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Information zu der am 12. Februar 2016 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0009-IV/8/201612.2.20162016

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 der Kommission wurden besondere Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ursprung oder Herkunft aus Indien erlassen. Diese ab 12. Februar 2016 anzuwendenden Beschränkungen wurden bereits in der Anlage 6 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 6) berücksichtigt.

Die Verbringung der betroffenen Waren (siehe VB-0200 Abschnitt 60.1.) mit Ursprung oder Herkunft Indien in die Europäische Union ist nur über einen "benannten Eingangsort" (in Österreich die Zollstellen Flughafen Wien, Flughafen Linz, Buchs/Bahnhof und Tisis) zulässig. Die Liste der in den Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangsorte" wird auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm

Am benannten Eingangsort ist durch die zuständige Behörde (in Österreich durch den grenztierärztlichen Dienst) eine amtliche Kontrolle durchzuführen. Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter bei der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) unter Vorlage des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE - Muster siehe VB-0200 Abschnitt 60.5.) zu beantragen.

Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Feldern II.11 bis II.21 des GDE vermerkt. Das Original des GDE hat die Sendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu begleiten.

Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr darf erst erfolgen, wenn das im Teil II von den zuständigen Behörden entsprechend bestätigte GDE (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 = C678) vorliegt, wobei zusätzlich die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben ist (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44= 7007 bei Vermerk in Feld II.14 oder Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 = 7008 bei Vermerk in Feld II.16 GDE).

Gleichzeitig wurden die Beschränkungen für Betelblätter mit Ursprung oder Herkunft Indien aus der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gestrichen. Die Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) wurde entsprechend geändert.

Bundesministerium für Finanzen, 12. Februar 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DVO 2016/16 6, ABl. Nr. L 32 vom 09.02.2016 S. 143
LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006
VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11

Schlagworte:

Betelblätter, Indien

Verweise:

VB-0200 Abschnitt 1.3.
VB-0200 Anlage 3
VB-0200 Anlage 6

Stichworte