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Information zur Arbeitsrichtlinie Güter mit doppeltem Verwendungszweck (AH-3100); neue nationale Allgemeingenehmigungen

BMFBMF-010302/0001-IV/8/201617.12.20152015

Am 17. Dezember 2015 wurde unter BGBl. II Nr. 430/2015 eine Novelle zur Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 veröffentlicht.

Diese Novelle bringt eine Reihe von neuen nationalen Allgemeingenehmigungen im Bereich der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern. Neben der bestehenden Allgemeingenehmigung AT001 für bestimmte Wiederausfuhren (AH-3100 Abschnitt 2A.5.1.) wurden drei neue nationale Allgemeingenehmigungen eingeführt.

Dies betrifft:

In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AAG ("Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck) und der jeweils zutreffende zusätzliche Informationscode 42300, 42301, 42302 oder 42303 (Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach § 3, 3a, 3b oder 3c der 1. AußWV 2011) zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung (= AT001 bis AT004) in der Zollanmeldung anzuführen.

Bei der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung werden keine Abschreibungen durchgeführt.

Die Arbeitsrichtlinie (AH-3100) wird zu gegebener Zeit aktualisiert.

Bundesministerium für Finanzen, 4. Jänner 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

1. AußWV 2011, Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011
§ 3 1. AußWV 2011, Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011

Schlagworte:

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung, AT001, AT002, AT003, AT004

Verweise:

AH-3100 Abschnitt 2A.5.1.

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