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§ 37 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 über die Ermittlung des Gewinnes aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt

BMFBMF-010203/0294-VI/6/20152.10.20152015§ 37 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 über die Ermittlung des Gewinnes aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 37 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Kalamitätsnutzung, höhere Gewalt, Wiederaufforstung, Aufforstung, Rotfäule, Windbruch

Verweise:

§ 12 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 5 und 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7327 ff
VwGH 25.03.1966, 1564/65
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3864 ff
VwGH 14.09.1956, 0059/54
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7326
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7334 ff
BMF 02.10.2015, BMF-010203/0294-VI/6/2015 Abschnitt 3.1.
BMF 02.10.2015, BMF-010203/0294-VI/6/2015 Abschnitt 3.3.

1. Allgemeines

Zu den Einkünften aus besonderen Waldnutzungen gehören auch Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung), soweit der Steuerpflichtige nicht von der Möglichkeit des § 12 Abs. 7 EStG 1988 Gebrauch gemacht hat. Anders als bei der außerordentlichen Waldnutzung (EStR 2000 Rz 7327 ff) knüpft die Waldnutzung in Folge höherer Gewalt an das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses an (VwGH 25.03.1966, 1564/65). Kalamitätsnutzungen führen zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und finanziellen Schäden am Wirtschaftsgut Wald (stehendes Holz) zB durch Verringerung der Stabilität, Minderung des Vorrates, teilweise auch des Zuwachses, Störung der Nachhaltigkeit und des Waldbauzieles. Da diese Beeinträchtigungen und Schäden im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlungsbestimmungen nicht darstellbar sind, dient der Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 für Gewinne aus solchen Holznutzungen sowohl der pauschalen Berücksichtigung dieser steuerlichen Nachteile wie auch im Falle von kalamitätsbedingt zusammengeballten Einkünften der Progressionsmilderung. § 37 Abs. 6 EStG 1988 kommt daher sowohl die Funktion einer Gewinnermittlungsvorschrift (Sondergewinne) als auch die Funktion einer Tarifvorschrift zu.

Die Inanspruchnahme des begünstigten Hälftesteuersatzes ist davon abhängig, ob die jeweilige Holznutzung in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit dem konkreten Schadensereignis steht.

2. Höhere Gewalt

Der Begriff der höheren Gewalt als Voraussetzung für das Vorliegen einer Kalamitätsnutzung entspricht jenem des § 12 Abs. 5 und 7 EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 3864 ff). Es handelt sich dabei um ein von außen kommendes Ereignis, das unabwendbar, dh. durch die unter den gegebenen Umständen vom Betroffenen zu erwartenden Vorkehrungen nicht abwendbar ist, und nicht der typischen Betriebsgefahr unterliegt. Aus dem Umstand, dass gegen ein über einen langen Zeitraum eingetretenes Schadensereignis (zB Schädlingsbefall, Eichensterben) keine wirksame Abwehrmaßnahme gefunden wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass sich der Steuerpflichtige mit diesem Umstand abgefunden hat und eine Kalamitätsnutzung dadurch ausgeschlossen wird (VwGH 25.03.1966, 1564/65). Eine Anhäufung von Kalamitätsnutzungen über einen langen Zeitraum spricht nicht gegen die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 6 EStG 1988.

Eine Waldnutzung infolge höherer Gewalt ist beispielsweise in folgenden Fällen gegeben:

Eine Waldnutzung infolge höherer Gewalt ist in folgenden Fällen nicht gegeben:

3. Ermittlung der Einkünfte infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung)

Als "Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt" unterliegt der positive Saldo zwischen den Einnahmen aus der Kalamitätsnutzung und den damit zusammenhängenden Aufwendungen dem Hälftesteuersatz.

3.1. Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen

Die Einnahmen aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt sind auf Grundlage von Festmeter-Durchschnittserlösen aus der Jahresgesamtnutzung nach den Sortimentsgruppen Blochholz/Industrieholz/Brennholz zu ermitteln; diese Sortimentsdifferenzierung ist aus den Aufzeichnungen des Forstbetriebes herzuleiten. Zu den Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen gehören Entschädigungen nur insoweit, als sie mit der Kalamität unmittelbar zusammenhängen.

3.2. Aufwendungen in Zusammenhang mit Kalamitätsnutzungen

Die Einnahmen sind um die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben einschließlich der im gleichen Gewinnermittlungszeitraum angefallenen direkt zurechenbaren Aufforstungskosten zu kürzen. Als mit den Einnahmen aus der Kalamitätsnutzung im Zusammenhang stehende Aufwendungen gelten:

Die Aufteilung der Kosten ist entsprechend den eingeschlagenen Festmetern anteilig im Verhältnis der Kalamitätsnutzung zur Gesamtnutzung vorzunehmen. Weitere Aufwendungen sind - mit Ausnahme von Aufforstungskosten - nicht abzuziehen.

3.3. Aufforstungskosten

Die Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen sind weiters um die der Kalamitätsnutzung direkt zurechenbaren Aufforstungskosten (Kosten der Pflanzen und Personalkosten der Auspflanzung) zu kürzen. Davon sind auch Aufforstungskosten betroffen, die nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraumes anfallen. Bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung ist dafür eine Rückstellung für vorbelastete Einnahmen zu bilden, die im Jahr des Kostenanfalles aufzulösen ist.

4. Anwendungszeitraum

Dieser Erlass ist für Kalamitätsnutzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Die Abschnitte 3.1. und 3.3. sind für Kalamitätsnutzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Soweit dieser Erlass keine weiteren oder gegenteiligen Aussagen enthält, sind die EStR 2000 Rz 7334 ff anzuwenden.

Bundesministerium für Finanzen, 2. Oktober 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 37 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Kalamitätsnutzung, höhere Gewalt, Wiederaufforstung, Aufforstung, Rotfäule, Windbruch

Verweise:

§ 12 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 5 und 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7327 ff
VwGH 25.03.1966, 1564/65
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3864 ff
VwGH 14.09.1956, 0059/54
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7326
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7334 ff
BMF 02.10.2015, BMF-010203/0294-VI/6/2015 Abschnitt 3.1.
BMF 02.10.2015, BMF-010203/0294-VI/6/2015 Abschnitt 3.3.

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