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Perlwein (Frizzante) und Zider (Cidre, Cider) stellen ein Urprodukt dar

BMFBMF-010203/0104-VI/201627.4.20162016

Perlwein (Frizzante) sind alkoholische Getränke aus Trauben oder Obst, welche in geschlossenen Behältnissen einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 1 bar bis höchstens 2,5 bar bei 20°C aufweisen.

Perlwein (Frizzante) ist gemäß dem Erkenntnis des BVwG vom 7.9.2015, W228 2106423-1, im Anwendungsbereich des GSVG als Urprodukt zu werten. Aus Gründen einer verwaltungsökonomischen Vollziehung ist diese Einstufung auch für steuerliche Zwecke anzuwenden.

Zider (Cidre, Cider) ist ein alkoholisches Getränk aus einem Gemenge von Fruchtsaft und Obstwein, derselben Obstartgruppe, mit einem Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20°C.

Auf Grund des Umstandes, dass Zider (Cidre, Cider) somit Perlwein vergleichbar und zudem ein Gemisch von Urprodukten darstellt, ist auch Zider (Cidre) als Urprodukt zu werten.

Diese Information wird mit der nächsten Wartung in die EStR 2000 aufgenommen.

Bundesministerium für Finanzen, 27. April 2016

Anmerkungen:
In EStR 2000 eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Perlwein, Cidre, Urprodukt, Frizzante

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4220

Stichworte