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Schweizerische Ruhebezüge auf Grund einer 2. überobligatorischen Säule

BMFBMF-010221/0086-VI/8/20155.6.20152015

EAS 3360

Beachte:
Entsprechend der Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten (Erlass des BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779) fallen Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person aus Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Artikel 21 DBA Schweiz.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Gemäß Art. 19 Abs. 2wird die Frage, ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Wird daher ein auf Grund einer überobligatorischen 2. Säule erworbener Pensionsanspruch auf Grund einer gegenüber einem Kantonsspital erbrachten ehemaligen Dienstleistung von einer privaten Pensionskasse ausbezahlt, steht der Wortlaut des Abkommens einer Anwendung von Art. 19 entgegen, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der "privaten" Pensionskasse nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt. Unter dieser Voraussetzung unterlägen diese Einkünfte daher bei einem in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen gemäß Art. 18 DBA-Schweiz dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Österreichs. Die Anwendung des Kausalitätsprinzips kann im Anwendungsbereich des Art. 18 nicht in Betracht gezogen werden.

Sollte sich auf Grund dieser Sichtweise bei einem in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz ergeben, stünde es dem betroffenen Abgabepflichtigen frei, ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 DBA-Schweiz beim BMF zu beantragen.

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 19 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 19 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Ruhegehälter, überobligatorische Säule

Verweise:

BMF 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022

Stichworte