EAS 3365
Verlegt eine UN-Bedienstete, die in der Hauptsache beim Weltpostverein (WPF), einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, in Bern tätig gewesen ist, aus Anlass ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz nach Österreich, so wird ihre WPF-Pension in Österreich von der Besteuerung freigestellt. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Pensionen, die vom UN-Joint Staff Pension Fund oder WPF-Vorsorgesystem ("UPU Provident Scheme") an ehemalige UN-Angestellte des WPF ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage dafür bilden Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Art. VI Abschn. 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950 (EAS 735).
Pensionen internationaler Organisationen, die auf Grund eines Privilegienabkommens von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind, sind nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes der auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuer anzusetzen, wenn in dem betreffenden Privilegienabkommen ausdrücklich ein derartiger "Progressionsvorbehalt" vorgesehen ist. Dies ist bei UN-Pensionen nicht der Fall (LStR 2002 Rz 137a).
Bundesministerium für Finanzen, 25. September 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abschnitt 18 lit. b Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957 |
Schlagworte: | Wohnsitzwechsel, Freistellung, Steuerfreistellung, Pension, Ruhegehälter, Renten, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzaufgabe |
Verweise: | EAS 735 |