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Vorübergehende Verwendung von drittländischen KFZ in der EU

BMFBMF-010313/0250-IV/6/201518.3.20152015

Gemäß dem Zollkodex der Gemeinschaft (ZK; VO 2913/92 ) gibt es das Zollverfahren der Vorübergehenden Verwendung. Im Rahmen dieses Zollverfahrens dürfen drittländische Waren vorübergehend zur Nutzung in der EU, ohne Eingangsabgaben entrichten zu müssen, eingebracht werden. Die näheren Bestimmungen dazu sind in der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO; VO 2454/93 ) in den Art. 553 ff ZK-DVO festgelegt.

Gemäß Artikel 561 ZK-DVO dürfen dies auch Mitarbeiter eines drittländischen Unternehmens, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der EU haben, unter bestimmten Bedingungen.

Mit der Regelung der VO 234/2015, ABl. Nr. L 39 vom 14.2.2015 S. 13, wird die Regelung ab 1. Mai 2015 dahingehend verschärft, dass bei einem drittländischen Betrieb Beschäftigte dieses Verfahren nur mehr für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe verwenden dürfen.

Dies hat zur Folge, dass die bisher erlaubte darüberhinausgehende Nutzung als "Familienfahrzeug" - auch wenn dies im Anstellungsvertrag vorgesehen ist - zollrechtlich nur mehr erlaubt ist, wenn das Fahrzeug in der EU verzollt wird.

Andererseits dürfen nun aber auch andere Beschäftigte als Angestellte, gemeint sind vor allem Leiharbeiter und Führungskräfte, die KFZ in der vorübergehenden Verwendung auch für Heimfahrten an den Wohnsitz nützen.

Bundesministerium für Finanzen, 18. März 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1

Schlagworte:

Vorübergehende Verwendung, Familienfahrzeuge, Anstellungsvertrag

Verweise:

ZK, Zollkodex
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 561
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 553 ff

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