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Änderung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Februar 2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013 (Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen - Photovoltaikerlass), soweit er die Elektrizitätsabgabe betrifft

BMFBMF-010220/0177-VI/9/201413.10.20142014Änderung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Februar 2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013 (Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen - Photovoltaikerlass), soweit er die Elektrizitätsabgabe betrifft

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 7 Z 11 ElWOG 2010, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 5 Abs. 1 und 5 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996

Schlagworte:

Volleinspeiser, Überschusseinspeiser, Stromerzeugung, erneuerbare Energiequellen, Bagatellregelung, Steuerfreibetrag, Eigenverbrauch

Verweise:

BMF 24.02.2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013

Auf Grund der mit BGBl. I Nr. 64/2014 erfolgten Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes wird der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Februar 2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013 wird, soweit er die Elektrizitätsabgabe betrifft, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2.1.3. bleibt unverändert.

2. Abschnitt 2.2.3. lautet:

"2.2.3. Elektrizitätsabgabe

Die Lieferung und der Verbrauch von (selbst erzeugter) elektrischer Energie unterliegt grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe (§ 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ElAbgG).

Soweit der Überschusseinspeiser den von ihm erzeugten Strom in das öffentliche Netz und damit an ein "Elektrizitätsunternehmen" iSd § 7 Z 11 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, liefert, sind die Lieferungen nicht steuerbar (§ 1 Abs. 1 Z 1 ElAbgG).

Bis zum Jahr 2013 gab es nur eine Freigrenze in Höhe von 5.000 kWh/Jahr, sodass bis zum Erreichen dieser Freigrenze der Verbrauch von selbst erzeugter elektrischer Energie steuerfrei war; ab dieser Grenze war die gesamte selbst erzeugte und verbrauchte Menge elektrischer Energie steuerpflichtig.

Mit BGBl. I Nr. 64/2014 wurde ein neuer Freibetrag für selbst hergestellte und selbst verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Primärenergieträgern in Höhe von 25.000 kWh/Jahr beschlossen. Unter die Stromerzeugung aus erneuerbaren Primärenergieträgern fällt auch die Erzeugung mittels Photovoltaikanlagen.

Eine Inanspruchnahme des Freibetrages von 25.000 kWh/Jahr ist nur dann möglich, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie gemessen wird. Von diesem Grundsatz kann nur dann abgegangen werden, wenn die tatsächlich mögliche maximale Erzeugungsmenge (einschließlich der ins Netz eingespeisten Menge) der Anlage pro Jahr die Grenze von 25.000 kWh nicht übersteigt.

Dabei ist von der anlagenspezifischen Höchstleistung auszugehen und auf die primärenergiequellenspezifische maximale Erzeugungsmenge pro Jahr umzurechnen. Ab 2015 gilt für Photovoltaikanlagen folgende Regelung: Bis zu einer maximalen Erzeugungsleistung (kWp) von 26 kWp ist bei Photovoltaikanlagen eine Inanspruchnahme des Freibetrages von 25.000 kWh/Jahr auch dann zulässig, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht gemessen wird.

Im Jahre 2014 ist für Steuerpflichtige, die über der bisherigen Freigrenze von 5.000 kWh elektrische Energie erzeugt haben und daher steuerpflichtig waren, jedenfalls weiterhin die monatliche Abgabe zu entrichten. Im Zuge der Jahresveranlagung wird der Freibetrag berücksichtigt.

Der Freibetrag bezieht sich nicht auf die einzelne Anlage, sondern auf alle Anlagen eines Betriebes, eines Betriebes gewerblicher Art oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einer Körperschaft. Bei Betrieben, deren Anlagen eine maximale Erzeugungsleistung von über 26 kWp haben, wird die Befreiung im Zuge der Jahresveranlagung in Abzug gebracht. Bestehen innerhalb eines Betriebes mehrere Anlagen, ist der Freibetrag nur einmal anzuwenden.

Schuldner der Elektrizitätsabgabe für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom ist der Überschusseinspeiser. Das Vorliegen der Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 ist nicht Voraussetzung, um Schuldner der Elektrizitätsabgabe zu werden. Die Elektrizitätsabgabe beträgt 0,015 Euro je kWh. Sie ist monatsweise selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten (§ 5 Abs. 1 und Abs. 5 ElAbgG).

Wird zusätzlich noch Strom für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezogen, unterliegt die Lieferung durch ein Elektrizitätsunternehmen an den Betreiber der Photovoltaikanlage (Überschusseinspeiser) ebenfalls der Elektrizitätsabgabe und ist nicht nach § 2 ElAbgG befreit; die Verrechnung erfolgt hier durch das liefernde Elektrizitätsunternehmen."

3. Abschnitt 2.3.3. lautet:

"2.3.3. Elektrizitätsabgabe

Haben die Anlagen eines Betriebes eine maximale Erzeugungsleistung von höchstens 26 kWp, so ist keine Elektrizitätsabgabe zu entrichten. Ist die Erzeugungsleistung höher, dann unterliegt die gesamte erzeugte und verbrauchte elektrische Energie der Elektrizitätsabgabe, wobei im Zuge der Jahresveranlagung der Freibetrag von 25 000 kWh berücksichtigt wird.

Die Ausführungen unter Abschnitt 2.2.3. gelten entsprechend."

Bundesministerium für Finanzen, 13. Oktober 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 7 Z 11 ElWOG 2010, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 5 Abs. 1 und 5 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996

Schlagworte:

Volleinspeiser, Überschusseinspeiser, Stromerzeugung, erneuerbare Energiequellen, Bagatellregelung, Steuerfreibetrag, Eigenverbrauch

Verweise:

BMF 24.02.2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013

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