Das Thema der vorübergehenden Verwendung vor allem für Ausstellungswaren stellt nach der Regeln des UZK eine große Herausforderung dar.
Bis auf weiteres wird im Anwendungsgebiet folgende Vorgangsweise erlaubt:
- Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung wird dem inländischen Empfänger der Waren im formellen Bewilligungsverfahren erteilt.
- In dieser Bewilligung ist einerseits über die Sicherheit, die der inländische Beteiligte zu stellen hat und eine eventuelle Befreiungsmöglichkeit (zB nach § 56 ZollR-DG [1] für die EUSt) abzusprechen.
- Ebenso ist in der Bewilligung über den drittländischen Versender als Verfahrensinhaber abzusprechen.
- Die Zollanmeldung wird aufgrund dieser förmlichen Bewilligung im Namen des Versenders, der der Verfahrensinhaber ist, abgegeben. Hierzu ist aus derzeitiger Sicht eine indirekte Vertretung erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese Vorgangsweise ändern kann, sofern es seitens der Europäischen Union eine allgemeine Vorgangsweise gibt und dass im Fall der nicht ordnungsgemäßen Erledigung des Verfahrens der zur Sicherheitsleistung verpflichtete Beteiligte für die Abgaben herangezogen wird.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Mai 2016
[1] Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur wurde am 20.05.2016 der Verweis "Art. 56 ZollR-DG" auf "§ 56 ZollR-DG" berichtigt.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | UZK, VO 952/2013 , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 |
Schlagworte: | Ausstellungswaren, Sicherheit, Bewilligung |