbständige Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen, müssen nicht gesondert angeführt werden.

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit einer grundsätzlich unzureichenden Beschreibung der Leistung ist jedoch dann zulässig, wenn die Behörde aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (vgl. EuGH 15.9.2016, Rs C-516/14 , Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos SA ).

11.1.5.5. Zeitpunkt und Zeitraum

Rz 1511 wird an das Urteil des EuGH vom 15.9.2016, C-516/14 , Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos SA, angepasst.

Rz 1511 lautet:

Aufgrund der seit 1. Jänner 2003 geltenden Rechtsgrundlage muss e Eine Rechnung muss sowohl das Ausstellungsdatum, als auch den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Leistungszeitraum enthalten. Sofern der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung zusammenfällt, kann die gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes entfallen, wenn die Rechnung den Vermerk "Rechnungsdatum ist Liefer- bzw. Leistungsdatum" enthält.

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit einer grundsätzlich unzureichenden Angabe des Tages der Lieferung oder sonstigen Leistung oder des Leistungszeitraumes ist jedoch dann zulässig, wenn die Behörde aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen (vgl. EuGH 15.9.2016, Rs C-516/14 , Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos SA ).

11.1.6.2. Erleichterungen

Rz 1544 wird wegen Vorliegens einer alten Rechtslage gestrichen.

1544

Für das Jahr 2003 ist es nicht zu beanstanden, wenn Rechnungen bis zu einem Entgelt von 300 Euro nicht die zusätzlichen Rechnungsmerkmale nach dem 2. AbgÄG 2002 aufweisen.

Randzahl 1544: derzeit frei

11.1.6.7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Rz 1555 wird an das Urteil des EuGH vom 15.9.2016, C-518/14 , Senatex GmbH, angepasst.

Rz 1555 lautet:

Die UID muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges vorliegen (zur späteren Ergänzung . Wird sie erst später ergänzt , steht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in dem sämtliche Rechnungsmerkmale vorliegen. Im Rahmen einer Überprüfung durch die Finanzbehörde ist dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu stellen. Wird die UID rechtzeitig ergänzt, ist die Rechnung rückwirkend anzuerkennen ( siehe Rz 1831).

In Rz 1556 entfällt aufgrund des VwGH-Erkenntnis vom 15.9.2016, Ra 2014/15/0041 der vorletzte Absatz.

Rz 1556 lautet:

[...]

In Rechnungen (Gutschriften) über (steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Lieferungen von pauschalierten Land- und Forstwirten ist jedoch zwingend die UID-Nummer des leistenden Unternehmers anzugeben, da pauschalierte Land- oder Forstwirte in diesen Fällen über eine UID-Nummer verfügen und Zusammenfassende Meldungen abgeben müssen (siehe Rz 3988, Rz 4154 und Rz 4339).

[...]

11.2.3.6. Erstellung und elektronische Übermittlung von Rechnungen durch Dritte

In Rz 1564b wird ein Tippfehler korrigiert.

Rz 1564b lautet:

Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers von einem Dritten ausgestellt werden (Rz 1505). Dies gilt auch für elektronisch übermittelte Rechnungen.

Bei der Einschaltung von Dritten werden eine oder mehrere natürliche Personen beim Dritten bevollmächtigt, für den leistenden Unternehmer oder im Fall der Gutschrift für den Leistungs-empfänger Rechnungen mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

Die Anforderungen des § 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 gelten nicht für die Übermittlung der Daten vom leistenden Unternehmer oder vom Leistungsempfänger zum Zweck der Rechnungserstellung an den Dritten. Der Dritte ist nach § 143 BAO verpflichtet, dem Finanzamt die Prüfung des Verfahrens durch Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen zu gestatten.

Der Empfänger einer elektronisch übermittelten Rechnung, die mit einer fortgeschrittenen Signatur versehen wurde, kann die Prüfung der Signatur auch auf einen Dritten übertragen. Dies gilt insbesondere für die entsprechende Prüfung einer elektronisch übermittelten Rechnung in Form einer Gutschrift mit einer elektronischen Signatur.

11.2.3a. Elektronische Rechnung (Rechtslage für Umsätze ab 1. Jänner 2013; § 11 idF AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 516/2012 382/2016)

In den Rz 1564d bis Rz 1564l und Rz 1570 erfolgt eine Anpassung an die Änderung der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 durch das Außerkrafttreten des SigG mit 1.7.2016. Inhaltlich ergeben sich dadurch keine Neuerungen.

Rz 1564d lautet:

Die elektronische Rechnung gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 1a UStG 1994, dass die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Dies haben Leistungserbringer und Leistungsempfänger unabhängig voneinander in ihrem Verfügungsbereich zu gewährleisten.

Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Leistungserbringers oder Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach dem UStG 1994 erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Aus der Unversehrtheit des Inhalts folgt jedoch nicht, dass die Rechnung inhaltlich (zB Anschrift des Leistenden) tatsächlich richtig ist oder bei Rechnungsausstellung richtig war.

Das Format, in das der Inhalt der Rechnung eingebettet ist, darf in andere Formate konvertiert werden, wenn Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts weiterhin durch eine der in § 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 516/2012 382/2016, genannten Verfahren oder Technologien gewährleistet sind.

Die Rechnung muss von Menschen lesbar sein, also mit Hilfe von vorhandener technischer Ausrüstung so dargestellt werden, dass sie vom Menschen inhaltlich erfasst und verstanden werden kann. Es muss überprüft werden können, dass das vorgelegte lesbare Format gegenüber der Ausgangsdatei inhaltlich nicht verändert wurde. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet werden.

Jeder Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet. Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung sind nach § 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 516/2012 382/2016, gewährleistet, wenn eines der dort genannten Verfahren bzw. Technologien angewendet wird:

In Rz 1564f lautet der vorletzte Absatz:

[...]

Bei Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 516/2012 382/2016, ist die Überprüfung und Archivierung einer auf einer Rechnung angebrachten qualifizierten elektronischen Signatur nicht erforderlich.

[...]

Rz 1564g lautet auszugsweise:

In welcher Weise der Unternehmer das innerbetriebliche Steuerungsverfahren samt dem verlässlichen Prüfpfad einrichtet, bleibt ihm selbst überlassen. Das Finanzamt schreibt weder eine bestimmte Methode vor, noch kann es eine solche im Einzelfall akkreditieren. Die innerbetrieblichen Steuerungsverfahren sollten der Größe, Tätigkeit und Art des Unternehmers angemessen sein und Zahl und Wert der Umsätze sowie Zahl und Art der Leistenden und Kunden berücksichtigen. Der Unternehmer braucht daher keine Verfahren und Technologien einzusetzen, die von einem Unternehmer dieser Art und Größe üblicherweise nicht zu erwarten sind. Zu erwarten ist jedenfalls der Einsatz jener technischen und organisatorischen Verfahren, die dem Unternehmer tatsächlich zur Verfügung stehen. Ein KMU wird in der Regel andere Verfahren zur Rechnungsprüfung einsetzen als zB ein Konzernunternehmer.

Zu Nachweiszwecken hat der Unternehmer das von ihm angewendete Verfahren seinen Verhältnissen entsprechend zu dokumentieren. Die Dokumentation des Verfahrensdurchlaufs hinsichtlich jeder einzelnen Rechnung ist nicht notwendig, wenn die generelle Anwendung des dokumentierten Verfahrens gewährleistet ist.

Beispiel für innerbetriebliche Steuerungsverfahren bzw. Technologien bei einem KMU

1. Die Rechnung langt als PDF-Datei im Anhang einer s E-Mails beim Unternehmer A ein. Die Datei ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. A nimmt seine Einkünfteermittlung ohne (EDV-) Buchführung als Einnahmen/Ausgabenrechner nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 vor. Die Besteuerung erfolgt nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 UStG 1994.

Da die Signatur den Anforderungen des § 1 Z 3 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 516/2012 382/2016, entspricht, sind Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet. A hat die Lesbarkeit zu gewährleisten und die Rechnung samt Signaturprüfprotokoll zu archivieren. Es steht der Vorsteuerabzug aus der Rechnung nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 zu. Insbesondere muss die Rechnung auch inhaltlich (Vorliegen der in § 11 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale) korrekt sowie die Leistung für das Unternehmen des A ausgeführt sein.

graphische Darstellung:

2. Die Rechnung langt als Text-Datei mittels E-Mail mit oder ohne qualifizierte Signatur beim Unternehmer A ein. A nimmt seine Einkünfteermittlung ohne (EDV-) Buchführung als Einnahmen/Ausgabenrechner nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 vor. Die Besteuerung erfolgt nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 UStG 1994. A gleicht die Rechnung mit den vorhandenen Unterlagen (Bestellung, Lieferschein, erhaltene Leistung, E-Mail-Adresse des Lieferers, Geschäftspapieren usw.) manuell ab.

Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch die Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens (§ 1 Z 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 516/2012 382/2016) gewährleistet werden, wenn dadurch ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird.

Der manuelle Abgleich der Unterlagen ist ausreichend. Eine spezielle technische Verfahrensweise ist nicht vorgeschrieben. Die Rechnung (Text-Datei) und das innerbetriebliche Steuerungsverfahren müssen archiviert werden. Es steht der Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 zu.

Die Rechnung muss auch inhaltlich korrekt sowie die Leistung für das Unternehmen des A ausgeführt sein.

[...]

Rz 1564h lautet:

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung werden gewährleistet, wenn eine elektronische Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) übermittelt wird (§ 1 Z 2 Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 516/2012 382/2016). Derzeit ist die Übermittlung einer elektronischen Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) nur an den Bund als Leistungsempfänger möglich.

Rz 1564i lautet auszugsweise:

Gemäß § 1 Z 3 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 516/2012 382/2016, ist die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung gewährleistet, wenn die Rechnung mit einer Signatur oder einem Siegel des Ausstellers versehen ist, die den Erfordernissen des Art. 3 Nr. 12 oder Art. 3 Nr. 27 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73 in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 155 vom 14.6.2016 S. 44 (910/2014) (bis 30.6.2016 hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur: § 2 Z 3a des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999 idF BGBl. I Nr. 75/2010), entspricht (qualifizierte elektronische Signatur oder qualifiziertes elektronisches Siegel).

Die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die die Kriterien für eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erfüllt (zB kein qualifiziertes Zertifikat oder keine sichere Signaturerstellungseinheit), erfüllt die Anforderungen der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts nach § 11 Abs. 2 UStG 1994, wenn sie auf einem vom Signaturprüfdienst der RTR oder einer vergleichbaren ausländischen Stelle prüfbaren Zertifikat beruht, unabhängig davon, bei welcher Stelle die tatsächliche Signaturprüfung erfolgt.

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur ist ausschließlich dem Signator zugeordnet, ermöglicht die Identifizierung des Signators, wird mit Mitteln erstellt, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann und ist mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann.

Weitere Informationen sowie eine Liste der Zertifizierungsdiensteanbieter, deren Zertifikate vom Signaturprüfdienst der RTR erkannt werden, finden sich auf der Website der Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen (http://www.signatur.rtr.at ).

Zertifikate von im Ausland niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbietern sind inländischen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen des Art. 3 Nr. 12 oder Art. 3 Nr. 27 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73 in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 155 vom 14.6.2016 S. 44 (910/2014) (bis 30.6.2016: § 24 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 idF BGBl. I Nr. 75/2010), erfüllen.

[...]

Rz 1564j lautet auszugsweise:

Gemäß § 1 Z 4 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 382/2016 (bis 31.12.2016 BGBl. II. Nr. 516/2012) können die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung auch im elektronischen Datenaustausch (EDI-Verfahren) gewährleistet werden. Voraussetzung dafür ist, dass über den elektronischen Datenaustausch eine Vereinbarung nach Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1994 S. 98) besteht, in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn eine der Empfehlung 94/820/EG entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten besteht, die auch tatsächlich eingehalten wird. Auch eine Vereinbarung mit einem als Netzwerkknoten fungierenden Unternehmer kann diese Voraussetzungen erfüllen.

[...]

Rz 1564k lautet:

Die Abrechnung mittels elektronischer Gutschrift ist grundsätzlich zulässig. Sie muss die Anforderungen des § 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 516/2012 382/2016, erfüllen. Zulässig ist daher zB, dass der Leistungsempfänger die Gutschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Auch eine elektronische Gutschrift muss als solche bezeichnet werden (siehe § 11 Abs. 8 Z 3 UStG 1994).

Rz 1564l lautet auszugsweise:

Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers von einem Dritten ausgestellt werden (Rz 1505). Dies gilt auch für elektronische Rechnungen.

Die vom Dritten ausgestellten Rechnungen haben den Anforderungen der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 516/2012 382/2016, zu entsprechen.

[...]

11.2.4.3. Grundstücke

Rz 1569 wird um einen Hinweis auf den ab 1.1.2017 geltenden Grundstücksbegriff ergänzt.

Rz 1569 lautet:

Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 betreffen, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei § 12 Abs. 12 UStG 1994 zu beachten ist) verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 erfolgt, sind zweiundzwanzig Jahre aufzubewahren (§ 18 Abs. 10 UStG 1994). Für Grundstücke, die nicht in den Anwendungsbereich des 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, fallen, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 12 Jahren (bzw. von zweiundzwanzig Jahren, gemäß § 12 Abs. 10a UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 76/2011).

Zum Grundstücksbegriff ab 1.1.2017 siehe Rz 639v.

11.2.4.4. Aufbewahrungspflichten hinsichtlich elektronischer Rechnungen

Rz 1570 lautet auszugsweise:

[...]

Elektronische Rechnungen können auch in Papierform (als Ausdruck) aufbewahrt werden, wenn das Vorliegen der Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird (zB durch Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahren gemäß § 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 516/2012 382/2016). Diesfalls müssen die elektronischen Rechnungen nicht zusätzlich elektronisch aufbewahrt werden.

Wurde die elektronische Rechnung in ein anderes Format konvertiert, so muss aus den aufbewahrten Daten zweifelsfrei hervorgehen, dass gegenüber der Originaldatei keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind. Andere Aufbewahrungspflichten außerhalb des UStG 1994 bleiben unberührt.

[...]

11.14. Unberechtigter Steuerausweis

In Rz 1772 erfolgt eine Präzisierung im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 23.12.2015, verb. Rs C-250/14 und C-289/14 , Air France-KLM und Hop!-Brit Air SAS, wonach eine den gezahlten Preis übersteigende Entschädigung kein Schadenersatz sein kann. Zudem wird das Beispiel hinsichtlich des Steuersatzes an das StRefG 2015/2016 angepasst.

Rz 1772 lautet:

Ist eine Anzahlung für eine in weiterer Folge nicht ausgeführte Leistung entrichtet worden und hat der Unternehmer darüber eine (Anzahlungs)Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer gelegt ausgestellt, schuldet er den ausgewiesenen Betrag gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994, solange er die Rechnung nicht berichtigt. Das gilt zB auch dann, wenn die Anzahlung als Stornogebühr verfällt.

Beispiel:

Ein Hotelier erhält eine Anzahlung über 100 Euro für eine insgesamt 150 Euro teure Nächtigung und stellt eine Rechnung mit 13 0% ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Der Gast stornierterscheint nicht und der Hotelier behält die Anzahlung ein.

Bei dem einbehaltenen Betrag handelt es sich zwar um nicht steuerbaren echten Schadenersatz, der Hotelier schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag jedoch aufgrund der Rechnung. Berichtigt er die Rechnung gegenüber dem Gast, kann er die erfolgte Besteuerung der Anzahlung rückgängig machen.

Zur Vermeidung der Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung in anderen Fällen von Abrechnungen über Anzahlungen siehe Rz 1524.

Randzahlen 1773 bis 1800: derzeit frei.

§ 12 Vorsteuerabzug

12.1.3. Abzug der EUSt ( § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 )

12.1.3.6. Nachweisführung und erforderliche Belege

Die Rz 1864 bis 1867 werden aktualisiert, weiters werden die Verweise an die Regelungen des mit 1. Mai 2016 in Anwendung stehenden neuen Unionszollkodex (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 - UZK ), der den bisherigen Zollkodex ersetzt, angepasst.

Rz 1864 lautet:

Der Nachweis der Höhe der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer müssen muss mittels eines zollamtlichen Originalbeleges (zB Eingangsa Abgabenbescheid, Berufungs Beschwerdevorentscheidung udgl.) erfolgen.

Rz 1865 lautet:

Hinsichtlich des Nachweises des Entrichtungstages kommen zB ein zollamtlicher Quittungsvermerk, ein Einzahlungsbeleg mit MRN (= Movement Reference Number) WE-Nr. bzw. dem erfassten Zeitraum oder ein Eingangsa A bgabenbescheid ( = zB Mitteilung nach Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unionszollkodex (UZK), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 ; [bis 30.4.2016: Mitteilung nach Art. 221 ZK ] , in welcher der Abgabenbetrag detailliert ausgewiesen wird) mit Entrichtungsvermerk des Spediteurs in Betracht.

Rz 1866 lautet:

Die Mitteilung nach Art. 102 UZK (bis 30.4.2016: Mitteilung nach Art. 221 ZK ) erhält der Anmelder (bei Anmeldung/indirekt ist dies der Spediteur) mit der Buchungsmitteilung dem Tagesauszug (aus dem r der Tag der Entrichtung hervorgeht). Da nur eine entrichtete Einfuhrumsatzsteuer abgezogen werden kann, benötigt der Empfänger der Lieferung eine Erklärung des Spediteurs, der über ein Zahlungsaufschubkonto verfügt bzw. der Post, dass die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer bis zum 15. des Folgemonats beim zuständigen Zollamt Hauptzollamt entrichtet wird. Der Leistungsempfänger kann sich die Einfuhrumsatzsteuer dann für den Monat der tatsächlichen Entrichtung abziehen.

Rz 1867 lautet:

Ein Beleg, in dem die gesamten Eingangsabgaben in einem pauschalierten Satz in einer Summe angegeben sind, reicht für die Vornahme des Vorsteuerabzuges nicht aus, es sei denn, es handelt sich um den Inhaber einer Sammelbewilligung und die Entrichtung der Eingangsabgaben für die betreffenden Fälle ist auf Grund der vorgelegten Tagesauszüge nachvollziehbar.

12.1.3.10. Einfuhrumsatzsteuer - Entrichtung über das Abgabenkonto

In den Rz 1874a und 1874b werden die Verweise an die Regelungen des mit 1. Mai 2016 in Anwendung stehenden neuen Unionszollkodex (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 - UZK ), der den bisherigen Zollkodex ersetzt, angepasst. Weiters wurden die Rz 1874a, 1874b, 1874c und 1874e umformuliert und dabei das Wort "Neuregelung" gestrichen; inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Rz 1874a lautet:

Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994) kann die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden:

Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer muss bereits bei Einreichung erklärt in der Zollanmeldung, dass er die Entrichtung über das Abgabenkonto erklären von der Neuregelung Gebrauch macht.

Rz 1874b lautet:

Liegen die unter Rz 1874a genannten Voraussetzungen vor, ist für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr das Zollamt, sondern das Finanzamt zuständig, und zwar jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Unternehmers zuständig ist.

Diese Zuständigkeitsverlagerung betrifft nicht das Festsetzungsverfahren, dh. für die Annahme der Zollanmeldung und für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer ist auch bei der Entrichtung über das Abgabenkonto in den Fällen der Neuregelung das Zollamt zuständig.

Die Einbuchung der Einfuhrumsatzsteuer-Schuld erfolgt jedoch nicht auf dem Zollamtskonto, sondern monatsweise auf dem Finanzamtskonto des Unternehmers. Es werden alle Einfuhrumsatzsteuerschuldigkeiten, die in einen Kalendermonat fallen, zusammengefasst in einem Betrag eingebucht. Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonates, der dem Tag der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, fällig.

Beispiel:

Der Unternehmer tätigt je eine Einfuhr von Waren am 5., am 12., und am 25. Oktober, wobei als Anmelder drei verschiedene Spediteure als indirekte Vertreter auftreten. Es entstehen Einfuhrumsatz steuer schuldigkeiten in Höhe von 200 Euro, 300 Euro und 40 Euro. In den Zollbescheiden ( Mitteilungen nach Art. 102 UZK [bis 30.4.2016: Mitteilungen nach Art. 221 Zollkodex ] ) wird diese EUSt zwar ausgewiesen, sie ist jedoch im zu entrichtenden Gesamtbetrag an Eingangsabgaben nicht enthalten.

Auf dem Finanzamtskonto des Unternehmers wird der EUSt-Gesamtbetrag für den Kalendermonat Oktober in Höhe von 900 Euro Ende November/Anfang Dezember eingebucht. Dieser Betrag ist am 15. Dezember fällig. Zum gleichen Zeitpunkt wird auch die als Vorsteuer abziehbare EUSt für Oktober wirksam. Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers kann dieser somit einen EUSt-Vorsteuerabzug in Höhe von 900 Euro geltend machen, sodass sich im Ergebnis keine EUSt-Belastung ergibt.

Damit der Unternehmer die auf seinem Abgabenkonto jeweils für einen Monat eingebuchte Einfuhrumsatzsteuer-Schuld nachvollziehen kann, wird ihm von der Zollverwaltung monatlich eine Aufstellung übermittelt, in der unter Hinweis auf die jeweiligen Einfuhrabfertigungen bzw. Sammelanmeldungen die in einem Monat entstandenen Einfuhrumsatzsteuer-Schuldigkeiten detailliert angeführt sind.

Rz 1874c lautet:

Die Vorsteuer betreffend die Einfuhrumsatzsteuer, für die über das Abgabenkonto entrichtet von der Neuregelung Gebrauch gemacht wird, wird zum gleichen Zeitpunkt wirksam, in dem die Einfuhrumsatzsteuer fällig wird. Die zB in den Kalendermonat Oktober fallenden Einfuhrumsatzsteuer-Schuldigkeiten werden Ende November/Anfang Dezember auf dem Finanzamtskonto eingebucht und am 15. Dezember fällig. Die entsprechende Einfuhrumsatzsteuer-Vorsteuer wird somit am 15. Dezember wirksam. Dies gilt - im Gegensatz zu den übrigen Vorsteuern - auch, wenn die UVA zu einem früheren Zeitpunkt (zB bereits am 2. November) beim Finanzamt eingereicht wird.

Rz 1874e lautet:

In der Regel ist der Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner auch derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt wird und somit der Vorsteuerabzugsberechtige hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer. Die Vereinfachungsregelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 (Entrichtung der EUSt über das Abgabenkonto) kann daher zur Anwendung gelangen Von der Einfuhrumsatzsteuer-Neuregelung kann daher Gebrauch gemacht werden.

Ist hingegen in Sonderfällen der Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner nicht derjenige, für dessen Unternehmen nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen der Gegenstand eingeführt wird, kann die Vereinfachungsregelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 (Entrichtung der EUSt über das Abgabenkonto) Einfuhrumsatzsteuer-Neuregelung nicht zur Anwendung kommen.

Beispiel:

Der Unternehmer S, Salzburg, bestellt Ware bei W, Wien, und dieser bei B, Bern. Die Ware wird direkt von B, Bern, zu S, Salzburg, versendet.

S lässt die Maschine in Österreich zum freien Verkehr abfertigen und ist daher Schuldner der EUSt.

Der Ort der Lieferung des B an W ist gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 Bern. Der Ort der Lieferung des W an S ist gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 Salzburg. W ist bei Zutreffen der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der EUSt berechtigt (W hat im Zeitpunkt des Grenzübertritts die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht).

Die Vereinfachungsregelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 (EUSt neu) kann nicht zur Anwendung kommen, da nicht derselbe Unternehmer, der die EUSt schuldet, vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Bei Anwendung des § 1 der VO BGBl. II Nr. 584/2003 kann der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer als derjenige Unternehmer im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 angesehen werden, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt werden. Die Entrichtung der EUSt über das Abgabenkonto ist Einfuhrumsatzsteuer-Neuregelung kann daher möglich zur Anwendung kommen. Dasselbe gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen der Rz 1858 für den inländischen Lohnveredler und Werklieferer sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen der Rz 1859a für den Unternehmer, der Reparaturen im Drittland durchführen lässt (jeweils ausgenommen der Voraussetzungen, die sich auf die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer beziehen).

12.2.3. Körperschaften

In Rz 1912b werden Verweise auf die VwGH-Entscheidung vom 30.6.2015, 2011/15/0163 , eingefügt.

Rz 1912b lautet:

Körperschaften des öffentlichen Rechts darf der Vorsteuerabzug insoweit nicht gewährt werden, als Leistungen dem hoheitlichen Bereich dienen (vgl. VwGH 30.6.2015, 2011/15/0163 bzw. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0192 zu Gebäuden). Für die Vorsteueraufteilung ist ein Maßstab zu wählen, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt, wie zB in Anlehnung an das Hallenschwimmbaderkenntnis (VwGH 24.4.1980, 2730/77; vgl. auch VwGH 29.1.2014, 2010/13/0006) das zeitliche Nutzungsverhältnis bzw. bei räumlicher Trennbarkeit nach dem Verhältnis der Nutzflächen. Zulässig ist jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge zum Hoheitsbereich bzw. zum unternehmerischen Bereich der Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährleistet (EuGH 12.2.2009, Rs C-515/07, VNLTO, mit Verweis auf EuGH 13.3.2008, Rs C-437/06, Securenta).

Soweit eine Körperschaft eine Leistung teilweise für nicht unternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Zwecke (zB satzungsmäßige Zwecke eines Vereines) und teilweise für unternehmerische Zwecke bezieht, ist der Vorsteuerabzug aufzuteilen und steht daher nur für den unternehmerischen Teil zu. Ein Eigenverbrauch liegt insoweit nicht vor (EuGH 12.2.2009, Rs C-515/07, VNLTO; EuGH 10.9.2014, Rs C-92/13, Gemeente 's-Hertogenbosch, sowie VwGH 24.4.1980, 2730/77 30.6.2015, 2011/15/0163).

Zur Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer "privaten" Gebäudenutzung vgl. Rz 1929.

Randzahl 1913: derzeit frei.

12.2.5. Kraftfahrzeuge

12.2.5.2. Kreis der betroffenen Fahrzeuge

In Rz 1932 wird das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, 2012/15/0216 , eingearbeitet.

Rz 1932 lautet:

Das Vorliegen eines Pkw oder Kombinationskraftwagens ist in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen. Es kommt auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung an (VwGH 16.12.1980, 1681/80, 2817/80, 2818/80). Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge kann zwar ein Indiz für die steuerliche Beurteilung darstellen, sie ist aber ebenso wenig bindend wie etwa die zollrechtliche Tarifierung als Lastkraftwagen. Nicht der Verwendungszweck im Einzelfall ist entscheidend, sondern der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Personenkraftwagen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 liegen vor bei Fahrzeugen, die werkseitig als Personenkraftwagen für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmt sind und diese Eigenschaft selbst durch den nachträglichen Umbau in Rallyefahrzeuge nicht verlieren (VwGH 16.12.2015, 2012/15/0216 ). Ein Rennwagen, welcher nach seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung nur für den Einsatz bei Rennsportveranstaltungen auf speziell für den Motorsport konzipierten Rennstrecken gebaut wird und eine andere Verwendungsmöglichkeit auf Grund der auf den Rennsport ausgerichteten technischen Ausstattung nicht besteht, unterscheidet sich wesentlich von den üblichen Typen von Personen- und Kombinationskraftwagen. Scheidet eine Verwendung des Rennwagens im allgemeinen Straßenverkehr nach seiner Beschaffenheit und der Bauart aus, ist eine kraftfahrrechtliche Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr nicht möglich und besteht keine Umbaumöglichkeit, das Rennauto straßentauglich und zulassungsfähig zu machen, ist kein Personenkraftwagen iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 anzunehmen (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0222).

12.2.7. Vorsteuerabzug bei Personen- oder Kombinationskraftwagen mit einem CO 2 -Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer

In Rz 1985 erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Beurteilung von unechten Zuschüssen bei der Anschaffung von Personen- oder Kombinationskraftwagen mit einem CO 2 -Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.

Rz 1985 lautet:

Da für Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 bzw. § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2004 zu beachten ist, berechtigen Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem CO2- Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, deren Anschaffungskosten 40.000 Euro nicht übersteigen, unter den allgemeinen Vorschriften des § 12 UStG 1994, (uneingeschränkt) nach § 12 Abs. 2 Z 2a UStG 1994 zum Vorsteuerabzug. Gleiches gilt für Fahrzeuge, deren Anschaffungskosten über 40.000 Euro liegen und höchstens 80.000 Euro betragen. In diesen Fällen kommt jedoch § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 zur Anwendung (vgl. Rz 59). Im Zusammenhang mit Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) darstellen (Anschaffungskosten über 80.000 Euro), kann aufgrund § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung, ob Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 oder des § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 sind, ist die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung nicht maßgeblich. Entscheidend ist nur, dass die Ausgaben (Aufwendungen) ihrer Art nach (objektiv) unter die ertragsteuerlichen Bestimmungen fallen. Zahlungen der öffentlichen Hand, die als unechte Zuschüsse (zB Zuschuss als Entgelt von dritter Seite oder Zuschuss als Entgelt des Leistungsempfängers, vgl. Rz 22 ff.) zu beurteilen sind, fließen somit in die Beurteilung der Entgelte bzw. der (Nicht)Abzugsfähigkeit von Ausgaben (Aufwendungen) nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ein. Für die Beurteilung der Höhe der Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ist es irrelevant, ob ein Teil des Entgelts als unechter Zuschuss zu qualifizieren ist.

§ 13 Vorsteuerabzug bei Reisekosten

Es wird eine neue Rz 2201 zur Änderung des Vorsteuerabzugs aus Reisekosten iZm StRefG 2015/2016 eingefügt.

Rz 2201 neu lautet:

Ab 1.5.2016 ist für die Beherbergung der Umsatzsteuersatz von 13% ( § 10 Abs. 3 Z 3 lit. a UStG 1994 idF StRefG 2015/2016) vorgesehen.

Für die Aufteilung des Pauschbetrags von 15 Euro auf die anzuwendenden Steuersätze (13% für die Beherbergung, 10% für das Frühstück) kann das in Rz 1369 vorgesehene Aufteilungsverhältnis nach Erfahrungswerten für einen Preis pro Person und Nacht bis 140 Euro herangezogen werden.

Der Vorsteuerabzug gemäß § 13 UStG 1994 berechnet sich diesfalls wie folgt:

Zimmer: 15 Euro * 0,80 = 12 Euro; 12 * 13/113

= 1,38 Euro

Frühstück: 15 Euro * 0,20 = 3 Euro; 3 * 10/110

= 0,27 Euro

gesamte Vorsteuern für die Nächtigung nach § 13:

= 1,65 Euro

Alternativ können hinsichtlich der Nächtigungskosten auch die tatsächlichen Vorsteuerbeträge aus der zu Grunde liegenden Rechnung geltend gemacht werden.

Randzahlen 2201 2 bis 2225: derzeit frei.

§ 16 Änderungen der Bemessungsgrundlage

16.1. Minderung, Erhöhung

16.1.2. Entgeltsänderung infolge Uneinbringlichkeit

In die Rz 2388 wird das Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2015, 2012/15/0012 , das ganz allgemein die Aussage enthält, dass bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein wird, eingearbeitet.

Rz 2388 lautet:

Eine Berichtigung von Steuer und Vorsteuer ist auch dann vorzunehmen, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Ob und wann eine Forderung als uneinbringlich angesehen werden kann, wird nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden sein. Ist die Einbringlichkeit einer Forderung bloß zweifelhaft, kann noch nicht von einer Uneinbringlichkeit gesprochen werden (VwGH vom 03.09.2008, 2003/13/0109). Die Bildung einer Delkrederepost wegen Zweifelhaftigkeit einer Forderung berechtigt daher noch nicht zu einer Entgeltsberichtigung im Sinne dieser Bestimmung. Erst die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder die Minderung des Entgelts auf Grund eines Gerichtsurteiles oder Vergleiches usw. stellen echte Fälle von Uneinbringlichkeit dar (vgl. VwGH 29.1.2015, 2012/15/0012 ). Im Zweifel wird das Finanzamt den Nachweis der Uneinbringlichkeit einer Forderung verlangen müssen.

16.2. Insolvenzverfahren

16.2.2. Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 16 UStG 1994

Da es hinsichtlich der Höhe der vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung und der diesbezüglichen weiteren Vorgangsweise keine klaren Vorgaben gibt, ist die Vorgangsweise der Finanzämter uneinheitlich. Es soll eine Klarstellung erfolgen, um eine einheitliche Vorgangsweise der Finanzämter zu gewährleisten, aber auch um erhöhten Verwaltungsaufwand zu verhindern.

Rz 2405 lautet:

Für die insolvenzrechtliche Einordnung der Umsatzsteuerforderung ist davon auszugehen, dass die Uneinbringlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG 1994 in der Regel vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und dieser Rückforderungsanspruch somit eine Insolvenzforderung darstellt. Die Vorsteuerberichtigung ist daher als Steuer des letzten Voranmeldungszeitraumes vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzumelden.

Die Höhe der Vorsteuerberichtigung ist entsprechend dem voraussichtlichen Ausmaß der Uneinbringlichkeit (der voraussichtlichen Quote) zu ermitteln. Davon ausgehend ist der Vorsteuerberichtigungsbetrag und in weiterer Folge der Vorsteuerrückforderungsanspruch (Insolvenzforderung) zu errechnen.

Wenn für den UVA-Zeitraum des letzten Voranmeldungszeitraumes vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Veranlagung im laufenden Insolvenzverfahren durchzuführen ist, so hat der Umsatzsteuerjahresbescheid vorläufig iSd § 200 BAO zu ergehen, wenn die Quotenhöhe und somit der Vorsteuerberichtigungsbetrag bis dahin noch ungewiss ist. Sollte sich die ursprüngliche Vorsteuerberichtigung der Höhe nach als nicht richtig erweisen, ist diese nach Ermittlung der Quote im Gerichtsverfahren neuerlich und umgehend zu berichtigen. Allfällige Differenzen sind als Mehr- oder Minderbetrag hinsichtlich der angemeldeten Insolvenzforderung des Finanzamtes geltend zu machen.

Sollte die Quote nicht oder nicht zur Gänze entrichtet werden, wäre unter Umständen die berichtigte Vorsteuerberichtigung ein weiteres Mal zu berichtigen.

16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners

Rz 2420 wird zum besseren Verständnis neu formuliert.

Rz 2420 lautet:

Im Falle der im Zuge des Insolvenzverfahrens eingetretenen Uneinbringlichkeit von Forderungen des (Insolvenz)Schuldners betreffend Leistungen, die er noch vom (späteren) (Insolvenz)Schuldner vor Insolvenzeröffnung erbracht hat wurden, ist die Umsatzsteuer des (Insolvenz)Schuldners zu berichtigen. Für die insolvenzrechtliche Qualifikation des sich daraus ergebenden Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruches des (Insolvenz)Schuldners gegenüber dem Finanzamt ist der Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit maßgeblich. Wurde die Forderung des (Insolvenz)Schuldners erst nach der Insolvenzeröffnung uneinbringlich, ist d Dieser Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruch ist grundsätzlich mit Masseforderungen des Finanzamtes aufrechenbar. Nur in den Fällen, in denen die Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, ist der Rückforderungsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse mit Insolvenzforderungen des Finanzamtes aufzurechnen.

Randzahlen 2421 bis 2430: derzeit frei.

§ 20 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung

20.2.2. Abziehbare Vorsteuern

Die Rz 2702 wird im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 15.9.2016, Rs C-518/14 , Senatex GmbH, angepasst.

Rz 2702 lautet:

Abziehbar sind gemäß § 20 Abs. 2 UStG 1994 die in den Veranlagungszeitraum fallenden Vorsteuern. Die Vorsteuern fallen in den Veranlagungs- bzw. Voranmeldungszeitraum, in dem sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Der Vorsteuerabzug auf Grund einer Rechnung für Leistungen ist erst und nur in dem Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) zugelassen, in dem sowohl die Umsätze an den Unternehmer ausgeführt als auch die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge an ihn in Rechnung gestellt sind. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und nicht der Zeitpunkt des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger (VwGH 11.9.1987, 86/15/0067).

§ 21 Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

21.3. Festsetzung der Umsatzsteuer

In Rz 2786 werden die Aussagen des VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035 , eingearbeitet.

Rz 2786 lautet:

Jahresbescheide treten an die Stelle von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden nach § 21 Abs. 3 UStG 1994. Daher ist für solche Bescheide § 253 BAO (bis 31.12.2013: § 274 BAO) anwendbar. Stellt eine bescheidmäßig festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung die Bemessungsgrundlage für eine andere Abgabe (insbesondere 1. Säumniszuschlag) dar, so ist im Jahresbescheid über die Höhe dieser Umsatzsteuervorauszahlung abzusprechen (siehe Erlass des BMF vom 14. Dezember 1995, Z 05 0801/1-IV/5/95, AÖF Nr. 5/1996).

§ 300 BAO hindert nicht die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, auch wenn ein Rechtsmittel gegen einen Feststellungbescheid, dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides beinhaltet ist, beim BFG anhängig ist (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035 ).

Randzahlen 2787 bis 2793: derzeit frei.

21.10. Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer (Rechtslage für ab 1.1.2010 gestellte Erstattungsanträge)

21.10.1. Vorsteuererstattung an Unternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten

In Rz 2840 und in Rz 2847 wird die Entscheidung des VwGH vom 26.2.2015, 2012/15/0067 , eingearbeitet, nach der im Inland nicht ansässigen Unternehmern (bzw. für deren Arbeitnehmer) Vorsteuern für Reisekosten nur dann erstattet werden, wenn sie in einer Rechnung gesondert an sie ausgewiesen werden.

Rz 2840 lautet:

Erstattungsfähig sind österreichische Vorsteuern nach Maßgabe des § 12 UStG 1994. Die Abzugsmöglichkeit im Ausland hat keinen Einfluss auf die Erstattung in Österreich. So können Vorsteuern im Zusammenhang mit Aufwendungen für PKW auch dann nicht erstattet werden, wenn im Sitzstaat dafür ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Hotelleistungen an ein Unternehmen, das für verdiente Mitarbeiter Incentivereisen durchführt, sind Reisevorleistungen im Sinne des § 23 Abs. 4 UStG 1994. Der Unternehmer, der diese Incentivereisen durchführt, ist nicht berechtigt, die ihm für diese Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer geltend zu machen (§ 23 Abs. 8 UStG 1994). Aus diesem Grunde kann die Umsatzsteuer für die Hotelkosten der Reisenden nicht refundiert werden.

Nach § 13 Abs. 3 UStG 1994 können Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen oder deren Arbeitnehmer im Inland nicht unter den Steuerabzug von Arbeitslohn fallen, aus Anlass einer Geschäfts- oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge abziehen, die in einer Rechnung an sie gesondert ausgewiesen werden. Vorsteuern betreffend Reisekosten der Arbeitnehmer von nicht der inländischen Einkommenbesteuerung unterliegenden Unternehmern können auch dann nicht aus einkommensteuerrechtlichen Pauschbeträgen errechnet werden, wenn die Einkünfte dieser Arbeitnehmer dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen (VwGH 26.2.2015, 2012/15/0067 ).

[...]

21.10.2. Vorsteuererstattung an Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet

Rz 2847 lautet:

Siehe sinngemäß Rz 2840.

Erstattungsfähig sind österreichische Vorsteuern nach Maßgabe des § 12 UStG 1994. Die Abzugsmöglichkeit im Ausland hat keinen Einfluss auf die Erstattung in Österreich. So können Vorsteuern im Zusammenhang mit Aufwendungen für PKW auch dann nicht erstattet werden, wenn im Sitzstaat dafür ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Hotelleistungen an ein Unternehmen, das für verdiente Mitarbeiter Incentivereisen durchführt, sind Reisevorleistungen im Sinne des § 23 Abs. 4 UStG 1994. Der Unternehmer, der diese Incentivereisen durchführt, ist nicht berechtigt, die ihm für diese Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer geltend zu machen (§ 23 Abs. 8 UStG 1994). Aus diesem Grunde kann die Umsatzsteuer für die Hotelkosten der Reisenden nicht refundiert werden.

Ein Anspruch auf Vorsteuererstattung besteht nur, wenn der Unternehmer Umsätze bewirkt, die ihm in seinem Ansässigkeitsstaat das Recht zum Vorsteuerabzug vermitteln.

Einem Antragsteller, der Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe erstattet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

Umsatzsteuer, die von pauschalierten Land- und Forstwirten (§ 22 UStG 1994) für Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen wegen der Nichtanwendbarkeit des § 7 UStG 1994 bzw. des Art. 7 UStG 1994 in Rechnung gestellt wird, ist erstattungsfähig.

§ 22 Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

22.1. Durchschnittssatzbesteuerung

Rz 2853a samt zwei Beispielen wird im Zusammenhang mit der mit Wirkung ab 1.1.2016 erfolgten Änderung der Pauschalsteuersätze durch das StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 , neu eingefügt.

Rz 2853a neu lautet:

Der Durchschnittssteuersatz beträgt für im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze iSd § 22 Abs. 1 UStG 1994 10% bzw., soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, 13% (bis 31.12.2015: 12%) der Bemessungsgrundlage. Der Pauschalsteuersatz von 13% kommt auch für ab 1.1.2016 ausgeführte Umsätze an Letztverbraucher zur Anwendung, wenn - bei Regelbesteuerung - gemäß § 10 Abs. 3 UStG 1994 idF StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, der ermäßigte Steuersatz von 13% anzuwenden ist (bis 31.12.2015: Durchschnittssteuersatz 10%).

Beispiel 1:

Ein pauschalierter Landwirt liefert im Juni 2016 Rindfleisch an einen Privaten und an einen Gastwirt für dessen Unternehmen.
Der Durchschnittssteuersatz für die an den Privaten ausgeführte Fleischlieferung beträgt 10%, jener für die an den Gastwirt ausgeführte Lieferung 13%.

Beispiel 2:

Ein pauschalierter Land- und Forstwirt liefert im August 2016 Brennholz an einen Hotelier für dessen Unternehmen und an einen privaten Eigenheimbesitzer.
In beiden Fällen beträgt der Durchschnittssteuersatz 13%, für den Umsatz an den Privaten deshalb, weil die Lieferung von Brennholz seit 1.1.2016 gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 lit. a iVm Anlage 2 Z 9 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz von 13% unterliegt. Gleiches würde zB auch für die Lieferung von selbst erzeugtem Wein aus eigenen Weintrauben gelten (ermäßigter Steuersatz von 13% unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 11 UStG 1994 ).

22.2. Zusatzsteuer

Die Änderung der Rz 2871 dient der Klarstellung.

Rz 2871 lautet:

Für die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Lieferungen (und für den den Lieferungen gleichgestellten Eigenverbrauch) der weder unter die Begünstigung des im § 10 Abs. 3 Z 11 UStG 1994 fallenden noch in den Anlagen angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten (zB im Rahmen eines Buschenschanks ausgeschenkter Wein, selbstgebrannte Spirituosen, Fruchtsäfte) ist eine zusätzliche Steuer von 10%, soweit der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, von 7% (bis 31.12.2015: 8%) der Bemessungsgrundlage zu entrichten, ohne dass ein weiterer Vorsteuerabzug möglich wäre. Für die Zusatzsteuer gelten [...].

22.3.5. Jagd

In Rz 2879b wird die VwGH-Entscheidung vom 22.7.2015, 2011/13/0104 , zum Umfang des Entgelts bei einer Eigenjagdverpachtung eingearbeitet.

Rz 2879b lautet:

Siehe EStR 2000 Rz 5124 bis Rz 5129.

Umsätze aus einer Jagd (Wildabschüsse; Wildbret usw.) sind dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, wenn die Jagdausübung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen dieses Betriebes bzw. im Zusammenhang mit diesem Betrieb erfolgt. Umsätze aus einer gepachteten Jagd, die nicht im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Jagdpächters stehen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994.

Die Verpachtung einer Eigenjagd ist kein Umsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 22 Abs. 1 UStG 1994. Die Besteuerung hat daher nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts zu erfolgen (vgl. EuGH 26.5.2005, Rs C-43/04, " Stadt Sundern "). Zur Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 siehe Rz 889. Zum Pachtentgelt gehören auch die weiterverrechneten Jagdbetriebskosten (zB Aufwendungen des Verpächters für Jagdpersonal, Futter und Jagdverwaltung (Abschusspläne usw.) sowie der pauschale Ersatz von eventuellen Wildschäden (vgl. VwGH 22.7.2015, 2011/13/0104 ).

22.4.3.1. Privatzimmervermietung

In Rz 2897 werden Redaktionsversehen beseitigt. Außerdem erfolgt eine Anpassung an die durch das StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 , mit Wirkung ab 1.5.2016 erfolgte Anhebung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 13%.

Rz 2897 lautet:

Auch Einnahmen Einkünfte von Land- und Forstwirten, die aus Privatzimmervermietungen (mit oder ohne Frühstück) erzielt werden, sind als Umsätze Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerben zu behandeln, wenn die Zimmervermietung als wirtschaftlich untergeordnet angesehen werden kann. Die Frage der wirtschaftlichen Unterordnung wird sich nach den jeweiligen Verhältnissen s des Einzelfalles richten. Eine Zimmervermietung, die sich auf mehr als zehn Fremdenbetten erstreckt, wird nicht mehr als untergeordnet angesehen werden können (siehe EStR 2000 Rz 4193 sowie - zur Ermittlung der Zehn-Bettengrenze - Rz 4193a). Hinsichtlich der seit 1.5.2016 anzuwendenden Durchschnittssteuersätze siehe Rz 2853a iVm Rz 1368 bis 1370 sowie - zur Übergangsregelung für Beherbergungsleistungen bis einschließlich 31.12.2017 - Rz 1403.

Anpassung der Überschrift sowie Verweisanpassung in Rz 2898 aufgrund der EStR 2000-Wartung 2015.

22.4.3.2. Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der über zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit

Rz 2898 lautet:

Zur Abgrenzung zum Gewerbebetrieb siehe EStR 2000 Rz 4204 sowie 4206 bis Rz 4208.

§ 24 Differenzbesteuerung

Auf Grund der Änderungen des ermäßigten Steuersatzes und der Anlage zum UStG 1994 durch das StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 , waren Anpassungen der Verweise in den Rz 3252, Rz 3253, Rz 3254, Rz 3273 und Rz 3274 bzw. des Steuersatzes in Rz 3267 erforderlich; weiters mussten Abschnitt "24.1.1.2a. Sammlungsstücke nach Z 12 der Anlage 2 (bis 31.12.2015: Z 45 lit. b der Anlage) zum UStG 1994" und Rz 3253a neu eingefügt werden.

24.1.1.1. Kunstgegenstände nach Z 10 der Anlage 2 (bis 31.12.2015: Z 44 der Anlage) zum UStG 1994

Rz 3252 lautet:

a) Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (zB Baupläne und Bauzeichnungen) und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur);

b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);

c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 der Kombinierten Nomenklatur); dazu gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse).

d) Tapisserien handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 5805 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);

e) Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur).

24.1.1.2. Sammlungsstücke nach Z 11 der Anlage 2 (bis 31.12.2015: Z 45 lit. a der Anlage) zum UStG 1994

Rz 3253 lautet:

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (Position 9704 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).

24.1.1.2a. Sammlungsstücke nach Z 12 der Anlage 2 (bis 31.12.2015: Z 45 lit. b der Anlage) zum UStG 1994

Rz 3253a neu lautet:

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur). Sammlerkraftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die sich in ihrem Originalzustand befinden, mindestens 30 Jahre alt sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen, fallen ebenfalls in Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur).

24.1.1.3. Antiquitäten nach Z 13 der Anlage 2 (bis 31.12.2015: Z 46 der Anlage) zum UStG 1994

Rz 3254 lautet:

Antiquitäten sind andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind (Position 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).

24.1.3. Lieferung an den Wiederverkäufer

Rz 3267 lautet:

[...]

Bei der Lieferung oder dem Eigenverbrauch gebrauchter Landmaschinen durch nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% oder 13% (bis 31.12.2015: 12%) der Bemessungsgrundlage festgesetzt (§ 22 Abs. 1 UStG 1994). Es wird somit grundsätzlich Umsatzsteuer geschuldet. Für die Lieferung und den m Eigenverbrauch gebrauchter Landmaschinen durch nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte ist daher die Differenzbesteuerung nicht zulässig.

24.2. Option zur Differenzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 UStG 1994

24.2.2. Gegenstände

Rz 3273 lautet:

Der Wiederverkäufer kann daher für nachfolgende Gegenstände zur Differenzbesteuerung optieren:

24.2.3. Rechtsfolgen

Rz 3274 lautet:

In den inm Rz 3273 angeführten Fällen ist sowohl die Lieferung an den Unternehmer (Wiederverkäufer) als auch die Einfuhr durch den Unternehmer (Wiederverkäufer ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer) mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz iHv 13% (bis 31.12.2015: 10%) zu versteuern. Die Veräußerung der Gegenstände durch den Wiederverkäufer wäre mit dem Normalsteuersatz zu versteuern. Durch die Option ist nur die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis zuzüglich der Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz zu versteuern. Der Wiederverkäufer ist aber nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die gesondert ausgewiesene Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen (siehe Rz 3333 bis Rz 3334 9).

Rz 3275 bis Rz 3279: derzeit frei.

§ 27 Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

27.5. Aufsichtsmaßnahmen

Mit dem StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 , wurde der Verweis auf die Auskunftsverpflichtung für Postdienstleister iZm Versandhandelsumsätzen in § 27 UStG 1994 von Abs. 6a in Abs. 6 verschoben; Rz 3516 wird entsprechend aktualisiert, eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Rz 3516 lautet:

Um eine effektive Überwachung der Einhaltung der Versandhandelsregelung zu ermöglichen, normiert § 27 Abs. 6 UStG 1994 idF StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 (bis 15.8.2015: § 27 Abs. 6a UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 34/2010), eine Auskunftsverpflichtung für Postdienstleister iSd Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, bzw. des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, gegenüber der Abgabenbehörde. Die Auskunftsverpflichtung besteht nur auf Verlangen der Abgabenbehörde und erfasst nur jene Daten, die sich aus den Unterlagen der Postdienstleister ergeben. Diese Daten dürfen ausschließlich von der Abgabenbehörde als Beweismittel gegenüber dem liefernden Unternehmer für seine Versandhandelsumsätze verwendet werden.

Randzahlen 3517 bis 3523: derzeit frei.

Art. 1 Innergemeinschaftlicher Erwerb

101.9. Begriff "neu"

In Rz 3676 wird das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2015, 2013/15/0277 , eingearbeitet.

Rz 3676 lautet:

[...]

Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeuges (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfindet, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören ua. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten. Auch die (spätere) tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges kann als Indiz auf die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht herangezogen werden (VwGH 26.01.2012, 2009/15/0177 unter Hinweis auf EuGH 18.11.2010, Rs C-84/09, X, Rn 44 f; VwGH 22.10.2015, 2013/15/0277).

Art. 3 Innergemeinschaftliche Lieferung

103.5.1. Lieferschwellen der Mitgliedstaaten (Stand 1. April 2016)

Die Übersicht über die Lieferschwellen der Mitgliedstaaten in Rz 3741 wird aktualisiert, da Frankreich seine Lieferschwelle zum 1.1.2016 von 100.000 Euro auf 35.000 Euro gesenkt hat. Weiters wurden für einige Mitgliedstaaten, deren Landeswährung nicht der Euro ist, die jeweiligen Euroäquivalente angepasst.

Rz 3741 lautet:

Mitgliedstaat

Währung

Lieferschwelle (Euroäquivalent)1

Belgien

Euro

35.000,00

Bulgarien

BGN

70.000,00 (35.791,00 €)

Dänemark

DKK

280.000,00 (37.557,00 €) (37.498 €)

Deutschland

Euro

100.000,00

Estland

Euro

35.000,00

Finnland

Euro

35.000,00

Frankreich

Euro

35.000,00 (100.000)

Griechenland

Euro

35.000,00

Irland

Euro

35.000,00

Italien

Euro

35.000,00

Kroatien

HRK

270.000,00 (38.831,00 €) (35.621 €)

Lettland

Euro

35.000,00

Litauen

Euro

35.000,00

Luxemburg

Euro

100.000,00

Malta

Euro

35.000,00

Niederlande

Euro

100.000,00

Österreich

Euro

35.000,00
(bis 31.12.2010: 100.000,00)

Polen

PLN

160.000,00 (37.300,00 €) (39.822 €)

Portugal

Euro

35.000,00

Rumänien

RON

118.000,00 (26.353,00 €) (26.700 €)

Schweden

SEK

320.000,00 (34.433,00 €) (34.366 €)

Slowakei

Euro

35.000,00

Slowenien

Euro

35.000,00

Spanien

Euro

35.000,00

Tschechien

CZK

1,140.000,00 (42.153,00 €) (41.583 €)

Ungarn

Euro HUF

35.000,00 €2

Vereinigtes Königreich

GBP

70.000,00 (89.493,00 €) (97.656 €)

Zypern

Euro

35.000,00

1 Euroäquivalente iHd von der Europäischen Zentralbank am 17.3.2016 veröffentlichten Euro-Umrechnungskurse

2 Angabe in Euro aufgrund ausdrücklicher Regelung in Ungarn

Art. 7 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

107.4. Sorgfaltspflichten und Vertrauensschutz

In Rz 4016 wird der Hinweis auf Entscheidungen des BFH zum Vertrauensschutz und den dabei einzuhaltenden Sorgfaltspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen aktualisiert.

Rz 4016 lautet:

[...]

Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (BFH 21.1.2015, XI R 5/13 ; 14.11.2012, XI R 8/11 ; 25.4.2013, V R 28/11 ; 8.11.2007, V R 26/05). So ersetzt zB die zeitgerechte Überprüfung der UID des Abnehmers auf ihre Gültigkeit für sich allein nicht die darüber hinaus geforderten Nachweispflichten.

[...]

Art. 27 Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs

127.1. Bescheinigungsverfahren

In Rz 4301 erfolgt eine Aktualisierung bzw. Ergänzung der Verweise auf das KFG 1967 und das Schifffahrtsgesetz .

Rz 4301 lautet:

Die Zulassung von motorbetriebenen Landfahrzeugen und Schiffen bzw. die Eintragung in das Luftfahrzeugregister von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen Fahrzeugen wird nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 30a Abs. 9a KFG 1967 sowie § 37 Abs. 2 lit. e KFG 1967, § 102 Abs. 6 Schifffahrtsgesetz und § 7 Abs. 2 Z 8 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010) von der Vorlage einer Bescheinigung der Finanzbehörde abhängig gemacht, dass gegen die Zulassung aus umsatzsteuerlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.

[...]

Rz 4304 wird um den Hinweis auf das für unternehmerische Antragsteller zuständige Finanzamt ergänzt.

Rz 4304 lautet:

Diese Bescheinigungen werden im Regelfall vom gemäß § 25 Z 3 AVOG 2010 (bis 30.6.2010: § 70 Z 3 BAO ) zuständigen Finanzamt (das ist das Wohnsitzfinanzamt) ausgestellt. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Unternehmer, wird die Bescheinigung vom für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt ausgestellt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 14. Dezember 2016

 

Anmerkungen:
In UStR 2000 eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Umsatzsteuerrichtlinien 2000, laufende Wartung 2016, Wartungserlass 2016

Verweise:

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000

Stichworte