Die Arbeitsrichtlinie Wein (VB-0210) wurde an den am 1. Mai 2016 in Kraft tretenden Zollkodex (UZK) angepasst. Bei den Beschränkungen selbst ergeben sich dadurch keine Änderungen.
Gleichzeitig wurde das zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen berücksichtigt. Somit gelten für Einfuhren von Wein und Weinerzeugnissen aus Liechtenstein die gleichen Bestimmungen wie für die Schweiz.
Die Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Wein (VB-0210 Abschnitt 2.4.3.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 2. Mai 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1308/2013 , ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 |
Schlagworte: | Wein |
Verweise: | VB-0210 |