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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2015

BMFBMF-010222/0066-VI/7/20141.1.20152015Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Regelbedarfsätze, monatlich, unterjährig, Unterhaltsleistungen

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 804
BMF 21.08.2013, BMF-010222/0093-VI/7/2013

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst.

Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2015 heranzuziehen.

Altersgruppe

0-3 Jahre

197 Euro

 

3-6 Jahre

253 Euro

 

6-10 Jahre

326 Euro

 

10-15 Jahre

372 Euro

 

15-19 Jahre

439 Euro

 

19-25 Jahre

550 Euro

Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002 Rz 795 bis Rz 804) verwiesen.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Bundesministerium für Finanzen, 23. September 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Regelbedarfsätze, monatlich, unterjährig, Unterhaltsleistungen

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 804
BMF 21.08.2013, BMF-010222/0093-VI/7/2013

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