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24.6. Steuersatz, Steuerbefreiung

BMFBMF-010219/0414-VI/4/20154.11.2015

Rz 3316
Lieferungen eines Wiederverkäufers in ein Drittland sind unter den Voraussetzungen des § 7 UStG 1994 umsatzsteuerfrei. Bei der Differenzbesteuerung unterliegt die Bemessungsgrundlage dem Normalsteuersatz nach § 10 Abs. 1 und 4 UStG 1994.

Steuersatz für Kunstgegenstände siehe Rz 1354.

Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen siehe Rz 4251.

Rz 3317 bis Rz 3320: derzeit frei.

24.7. Rechnungslegung

Rz 3321
Erfolgt die Umsatzversteuerung nach § 24 UStG 1994 so darf in einer Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Dies auch dann nicht, wenn der Gegenstand an einen Unternehmer geliefert wird, der eine gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen könnte.

Rz 3322
Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen des § 11 UStG 1994 nichts anderes bestimmt ist - ua. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. f bis i UStG 1994). Nach § 11 Abs. 6 Z 4 und 5 UStG 1994 genügen bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 Euro (bis 28.2.2014: 150 Euro) nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnung), die Angabe des Entgeltes und Steuerbetrags für die Lieferung in einer Summe und des Steuersatzes.

Rz 3323
Es darf daher in Zusammenhang mit einer differenzbesteuerten Lieferung (§ 24 UStG 1994) in einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 kein Steuerbetrag und in einer Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 nicht Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (zivilrechtlicher Preis) und der Steuersatz ausgewiesen werden.

Weiters hat die Rechnung einen Hinweis zu enthalten, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde. Dies kann beispielsweise durch die Angabe

Rz 3324
Liegen die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung vor und weist ein Wiederverkäufer bei Lieferung eines Gegenstandes die auf die Differenz entfallende Steuer gesondert aus, so schuldet er den ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 11 Abs. 12 UStG 1994. Eine derartige Rechnung kann jedoch berichtigt werden.

Rz 3325
Bei Option nach § 24 Abs. 12 UStG 1994 kann eine Rechnung ausgestellt werden. Ob eine Rechnung nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 oder nach einer Versteuerung nach § 24 UStG 1994 gelegt wird, ist im Regelfall aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer zu ersehen. Auf Grund einer Option im Einzelfall ist in der Rechnung der auf das gesamte Entgelt entfallende Steuerbetrag auszuweisen. Im Falle der Differenzbesteuerung wird die Steuer vom Differenzbetrag errechnet, darf aber in einer Rechnung nicht ausgewiesen werden.

Rz 3326 bis Rz 3332: derzeit frei.

24.8. Vorsteuerabzug

Rz 3333
Unterliegt die Lieferung eines Gegenstandes der Differenzbesteuerung (§ 24 Abs. 1 und 2 UStG 1994) so ist der Unternehmer (Wiederverkäufer) nicht berechtigt, eine ihm für den Gegenstand gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder eine entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Alle übrigen für Lieferungen oder sonstige Leistungen an das Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuern sind als Vorsteuer abzugsfähig (Vorsteuern für Anlagegüter, sonstiges Umlaufvermögen, Betriebsausgaben, Verbesserung, Wartung oder Reparatur der Gebrauchtgegenstände usw.).

Rz 3334
Bei gleichzeitiger Anwendung der Differenzbesteuerung und einer Vorsteuerpauschalierungsbestimmung ist für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer die Summe der Bemessungsgrundlagen der differenzbesteuerten Umsätze, somit die Summe der Differenzen zwischen den jeweiligen Verkaufs- und Einkaufspreisen heranzuziehen und daraus die Vorsteuer unter Berücksichtigung des nach § 14 UStG 1994 bzw. einer der dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Prozentsatzes herauszurechnen (Näheres zur Vorsteuerpauschalierung siehe auch Rz 2226 ff).

Rz 3335 bis Rz 3339: derzeit frei.

Rz 3340 bis Rz 3349: derzeit frei.

24.9. Ausschluss vom Vorsteuerabzug

24.10. Vorsteuerabzug bei Option

Rz 3350
Optiert der liefernde Unternehmer (Wiederverkäufer) zur Regelbesteuerung im Sinne des § 24 Abs. 12 UStG 1994, so kann der liefernde Unternehmer (Wiederverkäufer) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die für den Gegenstand in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Lieferung des Gegenstandes erfolgt, in Abzug bringen.

Beispiel:

Der Unternehmer hat ab 2000 nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 zur Differenzbesteuerung optiert. Im Jahre 2000 führte er eine altgriechische Vase (4. Jhdt vor Chr.) ein. An die Zollverwaltung entrichtete er anlässlich der Einfuhr am 2. Mai 2000 10.000 Euro an EUSt. Am 2. Feber 2001 veräußert er die Vase um 84.000 Euro und optiert er nach § 24 Abs. 12 UStG 1994 zur Regelbesteuerung.

Der Unternehmer hat für Antiquitäten zur Differenzbesteuerung optiert (§ 24 Abs. 2 UStG 1994). Die EUSt ist für Mai 2000 nicht abzugsfähig (§ 24 Abs. 9 UStG 1994). Anlässlich der Veräußerung im Feber 2001 optiert der Unternehmer zur Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 12 UStG 1994). Der Umsatz ist für Feber 2001 mit dem Normalsteuersatz zu versteuern und die am 2. Mai 2000 entrichtete EUSt ist im Voranmeldungszeitraum Feber 2001 abzugsfähig (§ 24 Abs. 10 UStG 1994).

Rz 3351 bis Rz 3355: derzeit frei.

24.11. Aufzeichnungspflichten

24.11.1. Allgemein

Rz 3356
Der Wiederverkäufer hat Aufzeichnungen im Sinne des § 18 UStG 1994 zu führen. Im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung sind besondere Aufzeichnungen vorgesehen. Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen. Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, so hat er die Aufzeichnungen für die Differenzbesteuerung getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen.

24.11.2. Einzeldifferenz

Rz 3357
Der Wiederverkäufer hat für jeden Gegenstand den Verkaufspreis oder den Entnahmewert, den Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen.

24.11.3. Gesamtdifferenz

Rz 3358
Versteuert der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz, so hat er die Einkaufspreise der im Voranmeldungs- bzw. im Veranlagungszeitraum eingekauften und die Verkaufspreise der im Voranmeldungs- bzw. im Veranlagungszeitraum veräußerten Gegenstände aufzuzeichnen.

Rz 3359
Aus Vereinfachungsgründen kann der Wiederverkäufer in den Fällen, in denen lediglich ein Gesamteinkaufspreis für mehrere Gegenstände vorliegt, den Gesamteinkaufspreis aufzeichnen,

  • wenn dieser den Betrag von 220 Euro nicht übersteigt oder
  • soweit er nach Abzug der Einkaufspreise einzelner Gegenstände den Betrag von 220 Euro nicht übersteigt.

Rz 3360 bis Rz 3365: derzeit frei.

24.12. Option

Rz 3366
Der Wiederverkäufer kann für jeden im Rahmen der Einzeldifferenz zu versteuernden Gegenstand und auch dann, wenn er nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 optiert, insofern der Verkauf nicht nach der Gesamtdifferenz zu versteuern ist, nach § 24 Abs. 12 UStG 1994 auf die Differenzbesteuerung verzichten und den Umsatz nach den allgemeinen Regeln des UStG 1994 versteuern. Die Option wird durch Umsatzversteuerung der Lieferung wahrgenommen. Eine Rechnung im Sinne des § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann gelegt werden. Zum Vorsteuerabzug siehe Rz 3350 bis Rz 3355.

Rz 3367
Der Empfänger der Lieferung hat kein Recht auf eine Option zur Regelbesteuerung.

Rz 3368 bis Rz 3380: derzeit frei.

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