Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 65 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte: | Zollentrichtungskurse, Annahme fremder Währungen durch die Zollämter, Abwicklung unbarer Zahlungen durch die Zollämter, Barzahlung bei den Zollstellen, Fremdwährungsgegenwerte |
Verweise: | § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verordnung
Kundgemacht gemäß § 65 Abs. 1 ZollR-DG durch Anschlag bei den Zollstellen
Aufgrund des § 65 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:
I. Die Zollentrichtungsverordnung 2002, GZ 14 0210/12-V/8/01 vom 21. Dezember 2001, in der Fassung der Verordnung GZ BMF-420100/0018-III/6/2016 vom 24. März 2016, tritt mit 1. Mai 2016 außer Kraft.
II. Die Zollentrichtungsverordnung 2016, GZ BMF-420100/0024-III/6/2016, lautet:
§ 1. (1) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Kosten und andere Geldleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ZollR-DG sowie für alle diese Abgaben durch Erlag eines Geldbetrages zu leistende Sicherheiten (Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 (Zollkodex)) können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung in Euro dadurch entrichtet werden, dass die im Anhang bezeichneten fremden Währungen und gesetzlichen Zahlungsmittel zu den angegebenen Gegenwerten (Zollentrichtungskursen) hingegeben werden.
(2) Die Entrichtung oder Sicherheitsleistung durch Hingabe anderer als der im Anhang bezeichneten fremden Währungen und gesetzlichen Zahlungsmittel ist unzulässig.
§ 2. Die im § 1 Abs. 1 genannten Abgaben und Kosten können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung in Euro und die in § 1 Abs. 1 genannten Sicherheiten können mit gleicher Wirkung wie eine Barsicherheit mittels einer gemäß § 109 Bundeshaushaltsverordnung 2013 - BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Entrichtungsform bei einer Zollstelle geleistet werden, wo auf diese Möglichkeit der Entrichtungsform durch Anbringen der im täglichen Geschäftsverkehr üblichen Zeichen durch die Zollstellen hingewiesen wird.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
Bundesministerium für Finanzen, 28. April 2016
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 65 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte: | Zollentrichtungskurse, Annahme fremder Währungen durch die Zollämter, Abwicklung unbarer Zahlungen durch die Zollämter, Barzahlung bei den Zollstellen, Fremdwährungsgegenwerte |
Verweise: | § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |