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Änderung von Kriterien zur Differenzierung von kleinen und großen Vereinsfesten

BMFBMF-010203/0295-VI/6/20151.10.20152015Änderung von Kriterien zur Differenzierung von kleinen und großen Vereinsfesten

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

BarUV 2015, Barumsatzverordnung 2015, BGBl. II Nr. 247/2015
§ 45a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Kleines Vereinsfest, Vereinsrichtlinien, Organisation, vorausgehende Planung, Ablauf der Veranstaltung, Vereinsmitglieder, nahe Angehörige, Professionisten, Nichtprofessionisten, Beschäftigung eines Securitydienstes, Durchführung eines Feuerwerkes, Verpflegung, Abgabe von Getränken, geringfügiges Speiseangebot, Wirt oder Caterer

Verweise:

§ 3 Abs. 2 Z 3 BarUV 2015, Barumsatzverordnung 2015, BGBl. II Nr. 247/2015
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 306
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 200

Da durch die Barumsatzverordnung 2015, BGBl. II Nr. 247/2015, das kleine Vereinsfest in Teilbereichen definiert wurde, werden die Vereinsrichtlinien entsprechend geändert, um den Vorstellungen des Verordnungsgebers Rechnung zu tragen.

Nach VereinsR 2001 Rz 306 liegt ein kleines Vereinsfest dann vor, wenn

Werden Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw. deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt, ist dies unschädlich (zB behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes). Dies gilt auch für die Durchführung von Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Vereinsmitglieder unzumutbar ist (zB Aufstellen eines Festzeltes).

Diese Voraussetzung ist nicht verletzt, wenn neben der Abgabe von Getränken und Speisen durch Vereinsmitglieder ein zusätzliches, im Umfang geringfügiges Speisenangebot durch einen fremden Dritten bereitgestellt und verabreicht wird (zB ein "Hendlbrater", ein Langosverkäufer). Dies gilt aber nur dann, wenn die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung zu diesem fremden Dritten treten.

Wird die gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung durch einen Wirt oder einen Caterer übernommen, ist dies für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfestes schädlich. Ungeachtet dessen sind die Bewirtungsumsätze dieses Caterers für die Bemessung der Umsätze des Vereines für die automatische Ausnahmegenehmigung nach § 45a BAO nicht zu berücksichtigen (siehe Rz 200).

Abweichend von VereinsR 2001 Rz 306 darf die Darbietung von Unterhaltungseinlagen auch an Künstlergruppen (zB Musikgruppen) übertragen werden, die keine Vereinsmitglieder sind, wenn der Preis, den diese Gruppen üblicherweise für ihren Auftritt verrechnen, 1.000 Euro pro Stunde nicht überschreitet (§ 3 Abs. 2 Z 3 Barumsatzverordnung 2015, BGBl. II Nr. 247/2015). Das konkrete entrichtete Auftrittsentgelt ist für das zu beurteilende Fest unbeachtlich.

Diese Information ist auf alle nicht veranlagten Fälle sowie auf alle beim Finanzamt zum 1. Oktober 2015 anhängigen Fälle anzuwenden, in denen noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.

Bundesministerium für Finanzen, 1. Oktober 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

BarUV 2015, Barumsatzverordnung 2015, BGBl. II Nr. 247/2015
§ 45a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Kleines Vereinsfest, Vereinsrichtlinien, Organisation, vorausgehende Planung, Ablauf der Veranstaltung, Vereinsmitglieder, nahe Angehörige, Professionisten, Nichtprofessionisten, Beschäftigung eines Securitydienstes, Durchführung eines Feuerwerkes, Verpflegung, Abgabe von Getränken, geringfügiges Speiseangebot, Wirt oder Caterer

Verweise:

§ 3 Abs. 2 Z 3 BarUV 2015, Barumsatzverordnung 2015, BGBl. II Nr. 247/2015
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 306
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 200

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