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Information zu der am 23. März 2016 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

BMFBMF-010311/0019-IV/8/201629.3.20162016

Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorgehen zu können, wurde der Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 durch die Verordnung (EU) 2015/2424 - im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Freiheit der Durchfuhr, sowie bezüglich Generika der auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha am 14. November 2001 angenommenen "Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit" - mit Wirkung vom 23. März 2016 dahingehend abgeändert, dass der Inhaber einer Unionsmarke Dritten nunmehr gemäß Artikel 9 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch oder im Wesentlichen identisch ist.

In der Praxis bedeutet diese neue Bestimmung, die ab 23. März 2016 unmittelbar anwendbar ist, dass

Gemäß Artikel 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erlischt die Berechtigung des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke gemäß dem Artikel 9 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Gemeinschaftsmarke verletzt wurde, und das gemäß der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.

Diese Änderung wurde in der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730 Abschnitt 1.4.) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 29. März 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

PPV 2014, VO 608/2013 , ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15

Schlagworte:

Fake, Fälschung, Plagiat, Transit, Durchfuhr

Verweise:

VB-0730 Abschnitt 1.4.
VB-0730 Abschnitt 5.1.
VB-0730 Abschnitt 5.2.
Art. 9 VO 207/2009 , ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2009 S. 1
Art. V GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/1951

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