Die Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) wurde an den am 1. Mai 2016 in Kraft tretenden Zollkodex (UZK) angepasst. Bei den Beschränkungen selbst ergeben sich dadurch keine Änderungen.
Gleichzeitig wurde bei den Beschränkungen für die Einfuhr von
- Erdnüssen und Mandeln sowie daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (VB-0200 Anlage 7) sowie
- Weizen und Weizenmehl aus Kanada (VB-0200 Anlage 14)
der Hinweis aufgenommen, dass die Bestätigung der Lebensmittelaufsichtsbehörde (in Österreich des grenztierärztlichen Dienstes), mit der der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt wird (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003"), auch auf Vordrucken des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) erteilt werden kann.
Bundesministerium für Finanzen, 2. Mai 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit |
Verweise: | VB-0200 |