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Information zu der am 1. April 2016 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402)

BMFBMF-010311/0016-IV/8/201630.3.20162016

Die Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402) wird im Hinblick auf Änderungen des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG) und der Sprengmittelkennzeichnungsverordnung (SprKennzV) mit Wirkung vom 1. April 2016 abgeändert. Als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Schieß- und Sprengmittel müssen diese nunmehr den "Allgemeinen Grundsätzen" entsprechen. Ein Schieß- und Sprengmittel darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn seine Konformität von einer Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und es entsprechend gekennzeichnet ist. Ausdruck der Konformität am Schieß- und Sprengmittel selbst ist das CE-Kennzeichen.

 

Bundesministerium für Finanzen, 30. März 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

SprG, Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009
SprKennzV, Sprengmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2013

Schlagworte:

Schießmittel, Sprengmittel

Verweise:

VB-0402

Stichworte