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10.3.11. Lieferungen (und der den Lieferungen gleichgestellte Eigenverbrauch) von Wein und anderen gegorenen Getränken

BMFBMF-010219/0375-IV/4/201714.12.2016

Rz 1448
Nicht unter Wein aus frischen Weintrauben (Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur) fällt Schaumwein.

Unter andere gegorene Getränke aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur fallen zB Apfel-, Birnen- und Ribiselwein sowie Met. Gebrannte Getränke fallen nicht hierunter.

Rz 1449
Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 10 Abs. 3 Z 11 UStG 1994 sind die Erzeugung des Getränkes aus eigenen Weintrauben oder eigenem Obst und die Lieferung innerhalb des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes im Inland.

Schädlich ist auch der Verkauf im Wege eines Gewerbebetriebes desselben Unternehmers (zB Gastwirtschaft).

10.3.11.1 Selbsterzeugter Wein

Rz 1450
Lässt sich nicht feststellen, ob und inwieweit der vom Landwirt verkaufte Wein aus selbst geernteten oder zugekauften Trauben erzeugt wurde, so geht deshalb die Begünstigung nicht zur Gänze verloren. In derartigen Fällen wird vielmehr unter Berücksichtigung des Zukaufes und der üblichen Ausbeutesätzen das Ausmaß der Begünstigung im Schätzungswege ermittelt werden müssen.

10.3.11.2. Lieferung von Wein, der im Rahmen der Übergabe des Betriebes an nahe Angehörige mitübergeben wurde

Rz 1451
Unter Betriebsübergabe ist die unentgeltliche Betriebsübergabe unter Lebenden (etwa im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge), der Übergang im Erbweg als auch der entgeltliche Betriebsübergang erfasst. Die Begünstigung kann auch im Fall der Verpachtung angewendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass der Verpächter den Betrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird.

Randzahlen 1452 bis 1453: derzeit frei.

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