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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

BMFBMF-010102/0012-IV/2/201512.11.20152015Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation

betroffene Normen:

§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Kalte Händeregelung, Umsätze im Freien, Mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Übergangsphase

6. Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015)

6.1. Kassasturz/vereinfachte Losungsermittlung (§ 1 Abs. 2 BarUV 2015)

6.1.1. Vereinfachte Losungsermittlung

Die vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO können nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 BarUV 2015 (Umsätze im Freien, Sonderregelungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und für Automaten) in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.

Wenn die vereinfachte Losungsermittlung zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO (§ 1 Abs. 4 BarUV 2015).

6.1.2. Arten der vereinfachten Losungsermittlung

6.1.2.1. Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (Kassasturz)

Bei der vereinfachten Losungsermittlung werden die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus ausgezähltem End- und Anfangsbestand ermittelt (Kassasturz).

End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge (etwa Privatentnahmen, Betriebsausgaben, Bankeinzahlungen, sonstige Ausgaben) sowie nicht erfolgswirksamen Bareingänge (etwa Privateinlagen, Bankabhebungen) sind täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen.

Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen (Kassenbericht bzw. Kassabuch mit Bestandsfeststellung) muss nachvollziehbar die Tageslosung ermittelt werden können.

Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Wenn Samstag und Sonntag geschlossen sind, ist der nächstfolgende Arbeitstag nach Freitag der Montag, wenn dieser Betrieb am Montag geöffnet hat.

Wenn in einem Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehrere Kassen als Abrechnungseinheiten vorliegen, hat die vereinfachte Losungsermittlung für jede Kasse gesondert zu erfolgen.

Hinsichtlich der vereinfachten Losungsermittlung bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten wird auf § 4 Abs. 2 BarUV 2015 verwiesen.

6.2. Umsätze im Freien (§ 2 BarUV 2015)

6.2.1. Umsätze im Freien

Umsätze im Freien sind Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden.
Dabei kann - soweit keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen und die Umsatzgrenze von 30.000 Euro je Betrieb nicht überschritten wurde - die Tageslosung mittels vereinfachter Losungsermittlung (Kassasturz) durchgeführt bzw. aufgezeichnet werden.

Die Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung nach § 1 BarUV 2015 richtet sich nur nach den angeführten Kriterien und ist nicht auf bestimmte Branchen oder den Verkauf bestimmter Produkte beschränkt. Die Bestimmungen der BarUV 2015 sind im Sinne des § 131 Abs. 4 BAO - das Vorliegen von Unzumutbarkeit, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung nicht gefährdet wird - auszulegen.

Wenn für solche Umsätze die betriebliche Umsatzgrenze (30.000 Euro) und zudem die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro überschritten werden und daher Registrierkassenpflicht besteht, kann noch die Erleichterung für mobile Umsätze (außerhalb der Betriebsstätte) in Anspruch genommen werden (vgl. dazu Abschnitt 6.7.3.).

6.2.2. Zumutbarkeit der Führung von Einzelaufzeichnungen

Die Zumutbarkeit, Einzelaufzeichnungen zu führen, liegt insbesondere dann vor, wenn das Inkasso in den Räumlichkeiten erfolgt oder die Ware im Verkaufsfall von/aus den Räumlichkeiten zum Kunden befördert/gereicht wird und damit der Geschäftsvorfall in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit ausgeführt wird.

Dies liegt dann vor, wenn dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) bei der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit eine fest umschlossene Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, zur Verfügung steht. Der Umsatz muss nicht in der Räumlichkeit selbst, sondern kann durchaus auch außerhalb derselben getätigt werden, sofern nur ein örtliches Naheverhältnis zwischen der Umsatzausführung und der Räumlichkeit besteht (zB bei einer Tankstelle mit Tankwarthaus oder in Verbindung mit einer Gemischtwarenhandlung oder einem Gasthaus, bei Verkäufen von vor dem Geschäftslokal ausgestellten Waren, bei Ausschank im Gastgarten eines Restaurants, bei Verkäufen von Holz, das sich auf einem neben dem Sägewerk gelegenen Lagerplatz befindet, bei Verkäufen ab Hof von Obst und Gemüse).

6.2.3. Öffentliche Orte

Unter öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten sind allgemein zugängliche Wege, Straßen, Plätze oder andere Orte zu verstehen.

Öffentlich zugänglich bedeutet nicht auf einen konkreten Personenkreis oder bestimmte Personen beschränkt (zB Firmenzugehörigkeit und persönliche Einladungen). Beschränkungen in Form von Eintrittsgebühren (zB Strandbad, Tiergarten) schaden nicht, wenn jedermann Zutritt hat.

6.2.4. In Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten

Unter fest umschlossenen Räumlichkeiten sind nicht nur Räume im eigentlichen Sinn (zB Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerhallen), die dem Unternehmer zugeordnet werden können, zu verstehen. Darunter fallen auch fahrbare Räumlichkeiten (zB Taxis, Verkaufsbusse), schwimmende Räumlichkeiten (zB Schiffsrestaurants) und fliegende Räumlichkeiten (zB bei Verkäufen in Flugzeugen).

Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie zu keiner Seite hin vollständig offen ist oder die dem Verkauf dienenden offenen Seiten während der Geschäftszeiten schließbar sind bzw. wenn sie an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende Öffnungen (Fenster) aufweist.

Nach einer Seite hin vollständig offen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie ab der üblichen Höhe für Verkaufstheken in voller Breite offen ist und während der Geschäftszeiten nicht geschlossen werden kann.

In Betracht kommen jedoch nur solche Räumlichkeiten, in denen ein Aufenthalt für den Unternehmer oder seinen Mitarbeitern während der unternehmerischen Tätigkeit zumutbar ist. Dieses Merkmal würde etwa auf bloße Abstellräume, Gerätekammern (zB von Friedhofsgärtnern vor Friedhöfen, Maronibrater) und dergleichen nicht zutreffen.

6.2.5. Umsätze im Freien in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit

Umsätze, die im Freien in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten getätigt werden (zB in Gastgarten vor dem Gasthaus), fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 BarUV 2015. Ein Umsatz wird in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt, wenn einerseits das örtliche Naheverhältnis zur fest umschlossenen Räumlichkeit gegeben ist bzw. andererseits auch der einzelne Umsatz in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt wird. Wenn daher im Rahmen der Verkaufstätigkeit bei Verkäufen im Freien bei Ausführung des einzelnen Umsatzes (Geschäftsfalles) auch Waren aus der fest umschlossenen Räumlichkeit (Gasthaus) zum Kunden gebracht oder das Inkasso im Gasthaus vorgenommen wird, besteht eine Verbindung zur fest umschlossenen Räumlichkeit.

Verfügt eine fest umschlossene Räumlichkeit nicht über einen Stromanschluss, so gelten die für mobile Umsätze bestehenden Erleichterungen der nachträglichen Erfassung analog (vgl. Abschnitt 6.7.).

6.2.5.1. Abgrenzung fest umschlossene Räumlichkeit/offene Verkaufsbude

Die Abgrenzung fest umschlossene Räumlichkeit/offene Verkaufsbude ist auch bei Verkaufsfahrzeugen maßgeblich. Wenn daher eine nach einer Seite hin vollständig offene Verkaufsbude Räder hat, fällt sie unter § 2 der BarUV 2015.

Wenn bei einem Verkaufsbus der Verkauf und das Inkasso im Freien vor dem Bus stattfindet, der Bus lediglich als Lagerraum dient und ein Aufenthalt im Bus nicht zumutbar ist, kommt § 2 der BarUV 2015 zur Anwendung.

6.2.5.2. Umsätze im Freien in großen, öffentlich zugänglichen fest umschlossenen Räumlichkeiten

Wenn die "Umsätze im Freien" in großen, öffentlich zugänglichen, festumschlossenen Räumlichkeiten, wie etwa Einkaufszentren, Markthallen oder großen Bahnhofsgebäuden getätigt werden, in denen eine Vielzahl von Unternehmen Standorte haben und diese nicht dem einzelnen Unternehmer zugeordnet werden können, kann ein Unternehmer, der Umsätze in einer derartigen Räumlichkeit tätigt, die Erleichterungen iSd § 2 Abs. 1 BarUV 2015 in Anspruch nehmen, wenn er seine Tätigkeit nicht in einer eigenen fest umschlossenen Räumlichkeit ausübt (zB Zeitungsverkäufer im Bahnhofsgebäude oder Einkaufszentrum, offenes Schulbuffet im Schulgebäude).

6.2.6. Beispiele für Umsätze im Freien

Die Ausnahmebestimmung des § 2 der BarUV 2015 kann beispielsweise in folgenden Fällen zur Anwendung kommen: Bei Kanalreinigung und sonstigen Reinigungsdienstleistungen vor Ort, Schneeräumung, Garten- und Landschaftspflegern, Kehr-, Wasch- und Räumungsdiensten, Abfallsammlern, Entrümplern, Tankreinigern, bei Beförderung von Personen mit Fiakern, Motorboot oder Pferdeschlitten, bei Leistungen eines Hundetrainers, bei Verkäufen im Freien (etwa von Christbäumen, Kränzen, Blumen, Maroni, Speiseeis, Hendlbrater), bei Verkäufen vom offenen Pritschenwagen (etwa von Obst und Gemüse), bei Verkäufen von im Freien stehenden Verkaufstischen (etwa von Andenken, Neujahrsartikeln), bei Verkäufen aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindlmarkt), Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar, Schirmbar), sofern der Umsatz nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, getätigt wird, nicht hingegen aber etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand.

6.2.7. Ermittlung der Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht nach § 2 Abs. 2 BarUV 2015

Die Umsatzgrenze nach § 131 Abs. 4 Z 1 BAO von 30.000 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) bezieht sich auf den Jahresumsatz je Kalenderjahr und ist, wie die Umsatzgrenzen der Registrierkassenpflicht des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO, betriebsbezogen zu ermitteln und nicht auf die "Umsätze im Freien" beschränkt.

Die Umsätze sind in Nettobeträgen heranzuziehen.

6.2.7.1. Betriebsbezogene Umsatzgrenze

Als einheitlicher Betrieb gilt jeder Betrieb, für den eine gesonderte Gewinnermittlung vorzunehmen ist (Details siehe EStR 2000 Rz 409 ff, BMF-280000/0034-IV/2/2010 und auch dort zitierte Judikatur). Für jeden Betrieb ist eine eigene Beilage zur Steuererklärung vorgesehen (zB E1a).

Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen sind alle Umsätze je Betrieb zu berücksichtigen (darunter fallen auch die Umsätze im Freien).

Wenn ein Unternehmer mehrere Betriebe führt, gilt die Umsatzgrenze je Betrieb.

6.2.7.2. Beginn der Registrierkassenpflicht bei Umsätzen im Freien

Wenn die Umsatzgrenze nach § 2 Abs. 1 BarUV 2015 in Höhe von 30.000 Euro (netto) sowie 7.500 Euro (netto) Barumsatz (vgl. § 131b Abs. 1 Z 2 BAO) erstmalig überschritten wird, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO und zur Belegerteilung gemäß § 132a BAO mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.

6.2.7.3. Ende der Registrierkassenpflicht bei Unterschreitung der Umsatzgrenzen im Fall von § 2 Abs. 3 BarUV 2015

Wird die Umsatzgrenze in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO und zur Belegerteilung gemäß § 132a BAO, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von § 2 BarUV 2015, mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

6.3. Betriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts

6.3.1. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemäß §§ 34 ff BAO begünstigten Körperschaften (§ 3 BarUV 2015)

6.3.1.1. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO

Wenn eine Körperschaft gemäß §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigt ist und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der die Voraussetzungen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes nach § 45 Abs. 2 BAO erfüllt, besteht nach § 3 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 BarUV 2015 für die dabei erzielten Umsätze weder Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a BAO. Daher kann die Losungsermittlung in vereinfachter Form (Kassasturz) vorgenommen werden.

Beispiele

Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen von Sportvereinen, Theateraufführungen von Theatervereinen, Konzertveranstaltungen von Musik- und Gesangsvereinen, Vortragsveranstaltungen von wissenschaftlichen Vereinen, Einnahmen von Behindertenwohnheimen eines Behindertenverbandes und von gemeinnützigen Krankenanstalten (Heil-und Pflegeanstalten, vgl. § 46 BAO), so auch Museen eines Kunstförderungsvereins.

Eine Einzelaufzeichnung macht zwar den Kassasturz unzulässig (§ 1 Abs. 1 BarUV 2015), begründet aber weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht nach den §§ 131b und 132a BAO.

6.3.1.2. Entbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO

Wenn eine Körperschaft gemäß §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigt ist und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der als entbehrlicher Hilfsbetrieb nach § 45 Abs. 1 BAO gilt, sind die Umsätze daraus nach § 3 Abs. 2 und § 1 Abs. 4 BarUV 2015 von der Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO ausgenommen und kann die Losungsermittlung in vereinfachter Form - mittels Kassasturz - vorgenommen werden, wenn es sich um ein "kleines Fest" handelt. Dieses liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

1. Die Umsätze werden im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen, erzielt. Dieser Zeitraum bezieht sich auf die Gesamtdauer der Veranstaltungen. Das bedeutet, dass mehrere Veranstaltungen im Jahr möglich sind, sofern die Gesamtdauer nicht überschritten wird. Diese Begünstigung besteht unabhängig von der Höhe der Umsätze.

2. Die Organisation der Veranstaltung (Planung und Mitarbeit während der Veranstaltung), sowie eine allfällige Verpflegung der Besucher der Veranstaltung wird durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt. Es darf dabei allerdings die Verpflegung nicht durch einen Betrieb (zB Gastwirtschaft) eines Mitglieds der Körperschaft oder dessen nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht werden. Der Angehörigenbegriff richtet sich nach § 25 BAO.

3. Für Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1 000 Euro pro Stunde für die Durchführung der Unterhaltungsdarbietungen bezahlt.

Die genauen Ausführungen zur Einordnung als "kleine Feste" sind den Rz 306-308 Vereinsrichtlinien 2001 zu entnehmen, wobei bezüglich des Kriteriums der Darbietung von Unterhaltungseinlagen der Erlass des BMF vom 1.10.2015, BMF-010203/0295-VI/6/2015, BMF-AV Nr. 146/2015 zu beachten ist.

Für die übrigen entbehrlichen Hilfsbetriebe gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

6.3.1.3. Begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 45 Abs. 3 BAO

Veranstaltungen, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Ausrichtung keine Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO, sondern begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe darstellen, fallen nicht unter die Begünstigung.

Dies gilt auch für die sonstigen begünstigungsschädlichen Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Beispiel: Kantinen von Sportvereinen:

Eine durch einen gemäß den §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigten Sportverein vorgenommene Verköstigung ist wie folgt zu behandeln:

Wird in der Pause einer Veranstaltung, die einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO darstellt, einmalig eine Verköstigung angeboten, ist diese als Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebes anzusehen, wenn das Speisen- und Getränkeangebot sehr begrenzt ist und der Veranstalter über keinerlei gastronomische Einrichtungen (zB Kühlschrank, Mikrowellenherd, Kaffeemaschine) verfügt, sondern diese von Vereinsmitgliedern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden.

Es gelten daher die Ausführungen für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb.

Von Vereinen selbst betriebene Kantinen sind begünstigungsschädliche Betriebe bzw. Gewerbebetriebe. Erzielen diese Betriebe Umsätze von höchstens 7.500 Euro pro Jahr, besteht nach § 3 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 BarUV 2015 für die dabei erzielten Umsätze weder Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a BAO, weil hier nach VereinsR 2001 Rz 466 von einer nicht unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Um die Begünstigungsschädlichkeit zu beseitigen, besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, die bis zu einem Jahresumsatz aus dem begünstigungsschädlichen Bereich in Höhe von 40.000 Euro automatisch zum Tragen kommt (vgl. § 45a BAO). Das heißt, der Verein bleibt begünstigt, lediglich für den begünstigungsschädlichen Bereich (also die begünstigungsschädlichen Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe) besteht Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht.

Daher fällt der Verein mit den Barumsätzen dieses unternehmerischen Kantinenbetriebes in die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Bei einem Jahresumsatz von mehr als 40.000 Euro aus dem begünstigungsschädlichen Bereich müsste der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO stellen. Wird die Ausnahmegenehmigung vom Finanzamt erteilt, ist der Verein wieder begünstigt wie oben.

6.3.2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts

6.3.2.1. Hoheitsbereich

Körperschaften öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, sind im Hoheitsbereich für abgabenrechtliche Zwecke weder aufzeichnungspflichtig (§ 131 BAO), registrierkassenpflichtig (§ 131b BAO) noch belegerteilungspflichtig (§ 132a BAO), da diese Bestimmungen nur im Unternehmensbereich gelten.

6.3.2.2. Unternehmensbereich

Wenn Körperschaften öffentlichen Rechts im Unternehmensbereich, und zwar im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art, tätig werden (zB Betrieb eines Hallenbades durch eine Gemeinde), fallen sie unter die allgemeine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Die Belegerteilungspflicht gilt auch für Betriebe gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 ("Betriebe gewerblicher Art kraft UStG").

Für gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, die die Voraussetzungen des § 5 Z 12 KStG 1988 erfüllen und gemäß dieser Bestimmung von der Körperschaftsteuer und gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit sind, besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Für gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften öffentlichen Rechts und unentbehrliche Hilfsbetriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts gelten die Ausführungen unter Abschnitt 6.3.1.1.

Umsätze von Körperschaften öffentlichen Rechts, die nicht die Voraussetzungen des § 5 Z 12 KStG 1988 erfüllen, können "mobile Umsätze" iSd § 7 BarUV 2015 darstellen (Festivitäten, die zB den zeitlichen Rahmen überschreiten).

6.4. Ausnahmen für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (§ 4 BarUV 2015)

6.4.1. "Kleinbetragsautomaten"

Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, bei denen die Gegenleistung für die jeweiligen Einzelumsätze 20 Euro (brutto) nicht übersteigt und die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann nach § 4 BarUV 2015 eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.

Für diese Automaten gilt weder eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO.

Mit dieser Bestimmung wird für bestimmte Waren- und Dienstleistungsautomaten, unter Wahrung des gesetzlichen Auftrages zur Beachtung der Unzumutbarkeit und Nichtgefährdung der Abgabenerhebung, mit der Einziehung einer Einzelhöchstumsatzgrenze von 20 Euro (brutto) eine besondere Losungsermittlung zugelassen und die Registrierkassenpflicht entfällt.

Beispiele für Kleinbetragsautomaten
Als solche Automaten kommen bspw. Tischfussballautomaten (Wuzzler), Musikautomaten (Jukebox), Flipper, Dartautomaten, Personenwaagen, Aussichtsfernrohre, Münzprägeautomaten, Zigarettenautomaten, Kaffeeautomaten, Garderobeautomaten, Imbissautomaten, Milchautomaten, Eier- und Erdäpfelautomaten in Betracht.

6.4.2. Automaten, die den Kleinbetrag überschreiten

Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, bei denen Einzelumsätze von mehr als 20 Euro (brutto) getätigt werden können und die erst nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, fallen bereits ab dem 1. Jänner 2017 unter die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO (vgl. § 323 Abs. 45 BAO).

Beispiel: Tankautomaten.

6.4.3. "Altautomaten"

Alle Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (auch Fahrausweisautomaten nach § 5 BarUV 2015), die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, sind - soweit sie den Anforderungen der §§ 131b und 132a BAO nicht entsprechen - von der Belegerteilungspflicht des § 132a BAO und von der Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems/Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO) ausgenommen. Sie sind aufgrund einer 10-jährigen Übergangsfrist bis 1. Jänner 2027 umzustellen (vgl. § 323 Abs. 45 vorletzter Satz BAO), wobei die §§ 4 und 5 BarUV 2015 auch für solche Automaten ab diesem Zeitpunkt gelten.
Die 10-jährige Übergangsfrist gilt nur für solche Automaten, soweit sie nicht (bereits) den Anforderungen der §§ 131b und 132a entsprechen. Daher darf bei solchen Automaten, die zB bereits derzeit Belege (Quittungen, Rechnungen) ausdrucken können (auch wenn sie nicht allen Anforderungen des § 132a Abs. 3 BAO entsprechen), diese Druckmöglichkeit nicht außer Betrieb genommen oder ausgebaut werden.

Ein Nachrüsten solcher Automaten (zB möglicher Belegausdruck) vor dem 1. Jänner 2027 ist jedoch nicht erforderlich. Die Behebung von technischen oder anderen Gebrechen führen nicht zu einem Wegfall der Einstufung als "Altautomat". Bis zur gesetzlich geforderten Umstellung bzw. Nachrüstung der "Altautomaten" kann die vereinfachte Losungsermittlung wie bisher in Anspruch genommen werden.

6.4.4. Neue Automaten

Eine vereinfachte (besondere) Losungsermittlung kann gemäß § 4 Abs. 1 BarUV 2015 in Anspruch genommen werden für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten,

6.4.5. Park-/Garagenautomaten

Park-/Garagenautomaten, bei denen das Inkasso direkt an der Schrankenanlage erfolgt und eine Ausfahrt nur nach Bezahlung möglich ist (zB Parkhaus, Fahrradgarage), sind wie Ticketautomaten (zB in Einkaufszentren), die gegen Bezahlung die Ausgabe des Ausfahrttickets zur Ausfahrt ermöglichen, zu behandeln.

Erfolgt das Inkasso durch einen Erfüllungsgehilfen des Parkhausbetreibers, liegt kein Automatenumsatz vor und besteht Registrierkassenpflicht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.

6.4.6. Vereinfachte Losungsermittlung bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten

Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung

durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.

6.4.6.1. Glücksspielautomaten

Gemäß § 31b Abs. 5 GSpG finden die Bestimmungen der §§ 131b und 132a BAO auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14 und 21 GSpG keine Anwendung, da durch bestehende spezielle Aufzeichnungspflichten (elektronische Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH) eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen sichergestellt ist. Sie sind daher von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gesetzlich ausgenommen.

6.4.6.2. Wettterminals

Wettterminals fallen nicht unter die Erleichterungen des § 4 BarUV 2015 und sind auch gesetzlich nicht von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen.

6.4.6.3. Selbstbedienungsgeschäfte

Selbstbedienungsgeschäfte sind solche, bei denen die Warenentnahme und Bezahlung ausschließlich bzw. selbständig durch den Kunden erfolgt. Unter Selbstbedienungsumsätzen werden Umsätze verstanden, bei denen der Kunde die Ware selbst entnimmt und anschließend durch Geldeinwurf in eine Kassabox bezahlt.

Diese Umsätze sind (in analoger Anwendung) wie Automatenumsätze zu behandeln.

Aus Vereinfachungsgründen und zur weiteren Gewährleistung dieser Art von Geschäften ist nur eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhaltes der Kassabox durchzuführen.

Beispiele:

6.5. Fahrausweisautomaten (§ 5 BarUV 2015)

Keine Registrierkassenpflicht besteht bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, wenn die vollständige Erfassung der ausgestellten Fahrausweise gewährleistet ist.

Mit dieser Bestimmung sollen Fahrausweisautomaten für Personentransporte (insbesondere für Eisenbahnen) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, da auch bei der Belegerteilungspflicht gemäß § 132a Abs. 7 BAO Sonderregelungen für Berechtigungsausweise, wie Fahrausweise, vorgesehen sind.

Bei Fahrausweisen ist keine zusätzliche Belegausstellung erforderlich, wenn auf dem Fahrausweis die Merkmale des § 132a BAO aufscheinen (§ 132a Abs. 7 BAO).

Für die Umrüstung (vollständige Belegmerkmale) von Fahrausweisautomaten, die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, gilt die 10-jährige Übergangsfrist.

Erfolgt der Fahrscheinverkauf durch einen Erfüllungsgehilfen des Unternehmers, kommt diese Erleichterung nicht zur Anwendung.

6.6. Umsätze von Onlineshops (§ 6 BarUV 2015)

Mit dieser Bestimmung sollen auf Basis der Verordnungsermächtigung nach § 131 Abs. 4 Z 4 BAO Unternehmen, die im Inland Online- bzw. Webgeschäfte betreiben und bei denen der verbindliche Vertragsabschluss Online zustande kommt und für die keine Gegenleistung in Form von Bargeldzahlungen entgegengenommen werden, von der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ausgenommen werden.

§ 6 BarUV 2015 betrifft nur die Pflicht zur Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme/Registrierkassenpflicht, nicht jedoch die Einzelaufzeichnungs- (vgl. § 131 Abs. 1 Z 6 BAO) und die Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO).

6.6.1. Online-Shop

Unter Online-Shop ist jeder Web-Auftritt zu verstehen, der durch elektronische Datenübertragung eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger abwickelt.

Es ist erforderlich, dass ein verbindliches Rechtsgeschäft im Rahmen dieser Online-Plattform abgeschlossen wird.

Betriebe sind nur hinsichtlich ihrer Umsätze, bei denen keine Gegenleistung durch Bargeld erfolgt und die im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen werden, von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.

Wird eine Vereinbarung im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen und erfolgt die Bezahlung nicht über Online-Banking, sondern wird in der Filiale des Unternehmers bezahlt, handelt es sich dabei um einen Barumsatz, der in der Registrierkasse zu erfassen ist. Darunter fallen auch außerhalb von Betriebsräumlichkeiten getätigte Bestellungen, die zB per Telefon, Telefax, Katalog oder Postkarte (Fernabsatzgeschäfte) bei einem Unternehmen einlangen, welche dieser unmittelbar nach Erhalt in das System der Webplattform eingibt.

Nicht als Onlineshop gelten Terminals ("virtueller Verkäufer"), die im Geschäftslokal/Betriebsstätte des Unternehmers zum Geschäftsabschluss aufgestellt werden und von den Kunden benutzt werden (zB Bestellterminal in Fastfood-Ketten).

Erfolgt der Geschäftsabschluss über die Onlineplattform durch einen beauftragten, selbständigen Dritten (zB Callcenter), fällt dieser Umsatz unter die Begünstigung des § 6 BarUV 2015.

Wenn im Rahmen eines Betriebes ein Unternehmer sowohl ein Verkaufslokal als auch einen Onlineshop betreibt, fallen die Umsätze des Onlineshops unter die Regelung des § 6 BarUV 2015. Für die anderen Umsätze des Betriebes gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Aufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Für die Berechnung der Jahresumsatzgrenze von 15.000 Euro zur Registrierkassenpflicht gelten die gesamten Umsätze des Betriebes. In die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro werden in teleologischer Interpretation die Umsätze des Onlineshops nicht einbezogen. Diese Auslegung berücksichtigt den Umstand, dass nur in § 131 Abs. 4 Z 4 BAO die Unterscheidung zwischen Barumsätzen und Bargeldumsätzen getroffen worden ist.

Beispiel

Die Barumsätze des Onlineshops betragen 8.000 Euro und die Gesamtumsätze im Geschäftslokal betragen 10.000 Euro, davon Barumsätze in Höhe von 6.000 Euro. Es besteht keine Registrierkassenpflicht, weil zwar die Gesamtumsatzgrenze in Höhe von 15.000 Euro überschritten wurde, allerdings nicht die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro.

6.7. Leistung außerhalb der Betriebsstätte (Umsätze "mobiler Gruppen", § 7 BarUV 2015)

Die nachträgliche Erfassung der einzelnen Umsätze, die außerhalb der Betriebsstätte - etwa beim Kunden - erbracht werden, mit elektronischer Registrierkasse soll - unabhängig von einer bestehenden "händischen Belegerteilungspflicht" vor Ort - ohne unnötigen Aufschub bei Rückkehr in die Betriebsstätte ermöglicht werden.
Zur Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvorfalls ist eine Durchschrift des händischen Belegs aufzubewahren und ein Zusammenhang zum nacherfassten Barumsatz herzustellen In diesem Fall ist ein Ausdruck des Belegs aus der Registrierkasse nicht erforderlich.

6.7.1. Vornahme der Nacherfassung mehrerer Einzelumsätze

Eine nachträgliche Erfassung der einzelnen Barzahlungen mittels Sammelrechnung ist nicht zulässig, da die gesetzliche Erleichterung sich auf die zeitliche Erfassung der Einzelumsätze bezieht. Darüber hinaus muss über jede Barzahlung ein Beleg ausgestellt und diese auch einzeln in die Registrierkasse eingegeben werden, um eine Nachprüfbarkeit zu gewährleisten. Jedoch ist es zulässig, auf eine Paragondurchschrift bzw. -nummer zu verweisen, die Beleginhalte müssen nicht einzeln eingegeben werden.

Der Rechnungskreis des Paragons kann von der Nummerierung in der Registrierkasse abweichen, es muss aber sichergestellt sein, dass aus der Zusammenschau des Paragons und der Eintragung in der Registrierkasse sich eindeutig ergibt, um welchen Umsatz es sich handelt. Der Betrag der Einzelrechnung ist grundsätzlich einzeln einzugeben.

Eine Nacherfassung in der Form, dass ganze Tagessummen nachgetragen werden können, ist nicht zulässig (siehe jedoch die folgende Vereinfachung).

Vereinfachung

Werden im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit gleich hohe Einzelumsätze getätigt, können diese zusammengerechnet und jeweils in einem Betrag in der Registrierkasse erfasst werden, sofern deren vollständige Erfassung gewährleistet wird, zB durch Durchnummerierung der ausgestellten Belege.

Dies gilt auch, wenn mehrere Umsätze zu gleichen Entgelten erfolgen (zB Berechtigungsausweise für Senioren, Studenten, Kinder oder Berechtigungsausweise für Einzelfahrten oder Mehrfachfahrten bzw. Gruppenfahrten).

Beispiele

Karussell, Fahrumsätze auf Jahrmärkten, Messen, Sommerrodelbahn und Fremdenführer.

Diese Erleichterung der Nacherfassung kann auch von Unternehmern, die mit ihren mobilen Tätigkeiten ein Produktsortiment von nicht mehr als 20 Waren/Gegenständen im Angebot haben, in Anspruch genommen werden.

Beispiele

Umsätze, die von Gaifahrern ausgeführt werden; Umsätze, die im Rahmen von Veranstaltungen wie Musik-Festival, Fußballstadion, Formel 1 Veranstaltung über einen "Bauchladen" verkauft werden.

6.7.2. Außerhalb der Betriebsstätte

Unter Betriebsstätte iSd § 131 Abs. 5 Z 2 BAO ist grundsätzlich jede feste örtliche Anlage/Einrichtung bzw. auch eine fest umschlossene Einheit (Räumlichkeit), die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient, zu verstehen.
Wenn es sich um eine feste örtliche Anlage/Einrichtung handelt, muss sie dauerhaft an einem bestimmten Ort bestehen und die betriebliche Tätigkeit muss dort mit einer gewissen Regelmäßigkeit dauerhaft ausgeübt werden.

Eine nur kurzfristige Nutzung einer Räumlichkeit, etwa der Räumlichkeit eines Kunden, wo die Leistung erbracht wird, führt mangels Dauerhaftigkeit nicht zu einer Betriebsstätte (zB Messestand).

Unter fest umschlossenen Räumlichkeiten sind in teleologischer Interpretation nicht nur Räume im eigentlichen Sinn (zB Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerhallen), die dem Unternehmer zugeordnet werden können, zu verstehen. Darunter fallen auch fahrbare Räumlichkeiten (zB Taxis, Verkaufsbusse, Speisewagen im Zug) und "schwimmende Räumlichkeiten" (zB Schiffsrestaurants, Friseurkabine), weil es in solchen Räumlichkeiten zumutbar und auch zweckmäßig ist, der Registrierkassenpflicht Zug um Zug mit dem Leistungsaustausch, der üblicherweise ausschließlich innerhalb dieser Räumlichkeiten stattfindet, nachzukommen.

Auch mobile Schausteller können der mobilen Gruppe zugeordnet werden, wenn sie umherziehen und nicht dauerhaft bzw. mit einer Regelmäßigkeit an einem bestimmten Ort ihre Tätigkeit ausüben und aufgrund deren Tätigkeit und der dabei verwendeten Ausstattung zur Ausübung der Tätigkeit die Mitnahme der elektronischen Registrierkasse nicht zumutbar ist.

Die Nacherfassung der Belege kann, wenn etwa nur mobile Leistungen erbracht werden und keine Betriebstätte vorliegt, auch am Wohnort (Wohnung) des Unternehmers erfolgen.

Die tatsächliche Beurteilung, ob nun eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, lässt sich nur anhand des konkreten Sachverhaltes des Einzelfalles vornehmen.

Außerhalb der Betriebsstätte bedeutet nicht zwangsweise/gleichzeitig im Freien. Damit ist vielmehr gemeint, dass jemand seine Leistung außerhalb seiner Betriebsstätte erbringt, zB die Tierärztin, die ein krankes Tier im Stall des Eigentümers des Tieres behandelt, oder der Friseur, der zur Kundin nach Hause kommt.

Ein Unternehmer kann mehrere Betriebsstätten haben.

Beispiel: Ein Physiotherapeut ist Montag und Dienstag in seiner Betriebsstätte in Wien, Donnerstag und Freitag in seiner Betriebsstätte in Linz.

Da es sich um zwei Betriebsstätten handelt, sind seine Umsätze an der jeweils anderen Betriebsstätte keine mobilen Umsätze. Der Physiotherapeut kann daher diese Umsätze in der einen Betriebsstätte nicht nacherfassen, sondern muss sie in der Betriebsstätte, in der er den Barumsatz tätigt, in der Registrierkasse erfassen.

6.7.3. Anwendungsbereich

Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach § 131b BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nach § 131 Abs. 5 Z 2 BAO nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg iSd § 132a Abs. 3 BAO ausfolgen und hievon eine Durchschrift aufbewahren.

Ohne unnötigen Aufschub ist einzelfallbezogen bzw. branchenbedingt zu beurteilen.
Wenn zB Landwirte ihre Produkte in einem gemeinschaftlich genutzten Bauernladen über einen Erfüllungsgehilfen verkaufen und dieser den Landwirten nur einmal wöchentlich die Belegdurchschriften zur Nacherfassung überbringt, ist die Wochenfrist ausreichend.

6.7.4. Beispiele für mobile Umsätze

Soweit die Voraussetzungen für die Umsätze im Freien nicht zutreffen, bzw. die betriebliche Umsatzgrenze überschritten wird, kann die Erleichterung für mobile Umsätze (außerhalb der Betriebsstätte) in Anspruch genommen werden.

Für eine solche Erleichterung kommen bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen beispielsweise in Betracht: Umsätze von Friseuren, Masseuren, Hebammen, Babysittern, Schneidern, Ärzten, Tierärzten, Reiseleitern, Fremdenführern, Installateuren, Gaifahrern, Schilehrern, Hundesittern, Schädlingsbekämpfern, Rauchfangkehrern, Fotografen, Personal Trainern, Hundetrainern, Transporteuren, Altwarenhändlern, Fahrradkurieren, sowie Ticketverkäufe durch Buslenker/Zugpersonal, mobile Speise- und Getränkeverkäufe in Zügen, daher nicht direkt im Speisewagen, Verkäufe auf einem Bauernmarkt und Pyrotechnikstand, Verkäufe aus einem "Bauchladen", Provisionsentgegennahme durch den Immobilienmakler, Heizöllieferung an den Kunden, Messeverkäufe, Lieferservice bei Gastronomie sowie Verkauf von Büchern (im Rahmen von Buchausstellungen, Autorenlesungen, Vorträgen und sonstigen schulischen Veranstaltungen) besteht ungeachtet einer bestehenden Belegerteilungsverpflichtung.

Grundsätzlich können alle Umsätze im Freien (vgl. Abschnitt 6.2.6.) in die Begünstigung für mobile Gruppen fallen.

6.8. Wegfall der Registrierkassenpflicht (§ 8 BarUV 2015)

Werden keine Barumsätze im betreffenden Betrieb mehr erzielt, etwa als Folge einer Betriebsaufgabe, so wird die Registrierkassenpflicht gegenstandslos (allerdings nicht die Aufbewahrungspflicht des § 132 BAO).

Werden die Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO bzw. § 131 Abs. 4 Z 1 BAO im Folgejahr nicht überschritten und ist absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, so fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

Beispiel

Ein registrierkassenpflichtiger Betrieb schränkt im Jahr 2017 seinen Betriebsumfang derart ein, dass er pro Jahr nur mehr Umsätze von ca. 6.000 Euro erzielt.

Die Umstände sprechen dafür, dass auch in den Folgejahren die Umsätze derart niedrig sein werden. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (iSd § 131b Abs. 1 BAO) fällt ab 1. Jänner 2018 weg.

6.8.1. Betriebsaufgaben im Jahr 2016

Für Unternehmer, die beabsichtigen, noch im Jahr 2016 ihre betriebliche Tätigkeit einzustellen (zB Pensionsantritt im Jahr 2016), gilt, dass die Anschaffung bzw. Umrüstung einer Registrierkasse, die den erstmals für 2016 geltenden Erfordernissen für die elektronische Aufzeichnungspflicht entspricht, nicht notwendig ist, wenn die Unternehmer der ab 1. Jänner 2016 geltenden Belegerteilungspflicht nachkommen.

6.8.2. Betriebsumstellung im Jahr 2016

Dies gilt auch dann, wenn zB ein Unternehmer beabsichtigt nun auf Erlagscheinzahlungen umzustellen, die Umstellung unmittelbar durchführt und es daher absehbar ist, dass ebenso die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro nicht 2016 mehr überschritten wird. Dies gilt auch, wenn er ernsthaft plant, den Betriebsumfang einzuschränken und damit die Umsatzgrenzen nicht mehr überschreitet.

6.8.3. Betriebsumstellung im Jahr 2017

Wenn ein registrierkassenpflichtiger Unternehmer beabsichtigt, ab dem Jahr 2017 keine Barumsätze über 7.500 Euro zu tätigen, muss er ab 2017 keine Registrierkasse mit technischer Sicherheitseinrichtung (§ 131b Abs. 2 BAO) verwenden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation

betroffene Normen:

§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Kalte Händeregelung, Umsätze im Freien, Mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Übergangsphase

Stichworte