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Inkrafttreten des neuen Kulturgüterrückgabegesetzes; Mitwirkungspflicht der Zollbehörden und der Zollorgane an der Vollziehung des Verbots der unrechtmäßigen Einfuhr von Kulturgut

BMFBMF-010311/0024-IV/8/201614.4.20162016

Am 14. April 2016 ist das neue Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) in Kraft getreten.

Gemäß § 20 KGRG haben die Zollbehörden und die Zollorgane im Rahmen der ihnen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung des Verbots der unrechtmäßigen Einfuhr gemäß § 4 KGRG mitzuwirken. Somit besteht nunmehr neben der Vollziehung der anlässlich der Ausfuhr von Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) anzuwendenden Beschränkungen - siehe Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500) - auch bei der Einfuhr von Kulturgut eine Mitwirkungspflicht.

Gemäß § 4 KGRG ist die Einfuhr eines Kulturgutes nach Österreich unrechtmäßig und verboten, wenn das Kulturgut

unrechtmäßig verbracht wurde und diese Verbringung auch im Zeitpunkt der Einfuhr nach Österreich unrechtmäßig wäre.

Ein Kulturgut gilt gemäß § 3 KGRG als unrechtmäßig verbracht, wenn es

1.nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates

a)entgegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter oder

b)entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern - siehe Arbeitsrichtlinie Kulturgut (VB-0500),

ausgeführt wurde,

2.nach dem 31. Dezember 2015 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates

a)ohne Ausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 6 des UNESCO-Übereinkommens oder

b)infolge eines Diebstahls im Sinne des Artikels 7 lit. b des UNESCO-Übereinkommens

ausgeführt wurde oder

3.nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung, die nach dem 31. Dezember 1992 endete, nicht in den EU-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat rückgeführt wurde.

In diesem Zusammenhang wird zur möglichen Identifizierung von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut auf folgende Fahndungslisten hingewiesen:

Wird ein Kulturgut zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts (zB in einem Schmuggelfall) entdeckt und bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über das Kulturgut zu untersagen und es sind unverzüglich die Zentralen Stellen zwecks Klärung der Rechtmäßigkeit der Einfuhr zu verständigen. Die Zentralen Stellen in Österreich sind gemäß § 6 KGRG

Diesen Stellen obliegt es nach Befassung durch die Zollbehörden oder durch die Zollorgane auf die Klärung der Frage, ob eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, hinzuwirken.

Gemäß § 23 Abs. 1 KGRG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Kulturgut vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 KGRG nach Österreich einführt. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Einfuhr von Kulturgut können aber auch gerichtlich strafbare Handlungen (zB Diebstahl, Hehlerei, Raub, Betrug, Veruntreuung) vorliegen, die nach Maßgabe des § 78 StPO im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft anzuzeigen sind.

Weiter Informationen zu diesen neuen Regelungen ergehen nach entsprechender Abstimmung mit den betroffenen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 14. April 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

KGRG, Kulturgüterrückgabegesetz, BGBl. I Nr. 19/2016

Schlagworte:

Kulturgutkriminalität, illegale Ausgrabungen

Verweise:

§ 29 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
VO 116/2009 , ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1
VB-0500
§ 78 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

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