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Information zur Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500); Verlängerung des Kabotageverbotes für kroatische Güterverkehrsunternehmen um weitere zwei Jahre

BMFBMF-010304/0003-IV/8/201530.6.20152015

Im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union wurde mit Info vom 3. Juli 2013, GZ. BMF-010304/0004-IV/8/2013, u.a. mitgeteilt, dass gegenüber Kroatien ein befristetes Kabotageverbot besteht. Für Transportunternehmer mit Unternehmenssitz in Kroatien ist der Zugang zur Kabotage im Güterverkehr (Beförderungen zwischen zwei Orten innerhalb eines anderen Mitgliedstaats) im Sinne einer Übergangsfrist gemäß Beitrittsvertrag geregelt. Während eines Zeitraumes von zwei bis maximal vier Jahren ab dem Tag des Beitrittes Kroatiens sind in Kroatien ansässige Unternehmen von der Kabotage in anderen Mitgliedsstaaten ausgeschlossen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Frist des Ausschlusses der in Kroatien ansässigen Unternehmen von der Kabotage in Österreich nunmehr um zwei weitere Jahre verlängert. Das Kabotageverbot für kroatische Güterverkehrsunternehmen in Österreich gilt daher weiter bis zum 30. Juni 2017.

Bundesministerium für Finanzen, 30. Juni 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72
GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995

Schlagworte:

Güterverkehr auf der Straße, Kroatien, Kabotageverkehr

Verweise:

BMF, BMF-010304/0004-IV/8/2013
GK-0500

Stichworte